Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.04.1965, Az.: Ib ZR 1/64
„Nevada-Skibindung“
Verwendung der Warenbezeichnung "E.-Nevada"; Kennzeichnung der von der französischen Lizenzgeberin hergestellten Nevada-Sicherheitsbindung durch das Federkolbensystem und die Doppelgelenkigkeit ; Beanstandung der Verwendung einer auf einen ausländischen Hersteller hinweisenden Warenbezeichnung durch einen inländischen Lizenznehmer von Dritten; "Gestaltungsrecht" des Gerichts bei der Unterlassung von Wettbewerbshandlungen; Hinweis zur Ausräumung der Täuschungsgefahr ; Eingelenkigkeit und Doppelgelenkigkeit von Nevada-Bindungen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.04.1965
- Aktenzeichen
- Ib ZR 1/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 14170
- Entscheidungsname
- Nevada-Skibindung
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 03.10.1963
- LG München I
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DB 1965, 1358-1359 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1965, 730 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1965, 2150-2153 (Volltext mit amtl. LS) ""Nevada-Skibindung""
- VersR 1965, 852 (red. Leitsatz)
Verfahrensgegenstand
"Nevada-Skibindung"
Amtlicher Leitsatz
- a)
Wer ein fremdes Warenzeichen mit Erlaubnis des Zeicheninhabers für eine Ware benutzt, die in einem technisch wesentlichen Teil ihrer Konstruktion von der gleichzeitig unter demselben Warenzeichen vom Lizenzgeber und Zeicheninhaber vertriebenen, im Publikum besonders geschätzten Originalware abweicht, ohne daß dies vom Verbraucher nach dem äußeren Eindruck der Ware erkannt werden kann, macht eine unrichtige Angabe über die Beschaffenheit seiner Ware.
Das gilt auch dann, wenn der Verbraucher keine nähere Vorstellung von der Konstruktion der Waren besitzt, aber aufgrund einer vorauf gegangenen, auf Rennerfolge Bezug nehmenden Werbung annimmt, die unter dem Zeichen vertriebene Ware werde von besonders sachkundigen Personen mit Erfolg benutzt und bevorzugt, während diese Erfolge nicht mit der technisch abweichenden Ware des Lizenznehmers, sondern nur mit der des Lizenzgebers erzielt worden sind.
- b)
Kann bei einer irreführenden Werbeangabe die Täuschungsgefahr durch aufklärende Hinweise ausgeschlossen werden, so kann - bei entsprechender Antragstellung des Verletzten das Unterlassungsgebot dahin eingeschränkt werden, daß es entfällt, falls der Verletzer bestimmte aufklärende Zusätze zu der beanstandeten Werbeangabe bringt.
Der Zivilsenat Ib des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 7. April 1965
unter Mitwirkung
der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und
der Bundesrichter Pehle, Dr. Sprenkmann, Dr. Mösl und Alff
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1)
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 3. Oktober 1963 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es zu den Nummern II, III a und IV der Urteilsformel die Klage abgewiesen hat; insoweit wird das vorbezeichnete Urteil dahin abgeändert, daß eingefügt werden
- a)
in Nr. II der Urteilsformel hinter dem Wort "eingelenkig" die Worte "und daß die französischen Original-Nevada-Backen doppelgelenkig",
- b)
in Nr. III a und IV der Urteilsformel hinter dem Wort "Eingelenkigkeit" die Worte "und auf die Doppelgelenkigkeit der französischen Original-Nevada-Backen".
- 2)
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die anteiligen Kosten des ersten und zweiten Rechtszuges bleibt dem Schlußurteil des Berufungsgerichts vorbehalten.
Tatbestand
Die Klägerin vertreibt die von ihrem persönlich haftenden Gesellschafter erfundene, durch das deutsche Bundespatent Nr. 967511 und zahlreiche Auslandspatente geschützte Ski-Sicherheitsbindung "M.-Simplex-Automatic", deren wesentliches Kennzeichen nach ihrer Behauptung das "Doppelschwenkprinzip" ist; hierbei schwenkt der Vorderbacken der Bindung um zwei senkrechte Achsen. Das gleiche Prinzip benutzt der in Frankreich von einer Firma L. hergestellte Ski-Sicherheitsbindungs-Backen mit der Warenbezeichnung "Nevada" die hierfür Lizenz an die Klägerin zahlt und sich dieser gegenüber verpflichtet hat, diese Bindung in Deutschland nicht zu vertreiben.
Die genannte Firma L. hat der Beklagten das Recht eingeräumt, ihre Warenbezeichnung "Nevada" in Deutschland zu benutzen. Die Beklagte bringt hier unter der Warenbezeichnung "E.-Nevada" einen Ski-Sicherheits-Vorderbacken in Verkehrs der dem in Frankreich hergestellten, das Prinzip der Klägerin mit benutzenden "Nevada"-Backen äußerlich sehr ähnlich sieht, tatsächlich aber nicht doppelgelenkig, sondern nur um eine Achse schwenkbar ist; sein wesentliches Prinzip ist das auch bei der französischen "Nevada"-Bindung benutzte "Federkolbensystem".
