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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 25.10.1983, Az.: 3 AZR 357/81

Versorgungsordnung; Betriebsrente; Sozialversicherungsrente; Höchstbegrenzungsklausel; Teilrente; Gesamtversorgung; Vollrente

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
25.10.1983
Aktenzeichen
3 AZR 357/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 10181
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Mannheim 27.08.1980 - 2 Ca 139/80
LAG Stuttgart 05.05.1981 - 7 Sa 89/80

Fundstellen

  • BAGE 44, 176 - 185
  • JR 1985, 484
  • VersR 1984, 170
  • ZIP 1984, 356-359

Amtlicher Leitsatz

Sieht eine Versorgungsordnung vor, daß die Betriebsrente zusammen mit der Sozialversicherungsrente eine bestimmte Obergrenze nicht übersteigen darf, so hängt vom Sinn und Zweck einer solchen Höchstbegrenzungsklausel ab, wie sie sich bei vorzeitigem Ausscheiden des Arbeitnehmers auf die Berechnung der erdienten Teilrente auswirkt. a) Handelt es sich um eine Berechnungsvorschrift (z. B. im Rahmen eines Gesamtversorgungssystems), so muß zunächst die Gesamtversorgung an der Höchstgrenze gemessen und der entsprechend geminderte Betrag nochmals zeitanteilig gekürzt werden. b) Handelt es sich jedoch um eine Begrenzung, die von der eigentlichen Rentenberechnung unabhängig ist und nur dann korrigierend eingreifen soll, wenn eine unerwünschte "Überversorgung" auftritt, so bleibt die Höchstbegrenzungsklausel bei der Berechnung der Vollrente außer Betracht; nur wenn sogar die zeitanteilig gekürzte Teilrente zusammen mit der Sozialversicherungsrente eine überhöhte Gesamtversorgung ergibt, ist dann eine nochmalige Kürzung gerechtfertigt.