Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.01.1965, Az.: Ib ZR 10/63
„Magnettonband II“
Hinweispflicht der Hersteller von Magnettonbändern auf die Erforderlichkeit der Einwilligung der GEMA für eine Benutzung der Tonbänder für Aufnahmen urheberrechtlich geschützter Musikwerke; Hinweispflichten in der Werbung; Minderung der Rechtsgefährdung durch Hinweise in der Werbung; Zumutbarkeit von Hinweispflichten des Werbenden; Hinweispflichten des Herstellers eines Materials; Verhältnismäßigkeit von Hinweispflichten in der Werbung; Eignung von Hinweispflichten zur Minderung der Rechtsgefährdung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.01.1965
- Aktenzeichen
- Ib ZR 10/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 11332
- Entscheidungsname
- Magnettonband II
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 07.12.1962
- LG Berlin
Rechtsgrundlagen
- § 11 LitUrhG
- § 15 LitUrhG
- § 36 LitUrhG
- § 1004 BGB
Fundstellen
- MDR 1965, 366 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1965, 746-748 (Volltext mit amtl. LS) "Magnettonband II"
Verfahrensgegenstand
Magnettonband II
Prozessführer
B. A.- und S. AG,
vertreten durch ihren Vorstand Carl W., Bernhard T., Wolfgang H., Walter L. Karl S.,
Klaus S. und Adolf S., L.
Prozessgegner
G., Gesellschaft für m. A.- und m. V.,
vertreten durch den Vorstand Generaldirektor Dr. h. c. Erich S., B., B. Straße ...
Amtlicher Leitsatz
Die Hersteller von Magnettonbändern sind selbst dann verpflichtet, in ihrer Werbung darauf hinzuweisen, daß für eine Benutzung der Tonbänder für Aufnahmen urheberrechtlich geschützter Musikwerke in der Bundesrepublik und Berlin (West) die Einwilligung der GEMA erforderlich ist, wenn dieser Hinweis Rechtsverletzungen nicht mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit ausschließt. Es genügt, daß ein solcher Hinweis mit dazu beitragen kann, die Rechtsgefährdung zu mindern, und daß er dem Werbenden zumutbar ist (Ergänzung zu BGH GRUR 1964, 91 ff).
Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Januar 1965
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Krüger-Nieland, Jungbluth, Pehle, Dr. Mösl und Alff
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 7. Dezember 1962 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt in der Bundesrepublik und in Berlin (West) die musikalischen Aufführungs- und mechanischen Vervielfältigungsrechte in- und ausländischer Komponisten wahr. Die Beklagte stellt Magnettonbänder her, die zur Aufnahme und Wiedergabe akustischer Vorgänge mit Hilfe eines Tonbandgerätes dienen. Sie vertreibt diese Bänder in sogenannten Schwenkkassetten, die den Aufdruck tragen:
"In der BRD und in Westberlin sind bei Aufnahme von Literatur und Musik etwa bestehende Urheber- und Leistungsschutzrechte zu beachten."
In ihrer Werbung weist die Beklagte in verschiedener Form auf die vorbezeichneten Rechte hin; zum Teil nennt sie dabei ausdrücklich die Klägerin als eine der Berechtigten; sie hält sich dazu jedoch nicht für verpflichtet.
Die Klägerin macht geltend, die Mehrzahl der Abnehmer von Tonbändern benutze diese unter Verletzung der von ihr wahrgenommenen urheberrechtlichen Befugnisse. Diesen Rechtsverletzungen könne durch einen Hinweis auf ihre Rechte entgegengewirkt werden; ein solcher Hinweis sei wirkungsvoller, wenn sie - die Klägerin - als Berechtigte ausdrücklich genannt werde; zu dieser Nennung sei die Beklagte verpflichtet, weil sie durch Inverkehrbringen der Tonbänder mittelbar die von den Erwerbern begangenen und weiterhin drohenden Urheberrechtsverletzungen verursache. Die Klägerin hat deshalb mit der vorliegenden Klage beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen,
- 1.
