Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 19.01.1979, Az.: 3 AZR 330/77
Lohnabrechnung; Fehlerhafte Abführung der Lohnsteuer; Freistellung von drohenden Steuernachforderungen; Erstattungsanspruch; Ausschlußklausel; Tarifliche Ausschlußfrist
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 19.01.1979
- Aktenzeichen
- 3 AZR 330/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 10095
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hamm - 03.02.1977 - AZ: 8 Sa 1278/76
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 31, 236 - 240
- DB 1979, 1281-1282 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1979, 702 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1979, 2223-2224 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Führt ein Arbeitgeber bei der Lohnabrechnung zu wenig Lohnsteuer an das Finanzamt ab, so hat er gegenüber dem betroffenen Arbeitnehmer einen Anspruch auf Freistellung von drohenden Steuernachforderungen. Hat er die fehlende Lohnsteuer nachentrichtet, so verwandelt sich dieser Freistellungsanspruch in einen Erstattungsanspruch.
2. Freistellungs- und Erstattungsansprüche werden gleichermaßen von der Ausschlußklausel des MTB 2 § 72 erfaßt und zwar als Einheit (Ergänzung zu BAG 14.06.1974 3 AZR 456/73 = AP Nr. 20 zu § 670 BGB (auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt)).
3. Die tarifliche Ausschlußfrist beginnt dann, wenn feststeht, daß der Arbeitgeber mit einer Steuernachforderung rechnen muß (Ergänzung zu BAG 01.12.1967 3 AZR 459/66 = BAGE 20, 230 [BAG 01.12.1967 - 3 AZR 459/66] = AP Nr. 17 zu § 670 BGB).