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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.04.1988, Az.: 3 StR 113/88

Grundlage der Strafzumessung beim Vollrausch; Strafschärfende Berücksichtigung von Verhaltensweisen und Motiven, die nur in der Rauschtat zum Ausdruck kommen; Fehler bei der Strafzumessung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.04.1988
Aktenzeichen
3 StR 113/88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 15242
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Wuppertal - 03.11.1987

Fundstelle

  • StV 1988, 530

Verfahrensgegenstand

Vorsätzlicher Vollrausch

Prozessführer

Rolf N. aus V. (Neviges), dort geboren am ... 1953,

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Nr. 2 auf dessen Antrag,
am 15. April 1988
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 3. November 1987 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

    In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Vollrausches zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Mit der Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts. Auf die Sachrüge hat der Senat das Urteil in vollem Umfang überprüft; ihre Beschränkung ist schon deshalb unwirksam, weil sich die Revisionsangriffe gegen die rechtliche Beurteilung der Rauschtat richten, die als objektive Bedingung der Strafbarkeit zum Schuldspruch gehört.

2

Die Revision ist zum Schuldspruch im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Dagegen hält der Strafausspruch der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Ausführungen des Landgerichts lassen besorgen, es habe nicht hinreichend bedacht, daß bei § 323 a StGB nicht die im Vollrausch begangene Tat, sondern das vorsätzliche oder fahrlässige Sichberauschen Gegenstand des Schuldvorwurfs und damit Grundlage der Strafzumessung ist (§ 46 Abs. 1 Satz 1 StGB). Da die Rauschtat selbst dem Täter wegen dessen Schuldunfähigkeit strafrechtlich nicht vorgeworfen wird, ist es unzulässig, ihm als strafschärfend Verhaltensweisen und Motive anzulasten, die nur in der Rauschtat zum Ausdruck kommen (vgl. BGHSt 23, 375, 377; BGH bei Holtz MDR 1982, 811 [BGH 20.03.1981 - I ZR 12/79]). Gegen diesen Grundsatz hat das Landgericht verstoßen, indem es zum Nachteil des Angeklagten u.a. erwogen hat, er habe seinen Vater in roher Weise körperlich mißhandelt (UA S. 15, 16). Die Strafe muß deshalb neu zugemessen werden.

Ruß
Krauth
Gribbohm
Zschockelt
Detter