Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.10.1980, Az.: 2 StR 501/80
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.10.1980
- Aktenzeichen
- 2 StR 501/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 20702
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Frankfurt/Main - 19.12.1979
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Oktober 1980, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller Dr. Meyer B. Maier Niemöller als beisitzende Richtert
Staatsanwalt ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus F. als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. Dezember 1979 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Wirtschaftsstrafkammer) des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
1.
Die Verfahrensrügen bedürfen keiner Erörterung, da die Sachbeschwerde durchdringt.
2.
Auf diese Beschwerde war das Urteil aufzuheben, weil nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Strafkammer der Verurteilung des Beschwerdeführers einen zu großen Schuldumfang zugrunde gelegt hat.
Nach den Feststellungen war der Angeklagte Mitgesellschafter der Firma CD, die sich mit der Vermittlung von Warentermingeschäften befaßte. Die Geschäfte sollten so abgewickelt werden, daß die von Kunden gezahlten Prämiengelder an den Broker R. weitergeleitet werden sollten, der sie an amerikanischen Börsen unterbringen und die erwirtschafteten Gewinne zur Ausschüttung an die Kunden wieder zur Verfügung stellen sollte. R. unterließ es Jedoch nach anfänglich ordnungsmäßiger Geschäftsabwicklung, Gewinne zurückzuüberweisen. Dies führte dazu, daß für die Auszahlung von Kundengewinnen ebenso wie für Unkosten der Firma C. Prämiengelder verwendet wurden, die von neuen Kunden eingezahlt wurden. Trotz dieser Unregelmäßigkeiten und der Unsicherheit über den Verbleib der Kundengelder ließ der Angeklagte durch sogenannte Telefonverkäufer, die er anleitete und überwachte, anzuwerbenden Kunden gegenüber den Geschäftsablauf so darstellen, wie er ursprünglich geplant war. Die Kunden glaubten deshalb, daß sie zwar eine übliche Provision zahlen müßten, daß im übrigen aber ihre Gelder ordnungsgemäß an der Börse untergebracht würden.
Die Strafkammer sieht in dem Verhalten des Angeklagten mit Recht (fortgesetzten) Betrug. Ihren Ausführungen kann jedoch nicht mit Sicherheit entnommen werden, in welchem Umfang sich der Angeklagte dieser Straftat schuldig gemacht hat:
Die Geschäfte der im Januar 1976 gegründeten Firma CTS begannen im Februar 1976 und endeten im März 1977 mit dem Antrag auf Konkurseröffnung (UA S. 4, 8, 10). In diesem Zeitraum zahlten 646 Kunden insgesamt 7.858. 000 DM an Prämiengeldern ein (UA S. 8). Ersichtlich legt die Strafkammer diese Gesamtzahlen dem Schuldspruch zugrunde (vgl. auch UA S. 16). Damit ist jedoch nicht vereinbar, daß die Geschäfte zunächst ordnungsgemäß abgewickelt wurden, der Broker jedenfalls im Februar 1976 einen Gewinnbetrag von 25. 125 DM überwies und vor allem der Angeklagte erst "Ende Frühjahr 1976" Kenntnis von den Unregelmäßigkeiten R. und der daraus folgenden Gefährdung der Kundengelder erlangte (UA S. 8). Mindestens bis "Ende Frühjahr 1976", was auch noch Mai oder Juni bedeuten kann, fehlt es mithin beim Angeklagten an der inneren Tatseite des Betrugs. Wie viele Geschäfte mit wie vielen Kunden bis dahin abgeschlossen wurden und welcher Größenordnung diese Geschäfte waren, wird im Urteil nicht mitgeteilt. Dementsprechend ist aber auch offen, welchen Umfang nach Kundenzahl und Höhe der Geldbeträge die Geschäfte nach "Ende Frühjahr 1976" hatten, bei denen der Angeklagte sowohl den objektiven wie den subjektiven Tatbestand des Betrugs verwirklicht hat, und die demgemäß allein der Verurteilung zugrunde gelegt werden dürfen. Zur Abgrenzung dieses Schuldumfangs bedarf es außer der Angabe des genauen Zeitraums, innerhalb dessen der Angeklagte sich schuldig gemacht hat, der Feststellung, aus wie vielen Einzelakten der fortgesetzte Betrug besteht. Falls sichere Erkenntnisse hierüber nicht mehr gewonnen werden können, muß jedenfalls die Mindestzahl der als erwiesen erachteten Einzelakte angegeben werden (vgl. RGSt 70, 150; BGH bei Holtz MDR 1978, 803; BGH Beschlüsse vom 15. April 1975 - 5 StR 149/75-, vom 30. März 1977 - 3 StR 52/77 - und vom 23. September 1980 - 5 StR 553/80 -).
Da der Senat die erforderlichen Feststellungen den Urteilsgründen auch nicht annähernd entnehmen kann, muß das Urteil im ganzen aufgehoben werden.