Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.04.1987, Az.: 4 StR 46/87
Beeinträchtigung der Sicherheit des Strassenverkehrs; Scheitern des Alibibeweises am widersprüchlichen Aussageverhalten einer zeugnisverweigerungsberechtigten Angehörigen; Gebrauch des Schweigerechts als belastendes Indiz
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.04.1987
- Aktenzeichen
- 4 StR 46/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 11822
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Köln - 16.10.1986
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 34, 324 - 329
- MDR 1987, 800 (Kurzinformation)
- MDR 1987, 689 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1987, 2027-2028 (Volltext mit amtl. LS)
- NStZ 1987, 373-374
- StV 1987, 281-282
Verfahrensgegenstand
Raub
Prozessführer
Heinrich Reiner P. aus P.-D., geboren am ... 1950 in S., zur Zeit in Haft,
Amtlicher Leitsatz
Zur Zulässigkeit der Wertung eines widersprüchlichen Aussageverhaltens von zeugnisverweigerungsberechtigten Angehörigen vor und in der Hauptverhandlung.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 2. April 1987, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich
Laufhütte
Goydke
Dr. Jähnke als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus Köln als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte wegen einer exhibitionistischen Handlung verurteilt worden ist. Insoweit werden die Kosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt.
- II.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 16. Oktober 1986 wird mit der Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr, mit Freiheitsberaubung und mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt ist.
Der Angeklagte trägt insoweit die Kosten des Rechtsmittels.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen einer exhibitionistischen Handlung sowie wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr, mit Freiheitsberaubung und mit Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Der Senat hat das Verfahren mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte wegen einer exhibitionistischen Handlung verurteilt worden ist. Damit entfallen die deswegen verhängte Einzelstrafe und die Gesamtstrafe. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet, soweit sie sich gegen den verbleibenden Schuldspruch und die deswegen ausgesprochene Einzelstrafe richtet. Der Senat hat deshalb ausgesprochen, daß der Angeklagte wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr, mit Freiheitsberaubung und mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt ist.
1.
Das Landgericht hat sich davon überzeugt, daß der Angeklagte am 1. Juli 1986 gegen 16 Uhr eine Frau überfallen und beraubt hat. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch, entgegen der Auffassung der Verteidigung auch den nach § 315 b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 in Verbindung mit § 315 Abs. 3 Nr. 2 StGB. Der Angeklagte hat nach ihnen auf einer öffentlich zugänglichen Verkehrsfläche - nämlich auf einem Weg, der nicht nur einem bestimmten, von vornherein beschränkten Personenkreis vorbehalten ist (Ruth in LK, 10. Aufl. § 315 b Rdn. 2) - die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er einer Fahrradfahrerin, die durch § 315 b StGB ebenso geschützt ist wie Fahrzeugführer oder Fußgänger (Ruth in LK a.a.O. Rdn. 1, 23), plötzlich und unversehens von hinten ein Tuch über den Kopf warf und sie zu Boden riß. Dieser Eingriff, durch welchen die Gesundheit der Radfahrerin nicht unerheblich gefährdet worden ist, war dem Fall des Hindernisbereitens vergleichbar und ebenso gefährlich und ist deshalb nach § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB unter Strafe gestellt, und zwar, da der Angeklagte beabsichtigte, die Fahrradfahrerin zu berauben, mit der Strafdrohung aus § 315 b Abs. 3 in Verbindung mit § 315 Abs. 3 Nr. 2 StGB.
2.
Das Landgericht hat seine Überzeugung, daß sich der Angeklagte so wie festgestellt verhalten hat, im wesentlichen auf die Aussage der von der Tat betroffenen Frau gestützt, "die den Angeklagten zweifelsfrei als Täter wiedererkannt und bezeichnet hat" (UA 33). Es hält die Einlassung des Angeklagten, er sei zur Tatzeit in seiner Wohnung gewesen, für widerlegt. Seine Beweiswürdigung hierzu ist zwar nicht rechtlich fehlerfrei. Auf dem Fehler kann das Urteil aber nicht beruhen.