ihre Magnettonbänder zu veräußern, ohne in deutlich lesbarer Schrift einen Hinweis anzubringen, der folgenden Wortlaut hat:
"Bei der Aufnahme von geschützten Werken der Musik des Repertoires der GEMA in der Bundesrepublik und in West-Berlin ist die Genehmigung der GEMA einzuholen",
- 2.
für ihre Magnettonbänder in Zeitschriften, Zeitungen oder in Prospekten zu werben, ohne dabei in deutlich lesbarer Schrift und an sichtbarer Stelle darauf hinzuweisen, daß die Benutzung der Magnettonbänder zu Musikvervielifältigungen des der Klägerin geschützten Repertoires nur mit Zustimmung der Klägerin zulässig ist.
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten und unter anderem geltend gemacht, sie sei zu einem Hinweis auf Rechte der Klägerin schon deshalb nicht verpflichtet, weil die Aufnahme urheberrechtlich geschützter Musik zum persönlichen Gebrauch und ohne Gewinnabsicht nach § 15 Abs. 2 LitUrhG entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs frei sei. Selbst wenn aber Rechte der Klägerin durch die Erwerber von Tonbändern verletzt werden konnten, bestehe aus mehreren Gründen kein Anspruch auf einen Hinweis des geforderten Inhalts, insbesondere auf Nennung gerade der Klägerin: Die schon durch den Vertrieb der Tonbandgeräte geschaffene Gefahr von Urheberrechtsverletzungen werde durch die Lieferung der ohne diese Geräte nicht verwendbaren Tonbänder nicht weiter erhöht. Außerdem wisse heute jeder Käufer, daß zur Aufnahme geschützter Musik die Zustimmung der Klägerin notwendig sei; darüber werde er auch schon durch die Geräteverkäufer belehrt.
Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, es zu unterlassen,
Magnettonbänder zu veräußern oder hierfür in Zeitschriften, Zeitungen oder Prospekten zu werben, ohne dabei in deutlich lesbarer Schrift und an sichtbarer Stelle darauf hinzuweisen, daß die Benutzung der Magnettonbänder zu Musikvervielfältigungen des der Klägerin geschützten Repertoires nur mit Zustimmung der Klägerin zulässig ist.
Mit der hiergegen nur von der Beklagten erhobenen Berufung hat diese insbesondere geltend gemacht, es müsse berücksichtigt werden, daß mindestens die Hälfte der von der O.-GmbH hergestellten Tonbandgeräte Diktiergeräte seien, die sich zur Aufnahme und Wiedergabe von Musik überhaupt nicht eigneten; soweit Besitzer solcher Geräte Tonbänder erwerben, scheide die Gefahr einer Urheberrechtsverletzung zum Schaden der Klägerin von vornherein aus; besonders gelte das für kurze (65 m und 120 m) Tonbänder.
Die Berufung der Beklagten ist zurückgewiesen worden. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter; die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I.
Nach der vom erkennenden Senat übernommenen Rechtsprechung des früheren I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGHZ 17, 266 ff; GRUR 1960, 340 ff; GRUR 1964, 91 ff und 94 ff; BGHZ 42, 118 ff [BGH 24.04.1964 - Ib ZR 4/63]) greifen die Erwerber von Tonbandgeräten, die unter Verwendung dieser Geräte urheberrechtlich geschützte Musik auf Magnettonbänder übertragen - wie sie die Beklagte herstellt und in den Verkehr bringt -, in die ausschließlichen, von der Klägerin wahrgenommenen urheberrechtlichen Befugnisse der Werkschöpfer auch dann ein, wenn die Aufnahme ohne Gewinnabsicht im privaten Bereich stattfindet. Der Senat hält an dieser Rechtsprechung fest.
1.