Die Klägerin, die diesen Gebrauch der Warenbezeichnung "E.-Nevada" für irreführend hält, hat mit der vorliegenden Klage beantragt.
- I.
der Beklagten zu verbieten,
die von ihr hergestellten und vertriebenen Sicherheits-Vorderbacken für Skibindungen unter der Bezeichnung E.-Nevada in Prospekten, Katalogen und Zeitungsinseraten feilzuhalten und mit dieser Bezeichnung versehen in den Verkehr zu bringen, ohne deutlich darauf hinzuweisen, daß der französische Original-Nevadabacken doppelgelenkig ist, während der deutsche E.-Nevadabacken eingelenkig ist;
- II.
festzustellen, daß die Beklagte der Klägerin allen Schaden zu ersetzen hat, der dieser durch die Benutzung der in Ziffer I gekennzeichneten Warenbezeichnung entstanden ist;
- III.
die Beklagte zur Auskunft darüber zu verurteilen, in welchen Werbemitteln und mit welcher Auflagenstärke sie die Werbung nach Ziffer II betrieben hat.
Weitere Klageanträge, die nicht mehr im Streit sind, bezogen sich auf sonstige Werbemaßnahmen der Beklagten.
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Sie hat die Wiederholungsgefahr bestritten und eine durch Vertragsstrafe gesicherte Verpflichtungserklärung dahin angeboten,
- a)
bei unmittelbarer Bezugnahme auf den französischen Backen der Firma L. auf die technischen Unterschiede (Eingelenkigkeit statt Doppelgelenkigkeit),
- b)
bei dem Gebrauch des Warenzeichens "E.-Nevada" auf die technische Besonderheit ihres Backens (Eingelenkigkeit) hinzuweisen.
Das Landgericht hat durch Teilurteil der Klage insoweit stattgegeben, als sie auf Unterlassung der Werbebehauptung gerichtet war, der Sicherheitsbacken "E.-Nevada" sei von der doppelgelenkigen Ausführung des französischen Original-Nevada-Backens auf Eingelenkigkeit nach dem Zahnrad-Abroll-Prinzip "entwickelt"; insoweit ist dieses Teilurteil nicht angefochten worden. In Bezug auf die jetzt noch streitigen Ansprüche hat das Landgericht dagegen in demselben Teilurteil die Klage abgewiesen, weil der französische Nevada-Backen in Deutschland nicht zu einem Begriff geworden sei und eine Irreführung des Verkehrs durch die Verwendung der Warenbezeichnung "E.-Nevada" für einen abweichend ausgestalteten Backen daher nicht zu befürchten sei.
Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Klägerin dieses Teilurteil abgeändert. Sein Urteil geht in dem hier noch in Betracht kommenden Inhalt dahin:
- II.
Der Beklagten wird ... verboten, im Geschäftsverkehr für die von ihr hergestellten und vertriebenen Skibindungs-Sicherheits-Vorderbacken die Bezeichnung "E.-Nevada" zu verwenden, ohne deutlich hinzuzufügen, daß sie eingelenkig sind.
- III.
Es wird festgestellt, daß die Beklagte der Klägerin allen Schaden zu ersetzen hat, der dieser dadurch entstanden ist oder entstehen wird,
- a)
daß die Beklagte die Warenbezeichnung "E.-Nevada" für Skibindungs-Sicherheits-Vorderbacken ohne den Hinweis auf deren Eingelenkigkeit benutzte.
- IV.
Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfange sie die Warenbezeichnung "E.-Nevada" für Skibindungs-Sicherheits-Vorderbacken ohne den Hinweis auf deren Eingelenkigkeit ... verwendet hat.
- V.
Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen und wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Mit der nur von der Klägerin eingelegten Revision verfolgt diese die zu den vorstehenden Ziffern im Berufungsrechtszug zuletzt gestellten Anträge weiter, soweit ihnen das Berufungsgericht nicht stattgegeben hat. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision. Das Landgericht hat inzwischen das Schlußurteil erlassen, das von der Klägerin mit Berufung angefochten ist, die sich nur noch auf die Kosten des ersten und zweiten Rechtszuges bezieht.
Entscheidungsgründe
Die Revision betrifft nur das Verlangen der Klägerin, die Beklagte habe bei Verwendung der Warenbezeichnung "E.-Nevada" außer auf die Eingelenkigkeit ihres eigenen Bindungs-Backens auch noch auf die Doppelgelenkigkeit des französischen Original-Nevada-Backens hinzuweisen, sowie ferner die sich an die Unterlassung dieses Hinweises knüpfenden Ansprüche auf Schadensersatz und Auskunft.