a)
Rechtlich nicht bedenkenfrei ist es, daß die Strafkammer bei der Darlegung ihrer Auffassung, der Alibibeweis sei gescheitert, auch auf das Aussageverhalten des Angeklagten verweist. Dieser hat sich erst in der Hauptverhandlung darauf berufen, daß er zur Tatzeit in seiner Wohnung gewesen sei. Dazu hat das Landgericht ausgeführt, "es widerspreche jeglicher Lebenserfahrung" und sei "schlechthin nicht nachzuvollziehen, daß ein Beschuldigter solch tiefgreifende" Maßnahmen - der Angeklagte befand sich mehrere Wochen lang in Untersuchungshaft - "ohne jeden Hinweis auf die ihn (angeblich) entlastenden Umstände" hinnehme. Dabei hat die Strafkammer bedacht, daß es nicht als belastendes Indiz gewertet werden darf, wenn ein Angeklagter von seinem Schweigerecht Gebrauch macht (BGHSt 32, 140, 144[BGH 26.10.1983 - 3 StR 251/83]; BGH, Beschluß vom 27. Januar 1987 - 1 StR 703/86). Dennoch hält sie sich für berechtigt, das Schweigen des Angeklagten zu werten, weil sich dieser nach zweiwöchiger Untersuchungshaft zur Sache eingelassen habe. Dem ist aber entgegenzuhalten, daß der Angeklagte vor der Hauptverhandlung nur einmal "nach Vorhalt der ihn belastenden Umstände" eine Erklärung abgegeben hat, nämlich, "daß er die Tat nicht begangen habe" (UA 21). In einer solch allgemein gehaltenen Erklärung, durch die der Angeklagte seine Täterschaft bestreitet, liegt keine Angabe zur Sache (BGHSt 25, 365, 368[BGH 29.08.1974 - 4 StR 171/74]; Hürxthal in KK §§ 261 Rdn. 39; Kleinknecht/Meyer, StPO 37. Aufl. § 261 Rdn. 16). Aus ihr dürfen deshalb keine dem Angeklagten nachteiligen Schlüsse gezogen werden.
b)
Dieser Fehler hat sich indes im Ergebnis nicht ausgewirkt, weil das Landgericht seine Überzeugung, der Alibibeweis sei gescheitert, im wesentlichen aus anderen Umständen herleitet, nämlich einerseits aus dem Aussageverhalten der Ehefrau des Angeklagten und der von ihm benannten zwei Entlastungszeugen und andererseits aus "Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten" (UA 32) der Aussagen der Entlastungszeugen und der Einlassung des Angeklagten, die es "unabhängig" von dem Aussageverhalten mit dem Ergebnis bewertet, "bei dem Auftritt" der Entlastungszeugen handele es sich "um eine abgesprochene Aktion zur Entlastung des Angeklagten" (UA 32). Es ist deshalb auszuschließen, daß die rechtlich bedenkliche Wertung des Aussageverhaltens des Angeklagten für den Tatrichter daneben eine ins Gewicht fallende Bedeutung gehabt hat.
c)
Die Würdigung der Aussagen der Zeugen, die entlastende - allerdings nach Auffassung des Landgerichts nicht zutreffende - Angaben gemacht haben, ist rechtlich fehlerfrei, und zwar entgegen der Auffassung der Verteidigung auch hinsichtlich der Wertung des Aussageverhaltens der Ehefrau des Angeklagten und seiner beiden Bekannten.
aa)
Die Ehefrau des Angeklagten hat als Zeugin dessen Einlassung, er sei zur Tatzeit in der ehelichen Wohnung gewesen, bestätigt. Die Strafkammer hält diese Aussage für unglaubwürdig und hat dazu ausgeführt, sie vermöge "nicht zu erkennen, was die aussagebereite und stets" - unter anderem in einem Schreiben an den Haftrichter - "um die Freilassung ihres Ehemannes bemühte Zeugin ... bewegen haben könnte, ihr Wissen um die den Angeklagten entlastenden Umstände - sollten solche ... tatsächlich vorhanden gewesen sein - bis zur Hauptverhandlung zurückzuhalten" (UA 26). Dies ist hier im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Zwar hätte die Unglaubwürdigkeit der Aussage der Ehefrau nicht allein aus ihrem Schweigen vor der Hauptverhandlung hergeleitet werden können. Sie hätte ihr Zeugnis gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO verweigern dürfen. Eine solche Weigerung hätte später nicht zur Prüfung, ob die den Angeklagten entlastenden Angaben glaubhaft sind, herangezogen werden dürfen (BGH MDR 1979, 1040). Nichts anderes gilt, wenn ein zur Zeugnisverweigerung Berechtigter es zunächst unterläßt, von sich aus Angaben zu machten (BGH, Beschluß vom 23. Oktober 1986 - 4 StR 569/86). Ein solcher Fall läge vor, wenn sich die Ehefrau vor der Hauptverhandlung darauf beschränkt hätte, die Bitte zu äußern, ihren. Ehemann freizulassen. Das würde auch dann gelten, wenn sie an sich aussagebereit gewesen wäre, sich aber nicht geäußert hätte. Würde die Tatsache, daß ein Zeugnisverweigerungsberechtigter von sich aus nichts zur Aufklärung beigetragen hat, geprüft und gewertet, so könnte er von seinem Schweigerecht nicht mehr unbefangen Gebrauch machen, weil er befürchten müßte, daß daraus später nachteilige Schlüsse zu Lasten des Angeklagten gezogen würden.
