Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 01.12.1967, Az.: 3 AZR 459/66
Ausschlußklausel; Lohnsteuerabzug; Krankengeldzuschuß; Ausschlußfrist
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 01.12.1967
- Aktenzeichen
- 3 AZR 459/66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 10002
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Stuttgart 12.10.1966 - 3 Sa 67/66
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 20, 230 - 237
- DB 1967, 2120-2121 (Kurzinformation)
- DB 1968, 533-534 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1968, 529 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1968, 862 (amtl. Leitsatz) "hier: Bedeutung für Ansprüche im Zusammenhang mit dem Lohnsteuerabzug"
Amtlicher Leitsatz
1. Eine tarifliche Ausschlußklausel, nach der alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, innerhalb bestimmter Fristen nach der Fälligkeit zu erheben sind, erfaßt auch die Ansprüche des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem Lohnsteuerabzug.
2. Zahlt der Arbeitgeber den Zuschuß zum Krankengeld auf Grund des § 1 ArbKrankhG steuerfrei an den Arbeiter aus, obwohl der Zuschuß steuerpflichtig ist und der Arbeitgeber dies ohne weiteres wissen kann, dann wird die tarifliche Ausschlußfrist schon bei der Abrechnung und Auszahlung des Zuschusses und nicht erst bei einer späteren Nachforderung der nicht einbehaltenen Steuerbeträge durch das Finanzamt in Lauf gesetzt.