A.
Unterlassungsanspruch
I.
Nach dem als unstreitig festgestellten Parteivorbringen benutzt die Beklagte die Warenbezeichnung "Nevada" eines französischen Herstellerunternehmens; sie tut es in der Weise, daß sie ihr den Firmenbestandteil "E." voranstellt. Daß durch diesen Zusatz nicht ausreichend darauf hingewiesen wird, daß die Beschaffenheit der von der Beklagten vertriebenen Bindung von der der französischen "Nevada"-Bindung abweicht, hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen. Das bedarf keiner näheren Ausführung.
Ob die Warenbezeichnung "Nevada" in Frankreich oder in der Bundesrepublik als Warenzeichen eingetragen ist, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt; für die Entscheidung kommt es hierauf aber auch nicht an, denn die Klage ist auf die Vorschrift des § 3 UWG gestützt, die jede Art der Verwendung irreführender Angaben erfaßt, sofern diese in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen erfolgen, die für einen größeren Personenkreis bestimmt sind; diese Voraussetzung aber ist bei einer Warenbezeichnung, die - wie hier - auf der Ware und in den auf sie bezogenen Werbedrucksachen verwendet wird, auch denn erfüllt, wenn die Warenbezeichnung nicht im Warenzeichenregister eingetragen ist.
1.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die von der französischen Lizenzgeberin hergestellte Nevada-Sicherheitsbindung durch das Federkolbensystem und die Doppelgelenkigkeit gekennzeichnet; sie genießt auf den internationalen Markt einen sehr guten Ruf; dazu hat die Tatsache beigetragen, daß diese Bindung von zahlreichen bekannten und erfolgreichen Skirennläufern benutzt wird. Durch Verwendung des Wortes "Nevada", so nimmt das Berufungsgericht weiter an, erwecke die Beklagte den Eindruck, ihre eigene Ware sei in ihren wesentlichen Eigenschaften mit der berühmten französischen Bindung identisch. Damit aber rufe die Beklagte einen unrichtigen Eindruck von der Beschaffenheit ihrer Ware hervor, denn ihr Erzeugnis enthalte zwar das Federkolbensystem der französischen Bindung, sei aber im Gegensatz zu dieser nicht doppelgelenkig, sondern eingelenkig. Deshalb entspreche es in einem wesentlichen Punkte nicht dem Skibacken, der unter der Bezeichnung "Nevada" auf dem Weltmarkt bekannt sei. Im Gegensatz zur Auffassung des Landgerichte sei der französische Nevada-Backen auch in Deutschland bekannt, obwohl er hier nicht verkauft werden dürfe, Zwar möge ein Großteil der Abnehmer von Skibindungen keine bestimmte Vorstellung von den technischen Einzelheiten der französischen Bindung haben; jedenfalls sei ihnen aber die Tatsache ihrer erfolgreichen Verwendung bei großen Skiwettkämpfen schon aus der Sportpresse bekannt, in der häufig zusammen mit den Namen der Rennläufer die von ihnen benutzte Skibindung erwähnt und mitunter auch ausführlich besprochen werde. Zahlreiche deutsche Skiläufer hätten Aussehen und Anwendung der französischen Nevada-Bindung überdies aus eigener Anschauung im Ausland kennengelernt und diese Kenntnis weitergetragen; die Bindung der Beklagten sehe der französischen äußerlich ähnlich; die Beklagte selbst habe schließlich in ihrer Werbung fortgesetzt auf die internationalen Erfolge und die hervorragende Bedeutung der französischen Nevada-Bindung hingewiesen und dadurch dazu beigetragen, den Namen "Nevada" als Kennzeichen eines besonders zu beachtenden französischen Skibindungssystems im Gebiet der Bundesrepublik herauszustellen und bekannt zumachen.
2.
Bei diesen Feststellungen geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß die Verwendung einer auf einen ausländischen Hersteller hinweisenden Warenbezeichnung durch einen inländischen Lizenznehmer von Dritten nicht schon dann auf Grund des § 3 UWG beanstandet werden kann, wenn durch diese Verwendung lediglich ein Irrtum über die betriebliche Herkunft der Ware entstehen kann (BGHZ 1, 241 - Piek Fein; 5, 189 - Zwilling). Ein Verstoß gegen § 3 UWG kommt vielmehr erst in Betracht, wenn - sei es mit oder ohne Irrtum über die betriebliche Herkunft - durch eine unrichtige Angabe über die im Gesetz aufgeführten Verhältnisse der Anschein eines besonders günstigen Angebots erweckt wird. Eine hierzu ausreichende Irreführung kommt namentlich in Betracht, wenn das Publikum mit der Warenbezeichnung die - wenn auch nicht in Einzelheiten gehende - Vorstellung einer bestimmten, besonders geschätzten technischen Konstruktion der Ware verbindet.