Die rechtliche Grundlage des Klageanspruchs erblickt das Berufungsgericht in den Vorschriften der §§ 11 Abs. 1 Satz 1, 15 Abs. 1 LitUrhG i.V.m. § 1004 BGB; ebenso wie der Hersteller von Tonbandgeräten - so führt das Berufungsgericht aus - greife auch die Beklagte als Herstellerin von Tonbändern durch deren Vertrieb störend in die von der Klägerin wahrgenommenen Ausschließlichkeitsrechte der Urheber ein; der Anspruch auf geeignete Vorkehrungen gegen rechtsverletzende Benutzung der Bänder durch die Erwerber richte sich deshalb auch gegen die Beklagte als "mittelbaren" Störer. In tatsächlicher Hinsicht stellt das Berufungsgericht hierzu fest, die auf Tonbänder aufgenommene Musik sei in der Regel urheberrechtlich geschützt; hierbei sei zu berücksichtigen, daß nicht nur Originalwerke, sondern nach Ablauf der Schutzfristen für diese auch schutzfähige Bearbeitungen den Anspruch der Klägerin begründeten. Die Mehrzahl der Erwerber von Tonbändern benutze diese urheberrechtsverletzend, und zwar unter Eingriff in die Rechte der Klägerin, da diese die entsprechenden Rechte fast, aller in- und ausländischen Komponisten vertrete. Insbesondere auch die kürzeren Tonbänder würden für die Aufnahme geschützter Musik, namentlich von Tanz- und Unterhaltungsmusik verwendet. Den Besitzern von Tonbandgeräten und Tonbändern fehle die Kenntnis der urheberrechtlichen Lage, zumal diese vielfach in Presseveröffentlichungen in Zweifel gezogen worden sei; um so mehr sei deshalb der hier geforderte aufklärende Hinweis geboten. Auch die Nennung des Namens der Klägerin sei hierzu erforderlich.
2.
Die Revision erhebt gegenüber diesen Feststellungen zunächst die Verfahrensrüge, das Berufungsgericht habe seine Ansicht, die Rechtslage sei den interessierten Kreisen noch nicht bekannt, unter Verstoß gegen § 313 ZPO lediglich durch eine Bezugnahme auf zwei zwischen anderen Parteien ergangene Urteile begründet. Diese Rüge greift nicht durch; denn die dieser Bezugnahme folgenden Ausführungen des Berufungsgerichts (BU 11 Abs. 2) genügen den an eine Urteilsbegründung zu stellenden Anforderungen; dort wird ausgeführt, daß Presseveröffentlichungen in Laienkreisen Verwirrung hervorgerufen hätten und daß es hierauf mit zurückzuführen sei, daß jedenfalls ein Teil der Gerätebesitzer sich nicht bei der Klägerin um den Abschluß eines die Tonbandaufnahme gestattenden Vertrages bemüht habe. Im übrigen stützt das Berufungsgericht, wie dem Zusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen ist, seine Auffassung in dem von der Revision angegriffenen Punkte ersichtlich auf die allgemeine Lebenserfahrung; da Urteilsfeststellungen aber allgemein insoweit, als sie auf die allgemeine Lebenserfahrung gegründet sind, ohnehin in vollem Umfange der Nachprüfung des Revisionsgerichts unterliegen, ist die Bezugnahme auf die beiden anderen Urteile auch aus diesem Grunde unschädlich.
II.
1.
