Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.11.1955, Az.: V ZR 37/54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.11.1955
- Aktenzeichen
- V ZR 37/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 13060
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Frankfurt/Main
- OLG Frankfurt/Main - 26.11.1953
Rechtsgrundlagen
- § 130 Preuß. Wassergesetz
- § 1004 BGB
Fundstellen
- BGHZ 19, 126 - 130
- DVBl 1956, 732 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1956, 672 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1956, 382-383 (Volltext mit amtl. LS) "Begriff der Störung"
Prozessführer
der Stadt Frankfurt am Main, vertreten durch den Magistrat,
Prozessgegner
die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Wasser- und Schiffahrtsdirektion in Würzburg, Wörthstraße 19,
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten ist gegeben, wenn der Anspruch auf Ersatz von Auslagen für die Unterhaltung eines Wasserlaufs auf privatrechtliche Gründe gestützt wird, ohne daß ein Streit über die öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Unterhaltung eines Wasserlaufs besteht und wenn der Kläger auch nicht "Beteiligter" i.S. des §130 Abs. 2 WG ist.
- 2.
Eine Störung i.S. des §1004 BGB durch den Eigentümer einer Brücke liegt nicht vor, wenn die Brücke durch kriegerische Ereignisse zerstört wird und dadurch Teile der Brücke ins Flußbett oder auf benachbarte Grundstücke gelangen.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25. November 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche und der Bundesrichter Schuster, Dr. Oechßler, Dr. Großmann und Dr. Spieler
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 26. November 1953 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die fünf innerhalb des Stadtgebiets von Frankfurt über den Main führenden Brücken: die Alte Brücke, der Eiserne Steg, die Wilhelmsbrücke, jetzt Friedrichsbrücke, die Untermainbrücke und die Schwanheimerbrücke wurden 1945 kurz vor dem Zusammenbruch auf Befehl von Dienststellen der deutschen Wehrmacht gesprengt. Die Brücken waren Eigentum der Klägerin. Zur Erbauung der Untermainbrücke, die hier besonders interessiert, war seinerzeit auf Grund eines königlichen Erlasses vom 26. Juni 1871 durch den Preußischen Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten am 14. Oktober 1871 eine Concession erteilt worden, die u.a. folgende Bestimmungen enthält:
"§2
Die Stadgemeinde hat die Brücke, die Rampen und Treppen auf eine, jede Störung der Schiffahrt und jede Gefährdung des Verkehrs möglichst ausschließende Weise und nach näherer Anordnung des Königlichen Polizeipräsidiums zu Frankfurt/M. resp. der Königlichen Regierung zu Wiesbaden zu unterhalten und im Falle der Beschädigung wieder herzustellen. Die Reinigung und Beleuchtung der Brücke erfolgt auf Kosten der Stadtgemeinde.
§3
Für den Fall der Zerstörung oder des Einsturzes der Brücke hat die Stadtgemeinde deren Herstellung in einer von der Staatsregierung zu bestimmenden Frist auf ihre Kosten zu bewirken, widrigenfalls diese Concession erlischt. Wenn die Benutzung der Brücke wegen baulicher Mängel oder aus anderen Gründen unterbrochen werden sollte, so ist die Stadtgemeinde verpflichtet, auf Verlangen der Staatsregierung sofort für die Herstellung einer Fähranstalt zu sorgen, durch welche das Übersetzen nach den polizeilich zu treffenden Anordnungen zu bewirken ist."
Die Brücken sind inzwischen von der Klägerin wieder hergestellt worden. Die Klägerin hat auch teilweise die in den Fluß gefallenen Trümmer der alten Brücken beseitigen lassen. Darüber, wer diese Aufwendungen für die Trümmerbeseitigung letztenendes zu bezahlen hat, geht der Streit der Parteien.
