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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.07.1958, Az.: BVerwG V B 125.57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.07.1958
Aktenzeichen
BVerwG V B 125.57
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1958, 12549
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 12.03.1957
LVG Düsseldorf

In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Juli 1958
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge und Dr. Zinser
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. März 1957 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 300 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger hatte mit der Klage für sich und seine Frau fürsorgerechtliche Ansprüche für die Zeit vom 1. November 1949 an erhoben. Im Juli 1955 haben die Parteien einen außergerichtlichen Vergleich geschlossen, durch den der Beklagte sich verpflichtet hat, für die Zeit vom 1. März 1954 bis zum 31. Juli 1955 an den Kläger einen Betrag von 1.087,50 DM und vom 1. August 1955 an laufend eine Unterstützung von 120 DM zu zahlen. Der Kläger hat, nachdem der Betrag von 1.087,50 DM gezahlt worden war, unter Verwahrung gegen die Kostenlast den Rechtsstreit für erledigt erklärt, soweit Zahlung der Unterstützung vom 1. März 1954 ab beantragt worden war. Der Beklagte hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen. Durch den vor dem beauftragten Richter geschlossenen Vergleich vom 24. Oktober 1956 hat sich der Beklagte verpflichtet, an den Kläger zum Ausgleich seiner fürsorgerechtlichen Ansprüche vom 1. November 1949 bis zum 28. Februar 1954 den Betrag von 700 DM zu zahlen. Der Kläger hat in dem Vergleich seine außergerichtlichen Kosten mit Ausnahme der Kosten seines Rechtsanwalts übernommen. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits sind von dem Beklagten übernommen worden. Das Oberverwaltungsgericht hat darauf durch Beschluß vom 6. November 1956 das Verfahren eingestellt.

2

Der Kläger hat sich gegen die Einstellung des Verfahrens gewandt. Er hat zwar den Abschluß des Vergleichs nicht bestritten, jedoch behauptet, daß der Rechtsstreit durch den Vergleich nicht beendet worden sei. Es sei noch eine Entscheidung über den Mehrbedarf für die Zeit seit dem 1. März 1954 zu treffen. Außerdem müsse noch festgestellt werden, daß die ihm gewährten Leistungen keine solchen der öffentlichen Fürsorge seien, sondern ihm auf Grund der Reichsversicherungsordnung zuständen.

3

Das Oberverwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers auf eine Sachentscheidung durch Urteil zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen.

4

Die von dem Kläger hiergegen erhobene Beschwerde ist nicht begründet.

5

Nach § 53 Abs. 2 BVerwGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn a) die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten ist oder b) der Bund oder eine der anderen dort genannten Stellen als Parteien beteiligt sind oder c) die Endentscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abweicht.

6

Die zu b) genannte Voraussetzung scheidet von vornherein aus. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts weicht auch nicht von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes ab. Die zu a) genannte Voraussetzung ist ebenfalls nicht gegeben.

7

Das Berufungsgericht ist in seinem Urteil vom 12. März 1957 davon ausgegangen, daß durch den gerichtlichen Vergleich vom 24. Oktober 1956 das gesamte Verfahren abgeschlossen worden sei, wenn sich dieser Vergleich ausdrücklich auch nur auf die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung eines Betrages von 700 DM für die Zeit vom 1. November 1949 bis zum 28. Februar 1954 bezogen habe und die Ansprüche für die spätere Zeit darin nicht erwähnt worden seien. Es mag dahingestellt bleiben, ob die Auslegung, die das Berufungsgericht den in der Verhandlung vom 24. Oktober 1956 abgegebenen Willenserklärungen der Parteien gegeben hat, zutreffend ist. Denn jedenfalls ergibt sich hieraus keine im Revisionsverfahren zu klärende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Vielmehr war das Verfahren, soweit es die Ansprüche des Klägers für die Zeit vom 1. März 1954 an betraf, bereits dadurch erledigt, daß die Parteien durch den Schriftsatz des Beklagten vom 29. Juli 1955 und den Schriftsatz des damaligen Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom 18. August 1955 die Hauptsache für erledigt erklärt hatten, soweit es sich um die Fürsorgeunterstützung ab 1. März 1954 handelte. Auf Grund dieser übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien hätte schon damals das Bundesverwaltungsgericht, bei dem zu dieser Zeit der Rechtsstreit anhängig war, das Verfahren einstellen können. Nachdem durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. März 1956 die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen worden war, lag diese Einstellung ohne Rücksicht auf die Vergleichsverhandlung vom 24. Oktober 1956 dem Oberverwaltungsgericht ob. Wenn das Oberverwaltungsgericht nach Abschluß des gerichtlichen Vergleichs vom 24. Oktober 1956, durch den nunmehr auch das Verfahren hinsichtlich der Ansprüche des Klägers vom 1. November 1949 bis 28. Februar 1954 zum Abschluß gekommen ist, das Verfahren durch einen einheitlichen Beschluß im ganzen eingestellt hat, so ist das nicht zu beanstanden. Ansprüche für die Zeit ab 1. März 1954 kann der Kläger keinesfalls mehr geltend machen, nachdem er insoweit der Erklärung des Beklagten über die Erledigung der Hauptsache durch seinen Schriftsatz vom 18. August 1955 zugestimmt hatte. Eine Sachentscheidung über derartige Ansprüche ist daher nicht mehr möglich.

8

Da das angefochtene Urteil somit keine grundsätzlichen Rechtsfragen aufwirft, ist die Revision mit Recht nicht zugelassen worden. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 300 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 74 BVerwGG.

Dr. Elsner
Kohlbrügge
Dr. Zinser