In der Sache selbst erachtet die Revision ein Zurückgreifen im Rahmen des § 1004 BGB auf den Hersteller eines Materials, das nicht - wie die Tonband gerate - eigens auf den das Urheberrecht der Komponisten verletzenden Gebrauch zugeschnitten, sondern völlig "neutral" gestaltet sei, für rechtsfehlerhaft und überdies untragbar; der Hersteller könne in einem derartigen Falle ebenso wenig als Störer angesehen werden wie der Lieferer von unbedrucktem Papier oder unbelichtetem Film- oder Fotokopiermaterial; noch niemand aber sei auf den Gedanken gekommen, für den Vertrieb solcher Waren einen Hinweis zu fordern, daß die Ware nicht urheberrechtsverletzend verwendet werden dürfe. Die Revision meint weiter, ein Rückgriff auf den Materiallieferanten könne insoweit nur in besonderen Ausnahmefällen allenfalls in Betracht kommen; ein solcher sei aber nicht gegeben. Offenbar verkenne das Berufungsgericht darüber hinaus auch den Begriff der adäquaten Verursachung; die Tonbanderwerber seien jeweils schon als Besitzer der Geräte über die hier in Betracht kommende urheberrechtliche Lage belehrt; eine nochmalige Belehrung sei nutzlos; sie sei es auch dann, wenn die voraufgegangene Belehrung durch den Geräteveräußerer erfolglos geblieben sei; denn die Ursache für den Mißerfolg all dieser über die Rechtslage belehrenden Hinweise liege in Verhältnissen, auf die die Beklagte jedenfalls keinen Einfluß habe. Da aber nach gefestigter Rechtsauffassung eine Unterlassung auch im Rahmen des § 1004 BGB nur dann als Ursache des rechts verletzenden Erfolges anzusehen sei, wenn dieser durch pflichtgemäßes Handeln mit Sicherheit verhütet worden wäre, sei eine Hinweispflicht der Beklagten auch aus diesem Grunde unabhängig von der Frage der Zumutbarkeit von vornherein zu verneinen.
2.
Dem Berufungsgericht ist darin beizutreten, daß die von der Klägerin wahrgenommenen urheberrechtlichen Ausschließlichkeitsrechte auf Grund entsprechender Anwendung des § 1004 BGB gegen widerrechtliche Beeinträchtigung zu schützen sind. Das wird von der Revision auch nicht in Zweifel gezogen.
Der Anspruch auf Unterlassung oder auf Beseitigung der Beeinträchtigung richtet sich gegen den "Störer". Als Störer ist derjenige anzusehen, der die Störung durch seine Willensbetätigung adäquat verursacht hat (RGZ 134, 231 ff, 234; BGHZ 19, 126, 129[BGH 25.11.1955 - V ZR 37/54]; JZ 1961, 498 [BGH 21.09.1960 - V ZR 89/59]). Der Anwendung des § 1004 BGB steht nicht entgegen, daß die Beeinträchtigung von der Beklagten nur mittelbar verursacht wird (RGRK 11. Aufl. § 1004 Anm. 26 und 31; Westermann, Sachenrecht, 4. Aufl. zu § 36 II 1; Stoll, AcP Bd. 162 (1963) S. 203 ff, 216). Das ist in der Rechtsprechung schon des Reichsgerichts insbesondere im Bereich des Schutzes gewerblicher Schutzrechte wie des Patentrechts, des Gebrauchs- und Geschmacksmusterrechts, des Warenzeichenrechts und auch des Urheberrechts stets angenommen worden (vgl. RG GRUR 1939, 910, 913; BGH GRUR 1961, 627, 628 [BGH 08.11.1960 - I ZR 67/59] - Metallspritzverfahren; BGHZ 42, 118, 124, 127, [BGH 24.04.1964 - Ib ZR 4/63]sowie die weiteren Nachweise bei Stoll a.a.O. S. 217). Der Umstand, daß der eigentliche Eingriff in das geschützte Recht durch einen selbstverantwortlich handelnden Dritten vorgenommen wird, schließt daher jedenfalls für sich allein die Inanspruchnahme der Beklagten als Lieferantin der Tonbänder nicht aus.