Am 12. Mai 1948 schrieb die Wasserstraßendirektion Würzburg als Antwort auf ein Schreiben der Klägerin vom 30. März 1948:
"Gemäß Beschluß des Verwaltungsrats für Verkehr (9. Sitzung) vom 26. März 1947 und dem Erlaß des Verwaltungsrats für Verkehr vom 3. Mai 1947 ... hat die Trümmer der durch Kriegsereignisse zerstörten Brücken derjenige zu beseitigen, dem die Brückenbaulast obliegt. Sind die Trümmer von einer anderen Stelle beseitigt worden, so ist diese berechtigt, die Erstattung der Kosten der Beseitigung vom Träger der Brückenbaulast nach den Rechtsgrundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§679, 683 BGB) zu verlangen.
Hiernach steht eindeutig fest, daß die Beseitigung der Trümmer usw. an der Untermainbrücke einzig und allein der Stadt Frankfurt als dem Baulastträger der genannten Brücke obliegt. Die Wasserstraßenverwaltung ist jedoch bereit, wenn sie darum gebeten wird, auf Kosten der Stadt Frankfurt/Main die noch auszuführenden restlichen Räumungsarbeiten zu übernehmen, sofern es der Stadt Frankfurt/M. an dem hierfür erforderlichen Geräte fehlen sollte, oder sofern die Stadt nicht in der Lage wäre, die Arbeiten an einen geeigneten Unternehmer zu vergeben. Wenn also hiernach die Wasserstraßenverwaltung auf Kosten der Stadt die fraglichen Arbeiten übernehmen soll, bitten wir, uns dies alsbald unter Angabe der für die Räumungsarbeiten in Betracht kommenden Termine mitzuteilen ..."
Darauf schrieb die Bauverwaltung/Tiefbau Brückenbauamt der Klägerin an das Wasserstraßenamt Frankfurt am 15. Mai 1948:
"Wir beziehen uns auf unseren über die Wasserstraßendirektion Eltville a.Rh. der Wasserstraßendirektion Würzburg zugeleiteten Antrag vom 30.3.48 auf Räumung der Stromöffnungen III, V und VI der Untermainbrücke von den Holzkästen, Steinschüttungen und Trümmerstücken und bitten Sie, die Räumung des Strombettes auf unsere Kosten nunmehr zu veranlassen. Am 23. April 48 haben wir Sie bereits fernmündlich von dieser Angelegenheit unterrichtet.
Der Abbruch der Behelfsbrücke einschließlich der drei Hilfspfeiler (Holzkonstruktion und Eisbrecher) wird von den Firmen ... durchgeführt. Nach dem vorliegenden Bauplan sind die Arbeiten in den Monaten Juni bis September jeweils nach dem Abbruch der Hilfspfeiler und vor der Montage der neuen Brückenträger durchzuführen.
Zwecks Bereitstellung der Mittel bitten wir Sie, uns vorab die geschätzten Gesamtkosten nach Besichtigung der Baustelle bekannt zu geben."
Am 26. Mai 1948 bestätigte das Brückenbauamt einer Firma M. Lavis Söhne, daß diese sich grundsätzlich bereit erklärt habe, bei der Räumung und für Rechnung des Wasserstraßenamtes einen Schwimmkran zur Verfügung zu stellen.
Am 21. Oktober 1948 schrieb die Bauverwaltung/Tiefbau der Klägerin dem Wasserstraßenamt einen Brief, in dem es u.a. heißt:
"Zwischenzeitlich waren wir uns aus Anlaß des Wiederaufbaus genötigt, mehreren Firmen Räumungsaufträge zu erteilen und haben auch Sie mit Schreiben vom 15.5.1948 mit der Erledigung solcher Arbeiten beauftragt.
Wir weisen jedoch hiermit ..."
Die Klägerin, die ihre gesamten Aufwendungen in den Jahren 1945 bis 1948 mit 72.140,99 DM beziffert, verlangte deren Ersatz von der Beklagten. Diese lehnte den Anspruch ab.
Die Klägerin hat zunächst im Verwaltungsrechtsweg mit dem Antrag Klage erhoben, die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin die Kosten der Räumung des Mainstroms von den Trümmern der Wilhelmsbrücke in Frankfurt im Betrag von 15.000 RM = 1.500 DM zu erstatten.
Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat durch Urteil vom 22. Januar 1952 die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Verwaltungsrechtsweg sei nicht zulässig, da es sich um einen privatrechtlichen Anspruch handle. Die dagegen eingelegte Berufung der Klägerin wurde zurückgenommen.
Die Klägerin hat darauf im ordentlichen Rechtsweg Klage auf Bezahlung eines Teilbetrags erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 6.100 DM zu zahlen.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt.
Das Landgericht hat den Klaganspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
In der Berufungsinstanz hat die Klägerin den mit der Klage geforderten Betrag von 6.100 DM nur als Teilbetrag der für die Beseitigung der Trümmer der Untermainbrücke gemachten Aufwendungen aus der Zeit nach der Währungsreform verlangt.
Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen.
Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
A.
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch der ordentliche Rechtsweg eröffnet sei. Es steht damit in Übereinstimmung mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 22. Januar 1952 (AZ I/1 - (II/2) - 211/49). Die Revision erhebt dagegen keine Einwendungen. Die Frage ist aber von Amts wegen zu prüfen. Maßgebend ist das Preuß Wassergesetz (in der Folge WG) vom 7. April 1913 (GS 53), das zur Zeit der Bildung des Landes Hessen in Frankfurt/Main gegolten hat und durch die Bildung dieses Landes nicht außer Kraft getreten ist. Nach §113 WG ist die Verpflichtung zur Unterhaltung der Wasserläufe und ihrer Ufer eine öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit, die abgesehen von Ausnahmen, die hier, soweit ersichtlich, nicht in Betracht kommen, weder aufgehoben noch abgeändert werden kann. Es können aber Vereinbarungen über die Unterhaltungspflicht mit privatrechtlicher Wirkung getroffen werden. Im vorliegenden Fall wird nicht darüber gestritten, wer zur Unterhaltung des Wasserlaufs verpflichtet ist. Darüber wäre nach §130 Abs. 1 WG im Verwaltungsstreitverfahren zu entscheiden. Es handelt sich auch nicht im Sinne des §130 Abs. 2 WG um Ansprüche von Beteiligten auf Erstattung des zum Zweck der Unterhaltung eines Wasserlaufs Geleisteten, denn die Klägerin ist nicht "Beteiligter". Als solcher käme sie nur in Betracht, wenn sie für die öffentlich-rechtliche Unterhaltungspflicht polizeilich in Anspruch genommen worden wäre oder die Arbeiten, für deren Kosten Erstattung verlangt wird, in der unrichtigen Annahme dieser Verpflichtung geleistet hätte (Holtz-Kreutz-Schlegelberger, Das Preußische Wassergesetz 1955 §130 Anm. 3). Die Klägerin macht vielmehr gerade geltend, die Beklagte sei aus privatrechtlichen Gründen - es handelt sich um Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigte Bereicherung - verpflichtet, die von ihr gemachten Auslagen zu erstatten.
B.
Gegen die Bestimmtheit des Klagantrags hat das Berufungsgericht keine Bedenken mehr. Es sagt dazu, die Klägerin habe im Gegensatz zum Verfahren vor dem Landgericht in der Berufungsinstanz ihre Klage dahin bestimmt, daß der geltend gemachte Teilbetrag von 6.100 DM ein Teil der nach der Währungsreform auf die Beseitigung der Trümmer der Untermainbrücke gemachten Aufwendungen sei. In dieser Konkretisierung liege weder eine Klagzurücknahme noch eine Klagerhöhung.
Die Revision hat dagegen keine Einwendungen erhoben. Ein Rechtsverstoß ist insoweit nicht zu erkennen.
C.
In sachlicher Hinsicht führt das Berufungsgericht aus: Der Klaganspruch sei nicht begründet, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen, die in der Zeit vom 22. Juni bis 8. Oktober 1948 für die Entfernung der Trümmer der zerstörten Untermainbrücke aus dem Main gemacht worden seien. Ein solcher Anspruch könnte gegeben sein, indem entweder die Klägerin ein fremdes der Beklagten obliegendes Geschäft - die Unterhaltung des Wasserlaufs des Mains - geführt oder die Beklagte dadurch bereichert habe, daß sie dieser eigene Auslagen erspart habe. Für beide Ansprüche seien die Voraussetzungen nicht gegeben.
