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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.01.1987, Az.: 1 StR 703/86

Verwertung des anfänglichen Schweigens des Angeklagten zu dessen Nachteil

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.01.1987
Aktenzeichen
1 StR 703/86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 12045
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Nürnberg-Fürth - 19.06.1986

Fundstelle

  • StV 1987, 377

Verfahrensgegenstand

zu 1. Raub

zu 2. Raub u.a.

Prozessführer

1. Roland F. aus N., geboren am ... 1955 in M.

2. Karl-Heinz Ferdinand Fi. aus N., geboren am ... 1955 in E.

Amtlicher Leitsatz

Der Umstand, daß ein Angeklagter bei der ersten polizeilichen Vernehmung die Angaben zur Sache verweigerte und erst in der Hauptverhandlung eine für ihn günstige Einlassung abgibt, darf nicht zu seinem Nachteil verwertet werden.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung - zu III. auf Antrag - des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 27. Januar 1987
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 19. Juni 1986 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

    1. 1.

      im Fall I 1 der Urteilsgründe;

    2. 2.

      im Ausspruch über die gegen den Angeklagten Fiebiger verhängte Gesamtstrafe.

  2. II.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten der Rechtsmittel zu befinden.

  3. III.

    Die weitergehende Revision des Angeklagten Fiebiger wird verworfen.

Gründe

1

Im Fall I 1 der Urteilsgründe stützt das Landgericht seine Überzeugung vom Tathergang auch darauf, daß der Angeklagte F., alsbald nach der Tat von der Polizei festgenommen, dort Angaben zur Sache verweigerte, obwohl es ihm nach Meinung des Landgerichts ein Leichtes gewesen wäre, seine Version des Tatgeschehens durch Angabe des Orts, an dem er den Geldbeutel des Opfers weggeworfen haben will, zu untermauern; erst in der Hauptverhandlung benannte er diesen - angeblichen - Ort.

2

Bei dieser Art der Beweisführung übersieht das Landgericht, daß das anfängliche Schweigen des Angeklagten nicht zu seinem Nachteil verwertet werden darf (BGHSt 20, 281 [BGH 26.10.1965 - 5 StR 515/65]; BGH, Beschlüsse vom 11. Mai 1983 - I StR 238/83; 7. Dezember 1983 - 3 StR 484/83; 4. Juli 1985 - 4 StR 349/85). Da ein Beruhen nicht auszuschließen ist, kann die Verurteilung in diesem Fall nicht bestehen bleiben und zwar - wegen des einheitlichen Sachverhalts - auch nicht gegen den Angeklagten Fie.. Bei diesem Angeklagten führt das auch zur Aufhebung der Gesamtstrafe.

3

Dagegen ist das Rechtsmittel des Angeklagten Fiebiger gegen die Verurteilung im Fall I 2 der Urteilsgründe im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Auch die dort verhängte Einzelstrafe wird von der Aufhebung im Fall I 1 nicht berührt.

Maul
Ulsamer
Foth
Granderath
Schimansky