Zu Unrecht meint die Revision unter Bezugnahme auf die für sogenannte unechte Unterlassungsdelikte entwickelte Kausalitätsformel, die Inanspruchnahme der Beklagten im Rahmen des § 1004 BGB scheitere auch daran, daß der geforderte Hinweis den rechtsverletzenden Gebrauch der Tonbänder nicht mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit verhindere. Die Revision übersieht hierbei, daß die Beklagte den störenden Zustand, der in der ernstlichen Gefahr urheberrechtsverletzender Benutzung der Tonbänder durch die Erwerber zu erblicken ist, nicht durch bloßes Unterlassen, sondern durch den ohne den geforderten Hinweis erfolgenden Vertrieb dieser Tonbänder adäquat verursacht. Der von der Revision zugrundegelegte, in der Rechtsprechung zur Schadensersatzpflicht aus Unterlassungen entwickelte Maßstab für die Beurteilung des Ursachenzusammenhangs (vgl. BGHZ 7, 198, 204) [BGH 25.09.1952 - III ZR 322/51] kann nicht auf die hiervon zu unterscheidende Frage übertragen werden, zu welchen Maßnahmen der Störer im Rahmen des § 1004 BGB verpflichtet ist, um das Seine dazu beizutragen, den rechtsverletzenden Erfolg seines Verhaltens abzuwenden; das hat der erkennende Senat für einen gleichliegenden Fall bereits ausgesprochen; er hat nicht gefordert, daß der Lieferant von Tonbändern, die von Dritten unter Eingriff in fremde Urheberrechte benutzt werden, diese Eingriffe durch einen belehrenden Hinweis mit Sicherheit auszuschließen vermöge, sondern es als allein entscheidend bezeichnet, ob dieser Hinweis nach der Lebenserfahrung mit dazu beitragen könne, die fragliche Rechtsgefährdung zu mindern und ob die dazu geeignete Aufklärung dem Lieferanten auch zugemutet werden könne (GRUR 1964, 91, 93). Diese Auffassung, an der festzuhalten ist, rechtfertigt sich aus dem Sinn und Zweck des vorbeugenden Schutzes nach § 1004 BGB. Im Vordergrund steht dabei die Frage, ob der Verletzte die Beeinträchtigung nach Art und Umfang hinnehmen muß oder ob er von dem unmittelbaren oder mittelbaren Veranlasser des Eingriffs im Rahmen des Zumutbaren Maßnahmen fordern kann, welche geeignet sind, die Gefahr der Rechtsverletzung herabzusetzen (Enneccerus-Nipperdey, Allg. Teil, 15. Aufl. S. 1297; Hefermehl bei Erman, BGB 3. Aufl. § 1004 Anm. 9).
3.
Die Frage, ob der Lieferer von Einrichtungen, die in der Hand eigenverantwortlich handelnder Dritter zu rechtsverletzendem Gebrauch verwendet werden können, zu einem Hinweis auf die Beachtung der in Betracht kommenden Rechte eines anderen verpflichtet ist, kann danach nur unter Berücksichtigung der auf beiden Seiten bestehenden schutzwürdigen Rechte und Interessen beantwortet werden. Dabei ist im Streitfall insbesondere das Interesse an einem möglichst reibungslosen und unbelasteten Geschäftsverkehr abzuwägen gegen die Gefahr des rechtsverletzenden Gebrauchs; hierbei werden dem Geschäftsverkehr jedenfalls dann keine Hinweispflichten abgefordert werden dürfen, wenn die Gefahr der Rechtsverletzung nur eine entfernte ist oder dem Verletzten hinreichende Mittel und Wege zu Gebote stehen, um die durch Dritte begangenen Rechtsverletzungen selbst festzustellen und seine Rechte durch unmittelbares Vorgehen gegen diese wahrzunehmen. Ist dies aber, wie im Streitfall, dem Verletzten nicht oder doch höchstens unter erheblichen Schwierigkeiten möglich, so wird der Lieferer zu einem Hinweis auf die Rechte des Verletzten um so eher verpflichtet sein, je stärker der Grad der Rechtsgefährdung ist.
III.
