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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.05.1960, Az.: BVerwG V A 1.58

Wiederaufnahme des Verfahrens gegen Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG); Behauptung einer strafbaren Handlung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.05.1960
Aktenzeichen
BVerwG V A 1.58
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1960, 12446
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DVBl 1960, 641-642 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1961, 154 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerwRspr. 13, 125

Amtlicher Leitsatz

Über die Wiederaufnahme des Verfahrens gegen Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts, durch die die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen worden ist, ist durch Beschluß zu entscheiden.

In der Verwaltungsstreitsache hat
der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Mai 1960
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Dr. Zinser, Dr. Meyer Westphalen, Dr. Wolf und Dr. Gützkow
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 300 DM festgesetzt.

Gründe

1

In der Verwaltungsstreitsache des Antragstellers gegen den Bezirksfürsorgeverband der Stadt Oberhausen wies das Bundesverwaltungsgericht durchBeschluß vom 23. Juli 1958 - BVerwG V B 125.57 - die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. März 1957 zurück. Dieser Beschluß wurde dem Antragsteller am 21. August 1958 zugestellt. Mit Schreiben vom 5. September 1958, eingegangen am 20. September 1958, legte der Antragsteller "Protest" gegen diesen Beschluß ein und erhob mit Schreiben vom 14. Oktober 1958, eingegangen am 24. Oktober 1958, gegen diesen Beschluß "Restitutionsklage nach § 580 Abs. 5 der Zivilprozeßordnung". In der Begründung führte er aus, daß auf seine Beschwerde die Revision hätte zugelassen werden müssen. Die Nichtzulassung der Revision ergebe eine strafbare Handlung im Sinne des § 580 Nr. 5 ZPO. Das Bundesverwaltungsgericht wies den Restitutionsantrag durch Vorbescheid vom 18. November 1958 als unzulässig zurück. Der Vorbescheid wurde dem Antragsteller am 29. November 1958 zugestellt. Der Antragsteller wandte sich gegen diesen Vorbescheid mit seinem am 22. Dezember 1958 eingegangenen Schriftsatz vom 12. Dezember 1958. Aus seinen späteren Schriftsätzen ergibt sich, daß er bereits mit diesem Schriftsatz mündliche Verhandlung beantragen wollte.

2

Da der Antrag auf mündliche Verhandlung rechtzeitig eingegangen ist, gilt der Vorbescheid als nicht ergangen (§ 31 BVerwGG).

3

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens muß verworfen werden.

4

Dieser Antrag ist zwar nicht deshalb unzulässig, weil die angegriffene Entscheidung nicht ein Urteil, sondern ein Beschluß über die Nichtzulassung der Revision ist. In Übereinstimmung mit der Entscheidung des I. Senatsvom 30. September 1958 - BVerwG I A 19.57/III (NJW 1959 S. 117) - und mit der überwiegenden Meinung im Schrifttum (Baumbach-Lauterbach, ZPO, GrZ 2 vor § 578; Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts, § 154 III 2; Stein-Jonas-Schönke, ZPO, Anm. V 1 vor § 578; Wieczorek, ZPO, Anm. D III b zu § 578) hält der erkennende Senat die Wiederaufnahme des Verfahrens gegen Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts für zulässig, durch die die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen worden ist. Nach § 52 BVerwGG und § 153 VwGO sind auf ein solches Verfahren die Vorschriften der §§ 578 ff. ZPO entsprechend anzuwenden. Dies führt dazu, daß über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht durch Urteil, sondern - wie über die vorausgegangene Nichtzulassungsbeschwerde - durch Beschluß zu entscheiden ist (ebenso Baumbach-Lauterbach, Rosenberg und Stein-Jonas-Schönke a.a.O.; anderer Ansicht: Wieczorek, ZPO, Anm. D III c zu § 578).

5

Der Antrag ist jedoch unzulässig, weil die Behauptung einer strafbaren Handlung allein nicht genügt. Nach § 581 ZPO ist vielmehr ein auf § 580 Nr. 5 gestützter Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nur statthaft, wenn wegen der strafbaren Handlung eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wögen Mangels an Beweisen nicht erfolgen kann. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben, vom Antragsteller in seinen Schriftsätzen auch weder behauptet noch unter Beweis gestellt worden. Der Antrag ist mithin unzulässig. Bei dieser Sach- und Rechtslage kann dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller die Frist des § 586 ZPO eingehalten oder versäumt hat.

6

Der Antrag muß deshalb verworfen werden. Die Entscheidungen über die Kosten und den Streitwert beruhen auf §§ 154 und 189 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 300 DM festgesetzt.

Dr. Elsner
Dr. Zinser
Dr. Wolf Bundesrichter
Dr. Meyer-Westphalen ist durch Urlaub an der Beifügung der Unterschrift verhindert. gez. Dr. Elsner
Dr. Gützkow