Zwar ist auch bei derartigen Waren eine im Rahmen des § 3 UWG relevante Täuschung nicht immer gegeben; so macht die Klägerin selbst nicht etwa geltend, die Erwartungen des deutschen Käuferpublikums würden allein schon dadurch enttäuscht, daß die Nevada-Bindung der Beklagten nicht in Frankreich hergestellt wird; für Waren der hier in Frage kommenden Art, deren Herstellung nicht standortgebunden ist und bei denen das Publikum dem deutschen Lizenzhersteller keine geringere Qualitätsarbeit zutraut als ausländischen Herstellern, führt daher der Irrtum über die betriebliche Herkunft auch bei Waren mit besonders gutem Ruf noch nicht ohne weiteres zur Anwendung des § 3 UWG. Anders liegt es aber, wenn ein mit derselben Bezeichnung versehenes Erzeugnis des Lizenznehmers von der wegen ihrer Konstruktion besonders geschätzten Ware des Lizenzgebers in einem wesentlichen Merkmal abweicht; in einem solchen Falle liegt in der Benutzung der Warenbezeichnung eine unrichtige Angabe über die Beschaffenheit der Ware. Das gilt ganz besonders, wenn die Verkehrskreise, an die sich die Werbung des Lizenznehmers richtet, mit der Warenbezeichnung die Vorstellung verbinden, daß es sich bei der mit ihr bezeichneten Ware um eine im praktischen Gebrauch, namentlich nach dem Urteil besonders sachkundiger Kreise, bewährte Ware handle.
Im vorliegenden Falle enthält, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum ausführt, die Verwendung der Bezeichnung "Nevada" für ein anders als die bekannte Originalware beschaffenes Erzeugnis eine derartige unrichtige Angabe über die Beschaffenheit der Ware, Zugleich liegt auch eine Irreführung über die Tatsache der praktischen Bewährung dieses Erzeugnisses vor; denn nicht die Konstruktion der Beklagten, sondern eine andere kann auf die vom Berufungsgericht als dem Publikum bekannt festgestellten Skirennerfolge verweisen, mag das Erzeugnis der Beklagten nun tatsächlich schlechter oder auch ebenso gut sein. Wie das Berufungsgericht feststellt (BU 26), besitzt ein Großteil der Kaufinteressenten keine Kenntnis der technischen Einzelheiten der verschiedenen Bindungssysteme. Jedenfalls dieser Teil der Verbraucherkreise knüpft die besondere Wertschätzung der Nevada-Bindung nicht an konkrete Konstruktionsmerkmale der Bindung, sondern an deren vielfache erfolgreiche Benutzung durch bekannte Rennläufer; erfahrungsgemäß ist das Publikum, jedenfalls bei für den Laien im einzelnen nicht erkennbaren Konstruktionen oder Zusammensetzungen, geneigt, sich dem in einer erfolgreichen Benutzung durch besonders sachkundige Personen zum Ausdruck gelangten Urteil anzuschließen, ohne die Einzelheiten des Erzeugnisses zu kennen oder sie kritisch mit anderen Erzeugnissen zu vergleichen. Angesichts der wachsenden Kompliziertheit des Warenangebots ist diese Verhaltensweise des Publikums keineswegs schutzunwürdig; auch die Werbung der Beklagten mit den Skirennerfolgen bedient sich ihrer. In solchen Fällen liegt in der Verwendung der bekannten Bezeichnung einer in dieser Weise als praktisch bewährt geschätzten Ware für ein abweichend gestaltetes Erzeugnis die unrichtige, gegen § 3 UWG verstoßende Angabe, dieses weise die wesentlichen Merkmale der bewährten Konstruktion auf.
Es bedarf keiner näheren Ausführung, daß unter den beiden dargelegten Gesichtspunkten die unrichtige Angabe der Beklagten auch den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorruft.
3.
a)
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Verwendung der für die Originalware bekannten Warenbezeichnung ausnahmsweise dann nicht zu beanstanden ist, wenn die Abweichungen der Ware des Lizenznehmers lediglich solche Punkte betreffen, die in der Vorstellung der angesprochenen Verkehrskreise nebensächlich sind und das Erzeugnis des Lizenznehmers mit dem des Lizenzgebers in den Merkmalen übereinstimmt, an die allein sich die Wertvorstellung des Publikums knüpft; denn diese Voraussetzungen sind hier nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht gegeben. Die Doppelgelenkigkeit ist vielmehr ein objektiv technisch mitkennzeichnendes, wesentliches Merkmal des französischer Nevada-Backens (BU 19, 22).