Für die in Betracht kommende Zeit habe die Pflicht zur Unterhaltung des Wasserlaufs, die sowohl die Erhaltung der Schiffbarkeit wie die der Vorflut umfaßt habe (§114 WG), anstelle des Deutschen Reichs die Hauptverwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebiets getroffen, in deren Verpflichtung der Bund nach Art. 133 GrundG eingetreten sei. Diese Unterhaltungspflicht könne die Klägerin als fremdes Geschäft für die Beklagte erfüllt oder als eigenes Geschäft betrieben haben, um die Brücke wieder aufbauen zu können. Für Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag müsse daher die Klägerin beweisen, daß sie ein fremdes Geschäft geführt, d.h. das Bewußtsein und den Willen gehabt habe, für den damals Unterhaltungspflichtigen tätig zu sein. Diesen Beweis habe sie nicht erbracht. Ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung stehe ihr nicht zu, da sie die Aufwendungen selbst habe tragen müssen.
Auch für die Frage, ob die Klägerin den Willen hatte, ein Geschäft der Beklagten zu führen und insbesondere, ob die Klägerin sich dabei etwa über einen entgegenstehenden Willen der Beklagten wegsetzen konnte, ist es von wesentlicher Bedeutung, wer zur Tragung der Aufwendungen nach dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis verpflichtet war.
I.
Es ist daher zunächst diese Frage zu prüfen.
1.
Das Berufungsgericht führt für seine Auffassung, die Klägerin habe die gemachten Aufwendungen selbst zu tragen, an:
Diese Verpflichtung ergebe sich allerdings nicht aus §1004 BGB. Die Klägerin könne wegen des gewaltsam herbeigeführten Einsturzes der Brücke nicht als Störerin im Sinne des §1004 BGB angesehen werden. In der Errichtung der Brücke könne keine Störung liegen, da der Bau der Brücke in der Concessionsurkunde vom 14. August 1871 ausdrücklich erlaubt gewesen sei und auch heute noch erlaubt sei. Der Hinweis auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (NJW 1949, 623) passe nicht, da dort ein Leihverhältnis als beendet angesehen worden sei.
Die Klägerin habe auch weder mittelbar noch unmittelbar eine Störungshandlung vorgenommen. Daß die störende Wirkung von dem Eigentum der Klägerin ausgegangen sei, genüge allein nicht. Der Eigentümer hafte nicht kraft seines bloßen Eigentums aus §1004 BGB, wenn er es unterlasse, die Einwirkung von Naturkräften auf sein Grundstück und die daraus sich ergebende Beeinträchtigung der benachbarten Grundstücke zu verhindern. Nur dann, wenn der Eigentümer selbst die Vorbedingung für die Wirkung der Naturkräfte von Anfang an oder mit der Zeit durch Errichtung von Anlagen oder durch Vernachlässigung der Unterhaltung, die dann zu einer Störung führten, geschaffen habe, habe der Eigentümer mittelbar die Störung verursacht. Daran fehle es hier, die Brücke sei baulich im besten Zustand gewesen.
