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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.09.1978, Az.: 4 StR 434/78

Einfuhr von Betäubungsmitteln als rechtlich unselbständiger Teilakt; Zu den Erfordernissen einer Einziehungsanordnung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.09.1978
Aktenzeichen
4 StR 434/78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 12485
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Dortmund - 09.11.1977

Verfahrensgegenstand

Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz

Prozessführer

Hausfrau Helga K. geborene H. aus H., geboren am ... 1952 in B.-S.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
am 7. September 1978
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 9. November 1977 wird verworfen.

Jedoch wird die Urteilsformel dahin geändert und ergänzt, daß

  1. 1.

    die Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen und der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (§ 11 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 6 a BetMG, § 27 StGB) schuldig ist,

  2. 2.

    9 g Heroin und 9 g mit Zucker gestrecktes Heroin eingezogen werden.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln und unerlaubten Handeltreibens mit ihnen in drei besonders schweren Fällen und wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln und zum unerlaubten Handeltreiben mit ihnen in einem besonders schweren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat angeordnet, daß "das sichergestellte Heroin und der sichergestellte Zucker" eingezogen werden.

2

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteile vom 16. August 1973 - 4 StR 345/73 - und vom 12. November 1974 - 1 StR 538/74 -) ist in Fällen, in denen nach dem Tatplan die Einfuhr von Betäubungsmitteln zum Zwecke des Handeltreibens vorgenommen wird, die Einfuhr nur als ein rechtlich unselbständiger, im Handeltreiben aufgehender Teilakt des Gesamtgeschehens anzusehen. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. Der Strafausspruch wird von der Änderung nicht berührt, denn die Strafkammer war nicht gehindert, auch den besonderen Unrechtsgehalt des Verbringens von Betäubungsmitteln über die Grenze im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen.

3

Im übrigen halten der Schuld- und der Strafausspruch der rechtlichen Nachprüfung stand.

4

Die Einziehungsanordnung bedarf jedoch der Ergänzung. Sie ist nicht hinreichend bestimmt. Der Ausspruch über die Anordnung einer Einziehung muß die einzuziehenden Gegenstände so genau kennzeichnen, daß bei allen Beteiligten und der Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht (BGHSt 8, 205, 212). Bei der Einziehung eines Betäubungsmittels gehört hierzu die Angabe der einzuziehenden Menge (vgl. BGH, Beschluß vom 13. April 1978 - 4 StR 60/78). Die erforderliche Ergänzung der Einziehungsanordnung kann das Revisionsgericht aufgrund der in dem angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen selbst vornehmen.

Salger
Hürxthal
Knoblich
Maier
Engelhardt