b)
Der Anwendung des § 3 UWG steht auch nicht entgegen, daß ein Großteil der Kaufinteressenten die technischen Einzelheiten der Konstruktionen nicht kennt, also hinsichtlich des hier beim Lizenzerzeugnis fehlenden sachlichen Einzelmerkmals irgendeine konkrete Publikumsvorstellung überhaupt fehlen mag; denn jedenfalls über die Tatsache der praktischen Bewährung sagt die Beklagte bei Verwendung der Bezeichnung "Nevada" für ein abweichendes Erzeugnis etwas Unrichtiges aus, erweckt also insoweit konkrete unrichtige Vorstellungen Hiervon abgesehen ruft sie auch unrichtige Identitätsvorstellungen hervor, was bei Waren, mit denen der Verkehr eine besondere Gütevorstellung verbindet, gleichfalls für die Anwendung des § 3 UWG ausreicht.
c)
Die Beklagte macht nun allerdings geltend, das von ihr verwendete Eingelenkprinzip sei sogar besser als das in der französischen Original-Nevada-Bindung benutzte Prinzip der Doppelgelenkigkeit. Das steht jedoch bei dem hier festgestellten Sachverhalt der Anwendung des § 3 UWG nicht entgegen. Ob der Lizenznehmer sich bei Abweichung von der Konstruktion des Lizenzgebers unter Beibehaltung der für dessen Erzeugnis eingeführten geschätzten Warenbezeichnung im Rahmen des § 3 UWG zur Rechtfertigung der Zeichenbenutzung darauf berufen kann, die Abweichung stelle eine Verbesserung dar, wird sich nicht für alle Fälle in gleichem Sinne entscheiden lassen. Ist den angesprochenen Verkehrskreisen ein eigenes technisches Urteil erschwert, so ist es jedenfalls bedenklich, die für eine Konstruktion gut eingeführte Warenbezeichnung ohne weiteres und insbesondere ohne aufklärenden Zusatz zu verwenden, solange die vom Lizenznehmer vorgenommene angebliche Verbesserung noch nicht unumstritten als solche anerkannt ist. Diese Frage bedarf jedoch keiner abschließenden Erörterung, denn wenn - wie hier - die Lizenzgeberin selbst für die Anwendung des vom Lizenznehmer nicht übernommenen Merkmals 6 v.H. Lizenzgebühren entrichtet, wenn weiter der Lizenznehmer sich um die Erlaubnis zur Anwendung desselben Prinzips vergeblich bemüht hatte, wenn zudem - wie das Berufungsgericht feststellt - dieses Prinzip einen weithin anerkannten Ruf genießt, und wenn schließlich dem Lizenznehmer - wie hier - durch Urteil verboten ist, seine in diesem Punkte abweichende Konstruktion in der Werbung als eine "Entwicklung" des Erzeugnisses des Lizenzgebers zu bezeichnen, dann ist der Lizenznehmer verpflichtet, bei Verwendung der für dieses eingeführten Bezeichnung das Publikum darauf hinzuweisen, daß seine Ware in dem betreffenden Punkte von der Originalware abweicht; mindestens die im vorliegenden Falle in der Verwendung der Bezeichnung "Nevada" mitenthaltene Behauptung praktischer Bewährung bei Skirennen trifft auf das angeblich bessere Erzeugnis der Beklagten nicht zu.
II.
Zu Recht hat das Berufungsgericht hiernach eine Hinweispflicht der Beklagten grundsätzlich bejaht.
1.
Die Revisionsbeantwortung meint allerdings, dem hier gestellten, auch dem Revisionsbegehren zugrunde liegenden Unterlassungsantrag (Unterlassung der Verwendung der Warenbezeichnung "Nevada", ohne bestimmte Hinweise hinzuzufügen) könne schon nach seiner Art nicht stattgegeben worden. Er verstoße gegen den "Rechtssatz", daß das Gericht nicht befugt sei, einem Beklagten konkrete Vorschriften über die Gestaltung seiner Werbung und Bezeichnungsweise zu machen. Der Richter habe insoweit kein Gestaltungsrecht. Wie gewichtig dieses rechtliche Hindernis sei, bestätige im vorliegenden Falle die inzwischen eingetretene, von der Beklagten aber auch schon im Schriftsatz vom 1. Juli 1963 angekündigte Entwicklung: Im Winter 1964/65 sei die französische Lizenzgeberin selbst mit einer bereits bewährten ein gelenkigen Federkolbenbindung unter der Marke "L.-Nevada" auf den Markt gekommen; nach dieser Entwicklung müsse der von der Revision weiterverfolgte zusätzliche Hinweis geradezu irreführend wirken.