Die Revision hat dagegen keine Einwendungen erhoben. Ein Rechtsirrtum ist in den Ausführungen des Berufungsgerichts nicht zu erkennen. Der Umstand allein, daß eine Beeinträchtigung von einem Grundstück oder von einem Bauwerk ausgeht, macht den Eigentümer des Bauwerks noch nicht zum Störer im Sinne des §1004 BGB. Die Beeinträchtigung muß wenigstens mittelbar auf seinen Willen zurückzuführen sein (RGZ 134, 231 [234]; 149, 205 [210]; 159, 129 [136]). Die Annahme ist bedenklich, darin, daß vor langer Zeit ein Gebäude zulässigerweise errichtet worden sei, liege ein mittelbares Herbeiführen eines schädigenden Zustandes, der später durch Kriegseinwirkung entstanden sei und dem dann nicht abgeholfen worden sei (so LG Hagen in NJW 1953, 266 [LG Hagen 25.09.1952 - 1 S 167/52] mit Zustimmung von Weskott in NJW 1953, 1109 und unter Ablehnung von Krach in NJW 1953, 789; ablehnend auch OLG Düsseldorf in NJW 1953, 394). Es fehlt hier an einem so ursächlichen Zusammenhang, daß dem Erbauer des Gebäudes eine Haftung für solche Folgen der Erbauung des Gebäudes billigerweise zugemutet werden könnte (Meisner, Stern und Hodes, Nachbarrecht 2. Aufl. 1955 S. 534-536). Es handelt sich im vorliegenden Fall nicht einmal um ein Aufrechterhalten eines nachträglich eingetretenen Zustandes, der, wenn man ihm nicht abhilft, eine Quelle weiterwirkenden Schadens wird, sondern um eine einmalige durch eine dritte Gewalt herbeigeführte Einwirkung auf das Flußbett, der gegenüber der Eigentümer der Brücke völlig machtlos ist. Dem Berufungsgericht ist auch darin zuzustimmen, daß gegenüber dem vom Obersten Gerichtshof entschiedenen Fall (OGH vom 16.5.1949 II ZS 10/49 in OGHZ 2, 170 = NJW 1949, 623) wesentliche Unterschiede bestehen. Von diesem Standpunkt aus braucht nicht geprüft zu werden, welche Folgen sich daraus ergeben könnten, daß die Wehrmacht, also das Reich, die Zerstörung herbeigeführt hat.
2.
Das Berufungsgericht nimmt aber an, die Verpflichtung der Klägerin zur Tragung der Kosten für die Beseitigung der Brückentrümmer ergebe sich aus §§2, 3 der Concessionsurkunde vom 14. Oktober 1871. Bei dieser handle es sich nicht um die auch erforderliche wasserpolizeiliche Genehmigung nach §22 WG, sondern um eine nach dem Allgemeinen Landrecht vorbehaltene regale Erlaubnis, eine Brücke erbauen zu dürfen. Hierbei seien gemäß §113 Abs. 2 WG besondere Auflagen möglich.
Nach §§2 und 3 der Concessionsurkunde haben die Klägerin die Brücke in einer jede Störung der Schiffahrt ausschließenden Weise zu erhalten und die Brücke bei einer Zerstörung oder einem Einsturz wieder aufzubauen. In dieser weitgehenden Verpflichtung liege aber auch die Auflage, nach dem Einsturz der Brücke bei deren Wiederaufbau auch die ins Wasser gefallenen Trümmer auf eigene Kosten wieder zu entfernen. Die der Klägerin auf jeden Fall zur Pflicht gemachte "Wiederherstellung" der zerstörten Brücke umfasse daher auch die Wegräumung der von der zerstörten Brücke herrührenden Trümmer, soweit durch diese die Schiffahrt und Vorflut beeinträchtigt worden seien.
Daran ändere auch nichts, daß die Brücke durch die deutsche Wehrmacht gesprengt worden sei. Diese Kriegshandlung sei nicht anders zu werten als ein sonstiges Naturereignis, wie Hochwasser usw. Insoweit stünden der Klägerin nur Ansprüche auf Grund der Kriegssachschädenverordnung zu. Aus der Zerstörung der Brücke auf Anordnung der deutschen Wehrmacht lasse sich gegen den verklagten Bund schon deshalb nichts herleiten, weil dieser die Verbindlichkeiten der deutschen Wehrmacht für Sachschäden nicht übernommen habe. Bisher habe niemand die Möglichkeit, seine Kriegsschäden erstattet zu erhalten. Der Bundesgerichtshof habe (BGH vom 5. April 1952 I ZR 123/51 - NJW 1952, 785) selbst gegenüber einer Forderung des Reichs eine Aufrechnung mit einer Forderung aus Kriegssachschäden abgelehnt.
