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§ 9 KatSG - Katastrophenschutzbeauftragte

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Katastrophenschutz im Land Berlin (Katastrophenschutzgesetz - KatSG)
Amtliche Abkürzung
KatSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2192-2

(1) Die Katastrophenschutzbehörden benennen jeweils eine Katastrophenschutzbeauftragte oder einen Katastrophenschutzbeauftragten sowie deren oder dessen Stellvertretung und teilen dies sowie Änderungen der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung unverzüglich mit.

(2) Aufgabe der Katastrophenschutzbeauftragten ist es, die in den §§ 5 bis 8 geregelten Vorsorgemaßnahmen behördenintern zu koordinieren und diese mit anderen Katastrophenschutzbehörden abzustimmen.