Diesen Ausführungen kann nicht beigetreten werden.
a)
In dem bezeichneten Schriftsatz hatte die Beklagte den Übergang zu der neuen Konstruktion lediglich als bevorstehend angekündigt. Das Berufungsgericht durfte diese Ankündigung nicht als feststehende Tatsache zugrunde legen, mußte vielmehr von der bis dahin gegebenen Sachlage ausgehen, wonach das französische Unternehmen vorerst noch die bisherige Konstruktion weiter vertreiben werde; nach dem Vorbringen der Revisionsbeantwortung ist dies im Winter 1963/64 auch noch der Fall gewesen. Die Behauptung einer erst nach der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz eingetretenen Änderung der Konstruktion kann im Revisionsrechtszuge nicht berücksichtigt werden. Es bedarf deshalb keiner Prüfung, ob bei der von der Revisionsbeantwortung vorgetragenen Sachlage es der Beklagten nicht gleichwohl verwehrt wäre, die Bezeichnung "Nevada" - gegebenenfalls mit aufklärenden Zusätzen - zu verwenden, solange der gute Ruf dieses Zeichens noch von der vor auf gegangenen Werbung für die Original-Nevada-Bindung mitgeprägt ist, und ob es der Beklagten nicht zugemutet werden müßte, auf die Vorwendung des Warenzeichens "Nevada" so lange zu verzichten, als der gute Ruf des Zeichens noch mit dem für die Klägerin geschützten Konstruktionselement zusammenhängt, die ihrerseits mit der Zeicheninhaberin und Lizenzgeberin der Beklagten vereinbart hat, daß die Nevada-Bindung nicht auf dem deutschen Markt vertrieben worden dürfe.
b)
Daß dem Gericht bei der Unterlassung von Wettbewerbshandlungen kein "Gestaltungsrecht" zusteht, ist richtig; insbesondere ist es nicht Aufgabe des Gerichts, bei Beurteilung eines uneingeschränkten Unterlassungsbegehrens von sich aus zu prüfen, ob der durch die konkrete Verletzungsform begründeten Täuschungsgefahr durch irgendwelche geeignete aufklärende Zusätze entgegengewirkt werden könnte (BGH GRUR 1955, 357 - Indeta; GRUR 1963, 539, 541 - echt Skai). Um eine Gestaltung der Rechtsverhältnisse oder ein "Vorschreiben" konkreter Werbung handelt es sich jedoch nicht, wenn dem Kläger auf seinen - wie hier - eingeschränkten Antrag ein Unterlassungsanspruch zuerkannt wird, der nach dem Inhalt der Urteilsformel nur unter der Voraussetzung durchgreift, daß bei dem zu unterlassenden Verhalten eine bestimmte Handlung, z.B. ein aufklärender Hinweis, nicht gleichzeitig vorgenommen wird. Steht dem Kläger nach dem sachlichen Recht ein uneingeschränkter Anspruch auf Unterlassung zu, so liegt in einer derartigen Verurteilung nur eine Einschränkung, durch die der Beklagte nicht beschwert ist. Steht dem Kläger dagegen - wie das Berufungsgericht hier offenbar annimmt und wovon zugunsten der Revisionsbeklagten ausgegangen werden kann - nur ein eingeschränkter Anspruch auf Unterlassung zu, weil aufklärende Zusätze die Gefahr der Irreführung ausschließen, so ist in der Rechtsprechung stets angenommen worden, daß zur Unterlassung in der hier begehrten Weise verurteilt werden kann (für das Urheberrecht vgl. BGHZ 17, 266 - Magnettonband; BGHZ 42, 118, 127 [BGH 24.04.1964 - Ib ZR 4/63] - für das Patentrecht BGK GRUR 1964, 496, 497 - Formsand II; für den Anwendungsbereich des § 3 UWG BGH GRUR 1956, 187, 188 - English Lavender; 1958, 185 - Wyeth; 1960, 567, 570 - Kunstglas).
2.
Der im Rahmen des § 3 UWG zur Ausräumung der Täuschungsgefahr erforderliche Hinweis muß für diesen Zweck tauglich und zumutbar sein; unter mehreren ausreichenden und tauglichen Zusätzen kann nur der den Beklagten am wenigsten belastende gefordert werden (vgl. BGH NJW 1965, 746, 747 [BGH 08.01.1965 - Ib ZR 10/63] - Magnettonband II).
Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Gefahr einer Irreführung des Publikums werde bereits durch den Hinweis auf die Eingelenkigkeit der Bindung der Beklagten ausgeräumt; damit gebe die Beklagte das entscheidende Merkmal bekannt; auch für den technisch nicht unterrichteten Käufer liege es dann nahe, sich zu erkundigen, ob er damit die Original-Nevada-Bindung erhalte; denn der genannte Hinweis führe ihn zu der Überlegung, es gebe möglicherweise eine Nevada-Bindung, die nicht eingelenkig, sondern unbeweglich oder mehrgelenkig sei; auf Grund der dann gegebenen wahrheitsgemäßen Auskunft könne der Kunde unbeeinflußt von einer etwaigen Irreführung durch den Namen "Nevada" seine Entscheidung treffen. Selbst wenn nicht einmal in allen Sportartikelgeschäften die entsprechende Kenntnis der technischen Einzelheiten anzutreffen sei, könne der Kunde jedenfalls erfahren, daß man nicht wisse, ob die angebotene "E.-Nevada-Bindung" in allen Einzelheiten mit der französischen Bindung übereinstimme. Wenn der Kunde sich dann trotzdem zum Kauf entschließe, dann sei ein solcher Entschluß nicht mehr durch die Täuschung mit dem Wort "Nevada" herbeigeführt. Der Hinweis auf die Doppelgelenkigkeit sei auch angesichts der eigenen früheren Werbung der Beklagten nicht erforderlich.