Unter Beachtung dieser Gesichtspunkte muß die hier allein zu beurteilende Pflicht des Tonbandherstellers, beim Vertrieb die Erwerber auf die Rechte der Klägerin hinzuweisen, bejaht werden. Dafür spricht zunächst der hohe Grad der Verletzungsgefahr, den das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Revision ausreichend durch die insoweit nicht angegriffene Bezugnahme auf das Urteil vom 28. November 1961 (5 U 1008/61) festgestellt hat; auch in der einen ähnlichen Problemkreis betreffenden patentrechtlichen Rechtsprechung ist dieser Gesichtspunkt mit als ausschlaggebend dafür erachtet worden, ob überhaupt und in welchem Umfange der Lieferer zu Maßnahmen herangezogen werden kann, die der Rechtsverletzung zu steuern geeignet sind. Unter den in der patentrechtlichen Rechtsprechung je nach dem Grade der Beeinträchtigungsgefahr im einzelnen ausgestalteten Pflichten - einfache Belehrung, Herbeiführung eines Unterlassungsversprechens der Abnehmer, Sicherung dieser Verpflichtung durch Vertragsstrafversprechen - stellt der von der Klägerin geforderte Hinweis die mildeste Form der Inanspruchnahme des Störers dar. Dieser bloßen Hinweispflicht kann die Beklagte sich im Rahmen des § 1004 BGB auch dann nicht entziehen, wenn die urheberrechtlichen Ausschließlichkeitsrechte, die der Klägerin zur Wahrnehmung anvertraut sind, ihr nicht die Rechtsmacht verleihen, dem Vertrieb sogenannter "neutraler" Waren, die sowohl zu rechtsverletzendem als zu nicht rechtsverletzendem Gebrauch objektiv geeignet sind, mit einem uneingeschränkten Verbot entgegenzutreten, solange es noch möglich erscheint, den rechtsverletzenden Gebrauch zu verhindern oder die Zustimmung zu diesem Gebrauch von der Zahlung einer angemessenen Vergütung an die Klägerin abhängig zu machen (vgl. dazu BGHZ 42, 118, 128) [BGH 24.04.1964 - Ib ZR 4/63]. Es kann sich vielmehr nur fragen, ob die Hinweispflicht, welcher die Beklagte übrigens in wechselnder Form schon bisher nachgekommen ist, etwa mit Rücksicht auf Besonderheiten des hier zu beurteilenden Sachverhalts zu entfallen hat, insbesondere ob der mit der Klage begehrte namentliche Hinweis auf die Klägerin nicht gefordert werden kann.
1.
Insoweit hat der erkennende Senat aber schon in dem Urteil vom 12. Juni 1963 (GRUR 1964, 91 ff) die wesentlichen Gesichtspunkte dargelegt. Danach ist der Lieferer von Tonbändern im Rahmen des Zumutbaren und Erforderlichen verpflichtet, geeignete Vorkehrungen zu treffen, durch die Rechtsverletzungen soweit als möglich verhindert werden.
a)
Die Revision bezweifelt namentlich die Eignung des geforderten Hinweises in diesem Sinne. Richtig ist, daß sich bisher nur ein verschwindend geringer Teil der Tonbandgerätebesitzer, die als Erwerber auch der hier fraglichen Tonbänder in Betracht kommen, dazu bereitgefunden hat, den entsprechenden belehrenden Hinweisen der Gerätehersteller Folge zu leisten und die Erlaubnis der Klägerin zur Aufnahme geschützter Musik einzuholen. Dieser Sachverhalt lag jedoch auch bereits dem vorerwähnten Urteil vom 12. Juni 1963 zugrunde; er gibt auch jetzt keinen Anlaß, den geforderten Hinweis etwa als praktisch zwecklos zu werten und aus diesem Grunde die Beklagte insoweit von der Hinweispflicht freizustellen. Als völlig untauglich kann der Hinweis jedenfalls nicht bezeichnet werden; dadurch, daß neben den Geräteherstellern auch die Tonbandhersteller übereinstimmend auf die Rechte der Klägerin hinweisen, wird vielmehr eher bewirkt werden können, daß die durch vielfache unterschiedliche Äußerungen über die insoweit bestehende Rechtslage hervorgerufene Unklarheit der Vorstellungen innerhalb der Abnehmerkreise allmählich beseitigt wird. Auch wenn die Erwerber in ihrem überwiegenden Teil aus anderen Gründen trotz Erkenntnis der Rechtslage dem Hinweis nicht folgen, rechtfertigt sich dieses Verlagen nach einem Hinweis bereits durch die Erwartung, daß ein - wenn auch verhältnismäßig geringer - Teil ihm nachkommen wird.
