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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.11.1997, Az.: 2 StR 551/97

Zulässigkeit der Verknüpfung von Strafe mit der Anordnung einer Maßregel; Vorliegen der verminderten Schuldfähigkeit als Voraussetzung für die Anordnung einer Einweisung in eine psychiatrisches Krankenhaus

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.11.1997
Aktenzeichen
2 StR 551/97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 15413
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Köln - 04.07.1997

Verfahrensgegenstand

Totschlag

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 26. November 1997
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 4. Juli 1997 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

I.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu der Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und bestimmt, daß von der erkannten Freiheitsstrafe zwei Jahre vor der Maßregel vorweg zu vollstrecken sind.

2

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge, wobei er sein Rechtsmittel ausdrücklich auf "das Strafmaß" beschränkt hat. Da sich bereits sein Revisionsvorbringen auch mit Fragen des Vorwegvollzugs im Sinne des § 67 Abs. 2 StGB befaßt, hier die Prüfung der Voraussetzungen des § 21 StGB untrennbar mit der Anordnung der Maßregel verbunden ist und der Tatrichter Strafe und Maßregel auch ausdrücklich verknüpft hat (UA S. 53), ist die Beschränkung auf den Strafausspruch nicht wirksam. Der Schuldspruch ist jedoch nicht angefochten. Da die getroffenen Feststellungen Schuldunfähigkeit des Angeklagten ausschließen, besteht hier zwischen den Erörterungen zur Schuld- und Straffrage nicht eine so enge Verbindung, daß eine getrennte Überprüfung des angefochtenen Teils nicht möglich wäre. Das Rechtsmittel ist daher als auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt anzusehen.

3

Der Wirksamkeit der Beschränkung steht auch nicht entgegen, daß letztere von einem Pflichtverteidiger vorgenommen wurde (vgl. BGHSt 38, 4 ff.).

4

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

5

II.

Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Durch die Verknüpfung von Strafe und Maßregel ist der Rechtsfolgenausspruch insgesamt aufzuheben.

6

1.

Ein zur Aufhebung führender Rechtsfehler ist darin zu sehen, daß das Landgericht unzureichende Feststellungen zum Zustand des Angeklagten getroffen hat. Der Tatrichter muß die Auswirkungen der Störung auf die Schuldfähigkeit des Täters zweifelsfrei darlegen, damit eine zuverlässige Gefährlichkeitsprognose gestellt werden kann (vgl. Senatsbeschluß vom 31. Januar 1997 - 2 StR 668/96 m.w.N. = StV 1997, 468). Dem Revisionsgericht ist es ohne diese Darlegung nicht möglich, nachzuprüfen, ob die Voraussetzungen des § 63 StGB rechtsfehlerfrei angenommen wurden (vgl. Senatsbeschluß vom 14. Februar 1997 - 2 StR 32/97 = StV 1997, 469). Der Tatrichter führt zwar mit der schweren anderen seelischen Abartigkeit eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB an. Er beschränkt sich dann aber im wesentlichen darauf, von Charaktereigenschaften wie Bindungsarmut, Aggressivität, Narzißmus und Egozentrik zu sprechen. Zwar können auch Charaktermängel eine seelische Abartigkeit darstellen, doch dürfen diese nicht isoliert auf ihre Aussagekraft und die Schuldfähigkeitsbeurteilung untersucht werden (vgl. hierzu Jähnke LK 11. Aufl. § 20 Rdn. 30 und 31). Die psychiatrische Diagnose (z. B. Psychopathie oder Neurose) wird ebenfalls nicht mitgeteilt (vgl. hierzu Jähnke a.a.O. Rdn. 32).

7

Die Urteilsgründe verdeutlichen auch nicht, wieso eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit bejaht wird.

8

2.

Bedenklich ist in diesem Zusammenhang auch, daß der Tatrichter (UA S. 48) eine erhebliche Verminderung sowohl der Einsichts- als auch der Steuerungsfähigkeit annimmt; denn die Anwendung des § 21 StGB kann nicht zugleich auf beide Alternativen gestützt werden (vgl. u.a. BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 3).

9

3.

Soweit der Tatrichter den Sachverständigen dahin wiedergibt, daß "die zur Tatzeit vorhandene Alkoholisierung sowie die vorhandene Erregung infolge der vorangegangenen Kränkungen in bezug auf seine sexuelle Identität überdies verstärkend auf die psychische Disposition des Angeklagten eingewirkt hätten" (UA S. 48), weist der Senat auf folgendes hin:

10

Diese Umstände können zwar, insbesondere im Zusammenwirken mit den festgestellten Normabweichungen, die Anwendung des § 21 StGB rechtfertigen. Zur Bejahung der Voraussetzungen des § 63 StGB reichen sie jedoch nicht aus. Denn der zur Zeit der Tat bestehende Zustand muß der eines längerdauernden sein (vgl. u.a. Senatsbeschluß vom 24. September 1997 - 2 StR 443/97). In Fällen, in denen nicht die Persönlichkeitsstörung allein, sondern erst die mit ihr zusammenwirkende Alkoholisierung des Angeklagten zu einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit geführt hat, kann § 63 StGB nur ausnahmsweise angewendet werden, wenn der Täter an einer krankhaften Alkoholsucht leidet oder in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist (vgl. u.a. Senatsbeschluß vom 22. Oktober 1997 - 2 StR 485/97).

11

4.

Aus alldem ergibt sich, daß die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus rechtsfehlerhaft und deshalb aufzuheben ist. Wenn auch der Angeklagte durch die Bejahung der Voraussetzungen des § 21 StGB im Hinblick auf die Strafe nicht beschwert ist, war jedoch auch der Strafausspruch aufzuheben. Zum einen beruhen sowohl Maßregel als auch Strafe auf den rechtsfehlerhaften Ausführungen zu § 21 StGB, zum anderen hat der Tatrichter selbst Maßregel und Strafe ausdrücklich verknüpft (UA S. 53).

Jähnke
Theune
Niemöller
Otten
Rothfuß