Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 26.05.1977, Az.: 2 AZR 135/76
Mitteilung der Kündigungsabsicht; Aufforderung zur Stellungnahme; Leitender Angestellter; Anhörung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 26.05.1977
- Aktenzeichen
- 2 AZR 135/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 10141
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hannover 11.12.1975 - 5 Sa 229/75
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1977, 1351
- DB 1977, 1852-1853 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1977, 2230 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Der Grundsatz, daß in der Mitteilung der Kündigungsabsicht regelmäßig die Aufforderung des Arbeitgebers an den Betriebsrat liegt, zu der beabsichtigten Kündigung Stellung zu nehmen, gilt dann nicht, wenn die Beteiligten sich im unklaren sind, ob der Arbeitnehmer, dem gekündigt werden soll, leitender Angestellter im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG ist. Ist es zweifelhaft, ob es einer Anhörung bedarf, dann muß der Arbeitgeber dem Betriebsrat eindeutig zu erkennen geben, daß er nicht nur eine Mitteilung nach § 105 BetrVG bezweckt, sondern zugleich - zumindest vorsorglich - auch das Anhörungsverfahren nach § 102 Abs. 1 BetrVG einleiten will.