Die Revision greift die Auslegung der §§2 u 3 der Concessionsurkunde vom 11. Oktober 1871 durch das Berufungsgericht an. Sie geht davon aus, daß die Auslegung dieser Urkunde dem Revisionsgericht gestattet sei. Sie meint, die Auffassung des Berufungsgerichts widerspreche dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Urkunde. §3 der Urkunde lege der Stadt Frankfurt keine Pflicht zum Wiederaufbau der Brücke und noch weniger eine solche zur Freimachung des Strombetts von Trümmern auf. §2 der Urkunde beschränke die Instandsetzungspflicht auf Schäden, die infolge mangelnder Unterhaltung auftreten könnten. Nur soweit Trümmer infolge mangelnder Unterhaltung der Brücke in den Strom fielen, könne von einem Zusammenhang mit der Concession die Rede sein. Auf keinen Fall könne die Klägerin zur Beseitigung von Trümmern verpflichtet sein, deren Beseitigung dem die Concession erteilenden Staat selbst oblägen, insbesondere wenn die Brückentrümmer infolge höherer Gewalt oder gar durch die Kriegshandlungen des Reichs hineingekommen seien. Die Concessionsurkunde erwähne den Fall möglicherweise notwendig werdender Strombetträumungen überhaupt nicht.
Bestimmungen, wie sie das Berufungsgericht infolge Auslegung aus der Concessionsurkunde entnehmen wolle, seien überhaupt nicht zulässig. §52 II 15 ALR, auf den sich das Berufungsgericht beziehe, gelte nicht im Gebiet der ehemaligen freien Reichsstadt Frankfurt. Dieses Regal sei vom Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich ausgeschlossen. Die Bundesrepublik als Rechtsnachfolgerin des Reichs sei daher nicht berechtigt, aus der Concessionsurkunde von 1871 Rechte herzuleiten.
Die §§55-72 und 79 II 15 ALR seien durch §399 Abs. 2 Ziff 1 b WG aufgehoben worden. Die Concessionsurkunde dürfe also nur als wasserpolizeiliche Genehmigung gewertet werden. Auflagen, die darin enthalten seien und sich unter polizeilichen Gesichtspunkten nicht halten ließen, seien unwirksam. Das gelte für alle Bestimmungen der Urkunde, die die zivilrechtliche Schadenshaftung abweichend von der gesetzlichen Regelung zum Nachteil der Klägerin regelten.
Eine Polizeigenehmigung dürfe zur Wahrung derartiger privatrechtlicher Vermögensinteressen nicht benutzt werden.
Auch der Hinweis auf §113 Abs. 2 WG gehe fehl, da diese Bestimmungen nur von Vereinbarungen handelten, während die Concession einen einseitigen Hoheitsakt darstelle.
Eine derartige Auflage sei auch unzulässig, weil es sich um eine Brücke handle, die ein wichtiges Stück der durch Frankfurt führenden, überlokalen Nord-Süd-Verbindungen darstelle. Die großen Verkehrsbrücken seien für den heutigen Verkehr wichtiger als der Strom. Der Staat habe deshalb die Concession erteilen müssen, er sei nicht frei gewesen in der Entscheidung, ob er sie erteilen wolle oder nicht. Er habe also die Erlaubnis nicht an beliebige Bedingungen knüpfen können, die nur dazu dienten, den Staat von Verpflichtungen zu befreien, die ihm nach allgemeinem Recht grundsätzlich oblägen.
Diesen Ausführungen kann nur teilweise zugestimmt werden, aber auch die Darlegungen des Berufungsgerichts sind nicht frei von Rechtsirrtum.
Zunächst ist hervorzuheben, daß das Preußische Allgemeine Landrecht im Gebiet der ehemaligen Freien Stadt Frankfurt nicht galt. Dieses Gesetzeswerk ist teilweise in Gebieten eingeführt worden, die zur Zeit seiner Schaffung noch nicht zum Königreich Preußen gehörten. Eine derartige Bestimmung ist für das Gebiet von Frankfurt/Main nicht ergangen (vgl. Koch, Allgemeines Landrecht 8. Aufl. 1884 Bd. I S. 20 f; Förster-Eccius Preuß. Privatrecht 1896 Bd. I S. 18).
