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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 26.05.1977, Az.: 2 AZR 135/76

Mitteilung der Kündigungsabsicht; Aufforderung zur Stellungnahme; Leitender Angestellter; Anhörung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
26.05.1977
Aktenzeichen
2 AZR 135/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 10141
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hannover 11.12.1975 - 5 Sa 229/75

Fundstellen

  • BB 1977, 1351
  • DB 1977, 1852-1853 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1977, 2230 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Der Grundsatz, daß in der Mitteilung der Kündigungsabsicht regelmäßig die Aufforderung des Arbeitgebers an den Betriebsrat liegt, zu der beabsichtigten Kündigung Stellung zu nehmen, gilt dann nicht, wenn die Beteiligten sich im unklaren sind, ob der Arbeitnehmer, dem gekündigt werden soll, leitender Angestellter im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG ist. Ist es zweifelhaft, ob es einer Anhörung bedarf, dann muß der Arbeitgeber dem Betriebsrat eindeutig zu erkennen geben, daß er nicht nur eine Mitteilung nach § 105 BetrVG bezweckt, sondern zugleich - zumindest vorsorglich - auch das Anhörungsverfahren nach § 102 Abs. 1 BetrVG einleiten will.