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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 19.01.1979, Az.: 3 AZR 330/77

Lohnabrechnung; Fehlerhafte Abführung der Lohnsteuer; Freistellung von drohenden Steuernachforderungen; Erstattungsanspruch; Ausschlußklausel; Tarifliche Ausschlußfrist

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
19.01.1979
Aktenzeichen
3 AZR 330/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 10095
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamm - 03.02.1977 - AZ: 8 Sa 1278/76

Fundstellen

  • BAGE 31, 236 - 240
  • DB 1979, 1281-1282 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1979, 702 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1979, 2223-2224 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Führt ein Arbeitgeber bei der Lohnabrechnung zu wenig Lohnsteuer an das Finanzamt ab, so hat er gegenüber dem betroffenen Arbeitnehmer einen Anspruch auf Freistellung von drohenden Steuernachforderungen. Hat er die fehlende Lohnsteuer nachentrichtet, so verwandelt sich dieser Freistellungsanspruch in einen Erstattungsanspruch.

2. Freistellungs- und Erstattungsansprüche werden gleichermaßen von der Ausschlußklausel des MTB 2 § 72 erfaßt und zwar als Einheit (Ergänzung zu BAG 14.06.1974 3 AZR 456/73 = AP Nr. 20 zu § 670 BGB (auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt)).

3. Die tarifliche Ausschlußfrist beginnt dann, wenn feststeht, daß der Arbeitgeber mit einer Steuernachforderung rechnen muß (Ergänzung zu BAG 01.12.1967 3 AZR 459/66 = BAGE 20, 230 [BAG 01.12.1967 - 3 AZR 459/66] = AP Nr. 17 zu § 670 BGB).