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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 07.12.1979, Az.: 7 AZR 1063/77

Leitender Angestellter; Mitteilung des Arbeitgebers; Betriebsrat; Beabsichtigte Kündigung; Anhörungsverfahren

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
07.12.1979
Aktenzeichen
7 AZR 1063/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 10036
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Stuttgart 07.11.1977 - 1a Sa 36/77

Fundstellen

  • BB 1980, 628
  • DB 1980, 742-743 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Wenn Arbeitgeber und Betriebsrat den zu kündigenden Arbeitnehmer für einen leitenden Angestellten halten, so muß sich aus der Mitteilung des Arbeitgebers an den Betriebsrat eindeutig ergeben, ob er den Betriebsrat nach BetrVG § 105 nur unterrichten oder nach BetrVG § 102 Abs. 1 zu der beabsichtigten Kündigung (vorsorglich) auch anhören will (im Anschluß an BAG 26.05.1977 2 AZR 135/76 = AP Nr. 13 zu § 102 BetrVG 1972).

Es ist aber nicht erforderlich, daß der Arbeitgeber wörtlich zur Stellungnahme auffordert, vielmehr genügt es, wenn der Betriebsrat der Mitteilung des Arbeitgebers entnehmen kann, daß damit auch ein Anhörungsverfahren nach BetrVG § 102 Abs. 1 eingeleitet werden soll. Die Erklärung des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat ist deshalb im Einzelfall auszulegen (vgl BAG 19.08.1975 1 AZR 565/74 = BAGE 27, 218 = AP Nr. 1 zu § 105 BetrVG 1972).