Diese Wertung läßt sich freilich nicht von der weiteren Frage trennen, in welchem Maße auf der anderen Seite schutzwürdige Interessen der Beklagten dadurch beeinträchtigt werden, daß sie den geforderten Hinweis bringen muß, ob ihr dieser Hinweis also unter Abwägung der Interessen beider Teile zugemutet werden kann.
b)
In diesem Punkte macht die Revision vor allem geltend, der Hinweis beeinträchtige das berechtigte Streben nach künstlerischer Ausgestaltung der Werbung; es seien Schwierigkeiten der graphischen Gestaltung besonders dann gegeben, wenn außer der Klägerin noch andere Berechtigte genannt werden müßten.
Dieses Bedenken greift nicht durch. Soweit ein Hinweis ohne Nennung der Klägerin in Betracht kommt, spricht gegen eine Unzumutbarkeit seiner Anbringung schon der Umstand, daß die Beklagte ihn seit Jahren in der Werbung verwendet hat. Eigentlicher Streitpunkt war unter den Parteien zunächst auch nur, ob die Beklagte darüber hinaus verpflichtet sei, die Klägerin namentlich als Berechtigte zu bezeichnen. Dieser namentliche Hinweis auf die Klägerin kann aber, wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 12. Juni 1963 (BGH GRUR 1964, 91) ausgeführt hat, deshalb verlangt werden, weil der Hinweis auf einen bestimmten Berechtigten - jedenfalls hinsichtlich aller Personen, die nicht mit dem Urheberrecht vertraut sind - eine durchgreifendere Sicherungsmaßnahme gegen Rechtsverletzungen darstellt als ein nicht näher konkretisierter Hinweis auf die Notwendigkeit, beim Gebrauch der Tonbänder Urheber- und Leistungsschutzrechte zu beachten.
Der namentliche Hinweis auf die Klägerin, der nur eine geringfügige Abänderung des von der Beklagten verwendeten allgemeinen Hinweistextes erfordert, stellt auch keine unzumutbare Erschwerung der geschäftlichen Betätigung der Beklagten dar; grundsätzlich bleibt es dem aus § 1004 BGB in Anspruch genommenen Störer vorbehalten, die Ausgestaltung und Auswahl der Schutzvorkehrungen, die er im einzelnen zur Abwehr der von ihm verursachten Gefahrenlage zu treffen hat, im Rahmen des Erforderlichen und Geeigneten selbst zu bestimmen (BGH NJW 1960, 2335 [BGH 21.09.1960 - V ZR 89/59]). Das gilt auch für die Frage, in welcher äußeren Gestalt der mit der Klage geforderte Hinweis gebracht wird; die Beklagte hat jedenfalls nicht substantiiert dargetan, daß ein Hinweis auf die Klägerin und sonstige neben ihr noch in Betracht kommende Berechtigte den Rahmen des Zumutbaren in Bezug auf den Umfang des Hinweises überschreiten würde; insbesondere ist nicht dargetan, daß sich dies aus der Anzahl der noch in Frage kommenden Berechtigten ergeben würde.
2.
Aus demselben Grunde kann der Beklagten auch die Entscheidung darüber vorbehalten werden, ob sie dem Hinweis einen Zusatz zufügen will, der klarstellt, daß Personen, die bereits anläßlich des Erwerbs eines sogenannten "GEMA-freien" Tonbandgeräts die Rechte der Klägerin abgelöst haben, für die Verwendung von Tonbändern auf diesem Gerät auch bei Aufnahmen von Werken aus dem von der Klägerin verwalteten Repertoire keiner Einwilligung der Klägerin bedürfen (vgl. dazu GRUR 1964, 91, 93 unter d). Eine Ergänzung der Urteilsformel des Berufungsgerichts ist insoweit nicht erforderlich; sie hätte ohnedies nur klarstellende Bedeutung.
3.
Die Revision steht schließlich auf dem Standpunkt, die Klage sei auch deshalb abzuweisen, weil die hier in Betracht kommenden Tonbänder im Gegensatz zu den Tonbandgeräten nicht mit besonderen, zur Aufnahme von Musik bestimmten Einrichtungen versehen sind und von den Erwerbern unstreitig auch nicht lediglich zu diesem Zwecke, sondern auch zu anderen, nicht in die Rechte der Klägerin eingreifenden Benutzungsarten verwendet werden. Bei dieser Sachlage könne, so meint die Revision, der mit der Klage geforderte, über die urheberrechtliche Lage belehrende Hinweis jedenfalls nicht unterschiedslos bei dem Vertrieb aller Tonbänder verlangt werden. Da aber ferner eine Scheidung der in Frage stehenden Tonbänder nach ihrem Verwendungszweck im Zeitpunkt des Vertriebes praktisch nicht durchführbar sei, müsse das gesamte Klagebegehren schon an diesem Umstand scheitern.
Auch dieses Bedenken der Revision ist nicht begründet. Wie der erkennende Senat in dem die private Tonbandaufnahme betreffenden Urteil vom 29. Mai 1964 (BGHZ 42, 118, 128) [BGH 24.04.1964 - Ib ZR 4/63] ausgeführt hat, kann zwar die Rücksicht auf denjenigen Käuferkreis, der keine die Rechte der Klägerin berührende Verwendung von Tonbandgeräten beabsichtigt, einem generellen Verbot des Vertriebes entgegenstehen. Im Gegensatz dazu geht es im vorliegenden Falle jedoch nicht um einen solchen Ausschluß des Vertriebes und auch nicht um die dort zu beurteilende, die Interessen der Erwerber in weit stärkerem Maße berührende Frage der Feststellung ihrer Personalien; es geht vielmehr nur darum, ob, wenn die Beklagte überhaupt zu dem geforderten Hinweis verpflichtet ist, es vertretbar ist, sie zu verpflichten, den Hinweis unterschiedslos und damit auch diesem Erwerberkreis gegenüber anzubringen. Diese Frage ist unbedenklich zu bejahen; denn die Anbringung des mit der Klage geforderten Hinweises gegenüber Erwerbern, die den in dem Hinweis bezeichneten Tatbestand der Urheberrechtsverletzenden Benutzung des Tonbandes nicht zu verwirklichen beabsichtigen, beeinträchtigt schutzwürdige Interessen dieser Erwerber oder der Beklagten nicht in nennenswertem Maße; insbesondere ist nicht ernstlich zu befürchten, die Anbringung eines Hinweises, der diese Erwerber - für sie erkennbar - nicht betrifft, könne diese zu der irrigen Ansicht verleiten, sie bedürften der Zustimmung der Klägerin auch zu dem von ihren beabsichtigten Gebrauch, und sie aus diesem Grunde veranlassen, etwa vom Erwerb der Tonbänder der Beklagten Abstand zu nehmen.
IV.
Die Revision gegen das der Klage stattgebende Urteil des Kammergerichts war nach alledem mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Jungbluth
Pehle
Mösl
Alff