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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.09.1980, Az.: 5 StR 553/80

Anforderungen an die tatrichterliche Darlegung zum Mindestumfang der begangenen Taten bei fortgesetzter Vergewaltigung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.09.1980
Aktenzeichen
5 StR 553/80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1980, 14375
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Aurich - 11.07.1980

Verfahrensgegenstand

Fortgesetzte Vergewaltigung u.a.

Prozessführer

Arbeiter Manfred R. aus W. (E.), dort geboren am ... 1937.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 23. September 1980
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 11. Juli 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird, auch zur Entscheidung über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Der Generalbundesanwalt hat seinen Antrag, das Urteil nach § 349 Abs. 4 StPO durch Beschluß aufzuheben, folgendermaßen begründet:

"Auf die Verfahrensrügen kommt es nicht an, weil die Sachrüge durchgreift.

Das Landgericht verurteilt den Angeklagten wegen fortgesetzten Verstoßes gegen §§ 173, 174, 177 StGB in zwei Fällen, weil er sich in der Zeit von Oktober 1977 bis Oktober 1979 'in einer nicht mehr feststellbaren Vielzahl von Fällen' an seinen Töchtern Theodore und Manuela vergangen hat. Das wird auch nach den Einzelfeststellungen nicht den Anforderungen der Rechtsprechung gerecht, nach denen sich aus dem Urteil der Mindestschuldumfang, die Mindestzahl der einzelnen Teilakte einer fortgesetzten Handlung ergeben müssen (BGH in GA 1959, 371, 372;  1965, 182, 183). Dabei mag dahinstehen, ob sich dem Urteil noch entnehmen läßt, wie oft sich der Angeklagte an beiden Kindern insgesamt mindestens vergangen hat. Offenbleibt jedenfalls die Mindestzahl der Taten jeweils an dem einen und dem anderen Kind; 'je nach Laune suchte sich der Angeklagte für seine Taten' entweder die eine oder die andere Tochter aus. Da auch bei Bildung einer Gesamtstrafe die ihr zugrunde liegenden Einzelstrafen ihre selbständige Bedeutung haben, läßt sich deshalb nicht nachprüfen, von welchem Schuldumfang der Tatrichter jeweils ausgegangen ist".

2

Der Senat tritt dem bei.

3

Wenn Theodore in der neuen Hauptverhandlung wiederum das Zeugnis verweigert (§ 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO), darf die Sachverständige I. über die von ihr außerhalb der Hauptverhandlung durch Befragen des Kindes erforschten Tatsachen, von denen das Gericht noch nicht anderweitig überzeugt ist, weder als Zeugin noch als Sachverständige vernommen werden (BGHSt 18, 107, 109; BGH Urteil vom 29. Juni 1976 - 1 StR 263/76 -).

4

Ein privatärztliches Attest über die Unversehrtheit des Hymens darf im Strafverfahren wegen eines Sittlichkeitsverhaltens nicht nach § 256 StPO verlesen werden (BGHSt 4, 155; BGH NJW 1980,651 = MDR 1980,159).

Herrmann
Fleischmann
Schuster
Rebitzki
Niepel