3.
Diese Begründung hält den Angriffen der Revision nicht stand.
Die Beklagte ist verpflichtet, die durch Verwendung der Warenbezeichnung "Nevada" begründete Gefahr der Irreführung der Käuferkreise nicht nur zu mindern, sondern auszuschließen (BGH GRUR 1960, 567, 571 - Kunstglas). Wenn aufklärende Zusätze für die Beseitigung der Täuschungsgefahr überhaupt in Betracht kommen, so müssen sie unmißverständlich sein (BGH GRUR 1963, 539, 541 - echt Skai).
Zu einem Ausschluß der Täuschungsgefahr reicht der bloße Hinweis auf die Eingelenkigkeit des Erzeugnisses der Beklagten nicht aus. Das ergibt sich im Grunde schon aus den eigenen Feststellungen des Berufungsgerichts, wonach es nur "nahe liegt", daß der Hinweis den Käufer zu Rückfragen veranlasse. Außerdem ist es rechtsirrig, als ausreichend klärenden Hinweis einen Zusatz anzusehen, der den interessierten Kunden zwingt, im Verkaufsgeschäft Rückfrage zu halten; denn bei einem so gehaltenen Hinweis bliebe dem die irreführende Angabe verwendenden Wettbewerber im Widerspruch zu Sinn und Zweck des § 3 UWG der Vorteil, den Kunden damit angelockt und zum Betreten des Verkaufslokals veranlaßt zu haben (vgl. BGH GRUR 1960, 563, 565 - Sektwerbung). Es kommt deshalb auch nicht auf die unter den Parteien streitige Frage an, ob das Verkaufspersonal überhaupt in der Lage ist, die nötige technische Aufklärung zu geben.
Die Notwendigkeit des von der Revision geforderten weiteren Hinweises auf die Doppelgelenkigkeit der französischen Nevada-Bindung ergibt sich aber vor allem aus folgendem: Der Sinn des Hinweises besteht darin, den Irrtum auszuschließen oder doch einzuschränken, die von der Beklagten unter Verwendung der Bezeichnung "Nevada" vertriebene Konstruktion stimme mit dem unter derselben Bezeichnung bekannten französischen Erzeugnis überein. Dieses Ziel kann bei einem Publikum, das - wie festgestellt - großenteils überhaupt keine Vorstellung von der technischen Beschaffenheit der Bindungen hat, nicht allein durch den vom Berufungsgericht für ausreichend gehaltenen Hinweis auf eine Eigenschaft des einen der beiden Erzeugnisse (hier der Beklagten) erreicht werden; denn ein solcher Hinweis braucht den Interessenten überhaupt nicht auf den Gedanken kommen zu lassen, diese Eigenschaft unterscheide das Erzeugnis von der französischen Nevada-Bindung. Der Hinweis muß vielmehr dem Käuferkreis klarmachen, daß und wie das Erzeugnis der Beklagten sich von der französischen Bindung unterscheidet; dies muß also zum Ausdruck gebracht werden. Dazu ist der zusätzliche Hinweis auf die Doppelgelenkigkeit dieser Bindung geeignet und notwendig. Ein Hinweis dagegen, der nur erkennen ließe, daß die Ware der Beklagten sich von diesem Erzeugnis durch ihre Eingelenkigkeit unterscheide, ohne zum Ausdruck zu bringen, daß dieses doppelgelenkig ausgestaltet ist, würde den Unterschied nur unvollkommen bezeichnen und zur Ausräumung der Täuschungsgefahr weniger geeignet sein. Daß etwa ein anderer, sie weniger belastender Hinweis denkbar wäre, der die hier gegebene Täuschungsgefahr mindestens in gleichem Maße hintanhalten würde, hat die Beklagte selbst nicht dargetan.