So liegt es hier aber nicht. Das Landgericht hat festgestellt, daß sich die Ehefrau vor der Hauptverhandlung "zu keiner Zeit auf ihr Aussageverweigerungsrecht zurückgezogen hat", sondern "stets bemüht gewesen ist, zur Sache auszusagen und insbesondere auch auf die entlastenden Umstände hinzuweisen" (UA 25). Dies ergibt auch die Wiedergabe der Aussage der Ehefrau, die als Zeugin in der Hauptverhandlung bekundet hat, sie habe von Anfang an die ermittelnden Polizeibeamten darauf hingewiesen, der Angeklagte könne nicht der Täter sein, weil er zur Tatzeit zu Hause gewesen sei. Diese Aussage hält der Tatrichter zwar (hinsichtlich der Behauptung "von Anfang an" Polizeibeamte auf das Alibi hingewiesen zu haben) für widerlegt. Dem kann aber nicht entnommen werden, daß die Ehefrau entgegen ihren Bekundungen in der Hauptverhandlung vor dem Zeitpunkt dieser Hauptverhandlung tatsächlich keine Angaben hat machen, also schweigen wollen, woraus, wenn es so wäre, nicht die Unglaubwürdigkeit ihrer Aussage in der Hauptverhandlung hätte hergeleitet werden dürfen. Vielmehr ist den Darlegungen des Landgerichts zu entnehmen, daß die Ehefrau sich, ohne ihr Zeugnisverweigerungsrecht geltend machen zu wollen, Ermittlungsbeamten gegenüber zur Sachaufklärung bereit erklärt, dabei aber nicht geäußert hat, der Angeklagte könne, weil er ein Alibi habe, nicht der Täter sein. Daraus durfte das Landgericht schließen, daß dies entgegen ihrer Aussage in der Hauptverhandlung tatsächlich auch nicht der Fall war. Denn das Aussageverhalten eines Zeugnisverweigerungsberechtigten, der dieses Recht nicht geltend macht, sich vielmehr zur Aussage bereit erklärt, ist in die Beweiswürdigung einzubeziehen (BGHSt 32, 140, 142) [BGH 26.10.1983 - 3 StR 251/83]. Deshalb ist auch nicht zu beanstanden, daß das Landgericht das Schreiben der Ehefrau des Angeklagten an den Haftrichter, in dem sich diese für die Freilassung ihres Ehemannes eingesetzt, dabei dessen angebliches Alibi aber nicht erwähnt hat, bei der Beweiswürdigung mit erwogen hat. Die bloße Bitte um Haftentlassung stellt zwar keine Aussage zur Sache dar. Das Begehren ist hier aber nicht isoliert zu würdigen, sondern als Teil des Verhaltens der Ehefrau, die sich vorher den Ermittlungsbeamten gegenüber nicht auf ihr Aussageverweigerungsrecht berufen, sich vielmehr bereit erklärt hat, zur Sachaufklärung beizutragen und dennoch weder der Polizei noch später dem Haftrichter gegenüber auf das - erst in der Hauptverhandlung behauptete - Alibi des Angeklagten verwiesen hat. Die Strafkammer durfte deshalb dieses widersprüchliche Verhalten im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung ohne Rechtsverstoß mit berücksichtigen.
bb)
Bedenken bestehen auch nicht dagegen, daß das Landgericht "Vorbehalte" bei der Bewertung der Aussagen der Zeugen B. und F., die bekundet haben, zur Tatzeit zusammen mit dem Angeklagten und seiner Ehefrau in deren Wohnung gewesen zu sein, daraus hergeleitet hat, daß sie die Verhaftung des Angeklagten "ohne jede Reaktion hingenommen" hätten (UA 27). Die Strafkammer stützt die Unglaubwürdigkeit dieser Zeugen damit darauf, daß sie nicht an die Ermittlungsbehörde mit der Bitte herangetreten sind, Aussagen zur Entlastung des Angeklagten zu machen. Daß dies für die Zeugen nahegelegen hätte, hat das Landgericht rechtsfehlerfrei dargelegt. Denn die Zeugen waren nach den Feststellungen nicht nur über den gegen den Angeklagten erhobenen Tatvorwurf unterrichtet, sondern auch über die Umstände der Tat, insbesondere über den Tatzeitpunkt.
Knoblich
Laufhütte
Goydke
Jähnke