Aber auch im Gebiet des Gemeinen Rechts war zur Nutzung eines Flusses, die über den Gemeingebrauch hinausging, ein Sonderrecht erforderlich, das nur durch obrigkeitliche Verleihung (concessio) entstehen konnte, wobei, wenn eine solche nicht mehr nachzuweisen war, der Nachweis der Verleihung durch unvordenkliche Verjährung ersetzt werden konnte (vgl. BGHZ 16, 234 [237 f] mit Nachweisungen). Im vorliegenden Fall ist die Concession noch vorhanden. Es kann dahingestellt bleiben, ob ihre Erteilung ein "Hoheitsakt" ist, wie die Revision meint. Als solchen könnte man vielleicht den ihr zugrunde liegenden "Allerhöchsten Erlaß" vom 26. Juni 1871 bezeichnen. Jedenfalls ist sie ein Verwaltungsakt. Dieser muß, solange er nicht durch eine Verwaltungsbehörde oder durch verwaltungsgerichtlichen Spruch aufgehoben ist, vom Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit beachtet werden, sofern er nicht "nichtig" ist (BGHZ 5, 76 [85 f]). Von einer Nichtigkeit kann aber keine Rede sein (vgl. dazu BGHZ 4, 10 [22]). Mit ihren Einwendungen gegen die Gültigkeit der Concession kann die Revision daher nicht gehört werden.
Da die Concession ein Verwaltungsakt ist, unterliegt die Auslegung des Berufungsgerichts der freien Nachprüfung des Revisionsgerichts (BGHZ 3, 1[BGH 28.06.1951 - III ZR 6/50] [15]; RGZ 102, 1 [3]). Diese Nachprüfung ergibt aber, daß die Einwendungen der Revision gegen die Auslegung des Berufungsgerichts gerechtfertigt sind. Aus §3 der Concession ist zu entnehmen, daß im Falle der Zerstörung die Stadtgemeinde die Herstellung der Brücke auf ihre Kosten zu bewirten hat. Das ist an sich selbstverständlich; denn die Kosten der Herstellung der Brücke, die auch früher von der Stadt gebaut worden war, mußte natürlich die Stadt tragen, soweit nicht ein anderer etwa im Wege des Schadensersatzes dazu verpflichtet war. Zur Herstellung der Brücke gehörte aber auch die Beseitigung der Trümmer, die an der Stelle lagen, an der die Brückenpfeiler und Fundamente angebracht werden sollten und die entfernt werden mußten, bevor mit dem Bau begonnen werden konnte. Der Schwerpunkt des §3 der Concessionsurkunde liegt darin, daß die Staatsregierung oder ihr Rechtsnachfolger die Herstellung der Brücke binnen einer Frist mit der Wirkung verlangen kann, daß die Concession erlischt, wenn die Aufforderung nicht befolgt wird. Damit ist aber die Wirkung des §3 erschöpft, abgesehen von der weiteren Pflicht, für eine Fährgelegenheit zu sorgen.
Nach §2 der Concessionsurkunde sind die Brücke, die Rampen und Treppen zu unterhalten und im Falle der Beschädigung wieder herzustellen. Hier ist daran gedacht, eine Störung der Schiffahrt und eine Gefährdung des Verkehrs zu verhindern, solange die Brücke steht und benutzt wird. Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf den Fall, daß eine Brücke überhaupt nicht mehr vorhanden ist, sondern nur Trümmer, die keinen Zusammenhang mehr mit der Brücke haben, ohne Verschulden der Klägerin ins Flußbett gekommen sind.
Eine Verpflichtung der Klägerin zur Beseitigung der Trümmer, die nicht schon entfernt werden mußten, um den Brückenneubau zu ermöglichen, kann also nicht aus der Concessionsurkunde abgeleitet werden.