Der Revisionserwiderung kann auch nicht darin beigetreten werden, der geforderte Hinweis sei der Beklagten nicht zuzumuten, weil sie damit gezwungen werde, für das von der Klägerin verwendete Doppelgelenkprinzip zu werben. Da, wie festgestellt, dieses Prinzip ein wesentliches Merkmal der französischen Nevada-Bindung darstellt, ist es zum Schütze der Käuferkreise geboten und schon deshalb für die Beklagte nicht unzumutbar, bei Verwendung der Bezeichnung "Nevada" auf dessen Fehlen hinzuweisen. In diesem Zwang liegt auch nichts wie die Revisionsbeklagte weiter meint, eine unbillige Beschränkung der Interessen des Lizenzgebers. Es bildet im Gegenteil einen nicht nur im deutschen Rechtsleben anerkannten Vorbehalt gegenüber Warenzeichenlizenzverträgen, das Publikum vor der Gefahr zu schützen, daß Bezeichnungen von Waren, die ihm bekannt sind und von ihm wegen ihrer Güte besonders geschätzt worden, auf Grund von Lizenzverträgen für Waren schlechterer oder auch nur anderer Beschaffenheit verwendet werden. Der schuldrechtliche Gestattungsvertrag, dessen Inhalt nur in einem Verzicht des Lizenzgebers auf die Geltendmachung von Ansprüchen wegen Zeichenverletzung gegen den Lizenznehmer besteht, kann selbstverständlich nicht die Wirkung haben, diesen Grundsatz irgendwie einzuschränken.
Nach alledem war das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als es die Unterlassungsklage hinsichtlich des Hinweises auf die Doppelgelenkigkeit der französischen Nevada-Bindung abgewiesen hat. Da der Rechtsstreit insoweit auf Grund des festgestellten Sachverhalts zur Entscheidung reif ist, war der Klage auch in diesem Umfange stattzugeben.
B.
Feststellungs- und Auskunftsanspruch.
Das Berufungsgericht nimmt an, daß der Klägerin durch Unterlassung des Hinweises auf die Eingelenkigkeit der Bindung der Beklagten mit Wahrscheinlichkeit ein Schaden entstanden sei. Offenbar habe die Beklagte den guten Ruf der international bekannten Warenbezeichnung "Nevada" ausnutzen wollen; erfahrungsgemäß seien mit einer derartigen Anknüpfung geschäftliche Erfolge verbunden, die hier auch auf Kosten der Klägerin hätten gehen müssen, weil diese unbestritten ein führendes Unternehmen auf demselben Gebiete sei. Diejenigen Käufer, die keine Kenntnis der technischen Einzelheiten der Bindungen besitzen, aber eine sehr gute Bindung kaufen wollen, kämen für den Erwerb der Bindung der Klägerin in Betracht, wenn sie von der Beklagten darüber aufgeklärt würden, daß deren "E.-Nevada"-Bindung nicht dem französischen Original entspreche, das in Deutschland nicht zu erhalten sei. Die Beklagte habe ihre an die Erfolge dieser Bindung angelehnte Werbung auch nicht lediglich in geringem Umfange betrieben. Ihr sei auch ein Schuldvorwurf zu machen, da sie alle Umstände gekannt habe und bei gehöriger Sorgfalt hätte erkennen müssen, daß ihr Verhalten zu mißbilligen sei. Da die Klägerin den ihr entstandenen Schaden noch nicht beziffern könne, sei auch das Feststellungsinteresse zu bejahen; zur Ermittlung des Schadens sei schließlich die Auskunft der Beklagten über den Umfang der beanstandeten Werbung erforderlich.
Diese Begründung trägt nicht nur die Zuerkennung des Feststellungs- und Auskunftsbegehrens in dem bereits vom Berufungsgericht zugesprochenen Umfange, rechtfertigt vielmehr die abschließende Entscheidung des Revisionsgerichts auch hinsichtlich dieser Ansprüche, soweit es sich um den Hinweis auf die Doppelgelenkigkeit der französischen Nevada-Bindung handelt. Die vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen zu der Frage, ob ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit entstanden ist, treffen unzweifelhaft auch auf die Unterlassung dieses Teiles des geforderten Hinweises zu. Dasselbe gilt hinsichtlich der Frage, ob die Beklagte durch die Unterlassung dieses Hinweises schuldhaft gehandelt hat, sowie schließlich auch für die Erforderlichkeit und Zumutbarkeit der geforderten Auskunft über den Umfang der wettbewerbswidrigen Werbung.
C.
Auf die Revision war das angefochtene Urteil in dem dargelegten umfange abzuändern und der Klage auch insoweit stattzugeben.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Kosten war aufzuheben, weil sie nicht dem jetzt zugrundezulegenden Maß des beiderseitigen Obsiegens und Unterliegens entspricht (§ 92 ZPO); die Kostenentscheidung war insoweit dem Berufungsgericht vorzubehalten, das im Rahmen des Schlußurteils einheitlich über die Kosten der beiden Tatsachenrechtszüge zu entscheiden haben wird. Dagegen waren die Kosten des Revisionsverfahrens in vollem Umfange der Beklagten aufzuerlegen.
Pehle
Sprenkmann
Mösl
Alff