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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.12.1991, Az.: 1 StR 719/91

Anforderungen an die Anordnung einer Einziehung von Betäubungsmitteln

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.12.1991
Aktenzeichen
1 StR 719/91
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1991, 16255
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG München I - 19.07.1991

Verfahrensgegenstand

Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Prozessführer

Americo C. T. in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am ... 1951 in Ch. (Portugal).

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4 StPO, 354 Abs. 1 StPO
am 5. Dezember 1991
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 19. Juli 1991, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Einziehung des sichergestellten Rauschgifts dahin neugefaßt, daß die sichergestellten 197,35 g Kokaingemisch eingezogen werden.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

  3. 3.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat im Schuldspruch und im Strafausspruch aus den im Antrag des Generalbundesanwalts vom 8. November 1991 dargelegten Gründen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

2

Zutreffend weist der Generalbundesanwalt auch darauf hin, daß die Einziehungsanordnung nicht hinreichend bestimmt ist. Der Ausspruch über die Anordnung einer Einziehung muß die einzuziehenden Gegenstände so genau kennzeichnen, daß bei allen Beteiligten und der Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht (ständ. Rspr., vgl. u.a. BGHSt 8, 205, 211 f; BGHSt 9, 88 f.; w. Nachw. b. Dreher/Tröndle, StGB 45. Aufl. § 74 Rdn. 21). Bei der Einziehung von Betäubungsmitteln gehört dazu auch die Angabe von Art und Menge des einzuziehenden Rauschgifts, die sich aus dem Urteilstenor ergeben muß (ständ. Rspr., vgl. u.a. BGH, Beschluß vom 13. April 1978 - 4 StR 60/78; BGH, Beschluß vom 12. Januar 1984 - 4 StR 765/83; w. Nachw. b. Körner, BtMG 3. Aufl. § 33 Rdnrn. 9, 11).

3

Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts bedarf es jedoch deshalb einer Zurückverweisung der Sache nicht; der Senat kann gemäß § 354 Abs. 1 StPO die Entscheidung selbst treffen (vgl. BGHSt 26, 258, 266; BGH NStE Nr. 1 zu § 33 BtMG; Dreher/Tröndle aaO), wenn die Urteilsgründe die erforderlichen Angaben enthalten (BGH, Beschluß vom 7. September 1978 - 4 StR 434/78; BGH b. Schmidt, MDR 1981, 883). So verhält es sich hier. Verfahrensgegenstand war ein Geschäft, bei dem die in den Urteilsgründen genau bezeichnete Menge unmittelbar vor der Festnahme des Angeklagten einem Scheinkäufer der Polizei übergeben und damit sichergestellt werden konnte.

4

Dementsprechend hat der Senat die Einziehungsentscheidung neu gefaßt.

Gribbohm
Ulsamer
Maul
Brüning
Wahl