Dem Umstand, daß die Brücke bei Kriegsende durch die deutsche Wehrmacht gesprengt worden ist, hat das Berufungsgericht mit Recht und aus zutreffenden Gründen keine Bedeutung beigemessen. Es handelt sich insoweit um Kriegssachschäden i.S. §13 LAG, aus denen der Klägerin im Rahmen des Lastenausgleichs Ansprüche gegen die Bundesrepublik erwachsen sind, soweit sie für den Wiederaufbau der Brücke Aufwendungen machen mußte. Mit dem vorliegenden Fall hat dieser Anspruch nichts zu tun.
Die Beklagte ist zur Unterhaltung des Flußlaufs verpflichtet. Dazu gehört nach §114 WG die Erhaltung der Schiffbarkeit und der Vorflut. Die Beklagte war aber nicht verpflichtet, der Klägerin ein von Trümmern gereinigtes Flußbett für den Aufbau der neuen Brücke zur Verfügung zu stellen. Soweit die Beseitigung der Trümmer als Vorbereitung des Neubaus der Brücke notwendig war, hat die Klägerin im eigenen Interesse gehandelt. Insoweit kommt eine ungerechtfertigte Bereicherung der Beklagten nicht in Betracht. Eine solche ist jedoch möglich, soweit Trümmer beseitigt wurden, deren Entfernung nicht durch den Neubau erforderlich war, sondern lediglich zur Unterhaltung des Flußbetts vorgenommen wurde. Hier ist also zunächst zu prüfen, inwieweit die Klägerin derartige der Beklagten obliegende Arbeiten im Bereich der Untermainbrücke ausgeführt hat. Es erhebt sich aber die weitere Frage, ob die Klägerin gewußt hat, daß sie zu diesen Arbeiten nicht verpflichtet war und deshalb nach §814 BGB das zur Erfüllung ihrer Nichtschuld Geleistete nicht verlangen kann.
Da diese Fragen nicht geprüft sind, war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zu weiterer Prüfung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, wenn eine Entscheidung nicht aus anderen Gründen zu treffen ist.
II.
Die Klage ist auch auf Geschäftsführung ohne Auftrag gestützt. Dazu führt das Berufungsgericht aus: Auf den Willen der Klägerin, ein fremdes Geschäft zu führen, d.h. das Bewußtsein und den Willen gehabt zu haben, für den damals Unterhaltungspflichtigen tätig zu werden, würde deuten, wenn die Klägerin die Beklagte zunächst zur Vornahme der Arbeiten aufgefordert und dann an ihrer Stelle selbst die Arbeiten ausgeführt hätte. In dieser Hinsicht sei für die Räumungsarbeiten im Sommer 1948 nichts vorgetragen und nichts bewiesen. Das Schreiben der Klägerin vom 15. Mai 1948, mit dem sie das Wasserstraßenamt Frankfurt auf die Aufforderung der Wasserstraßendirektion Würzburg vom 12. Mai 1948 mit der Beseitigung der Brückentrümmer an der Untermainbrücke auf Kosten der Klägerin beauftragt habe, spreche eindeutig gegen ihren Willen im Sommer 1948, ein fremdes Geschäft zu besorgen. Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag schieden daher aus.
Die Revision erhebt dagegen nur Verfahrensrügen aus §139 ZPO. Diese brauchen aber nicht mehr nachgeprüft zu werden, wenn das Berufungsurteil ohnehin aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen wird. Die Klägerin hat in der weiteren mündlichen Verhandlung Gelegenheit zu dem entsprechenden Vortrag.
Es braucht auch die Frage, die sich aufdrängt, ob eine etwaige Geschäftsführung dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen der Beklagten entsprochen hätte, jetzt nicht geprüft zu werden; denn an sich stand es nach §133 WG im Willen der Beklagten, zu bestimmen, wann und wie sie die ihr nach §§114, 119 WG obliegenden Unterhaltungsverpflichtungen ausführen wollte.
Dem Berufungsgericht war auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen.