Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.07.1952, Az.: V BLw 100/51
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.07.1952
- Aktenzeichen
- V BLw 100/51
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1952, 12304
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Oldenburg - 11.10.1951
Rechtsgrundlagen
- § 58 Abs 2 Buchst a LVO
- § 242 BGB
Verfahrensgegenstand
Einziehung eines Erbscheins
Feststellung der Hofeigenschaft und des Hoferben
Prozessführer
des Landwirts Gerhard T. in Sch., vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. ... und Dr. ... in ...
Prozessgegner
1.) die Ehefrau Angela H. geb. Hö. in B.-V., vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. ... und ... in ...
2.) deren Ehemann, den Landwirt Heinrich H., ebendort, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. ... und ... in ...
Amtlicher Leitsatz
Stand der Anerbe nach Erbhofrecht beim Inkrafttreten der Höfeordnung an sich fest, so kann der Erbfall nicht dadurch zu einem ungeregelten werden, daß durch - wenn auch nur objektiv - rechtswidrige Handlungen eine Unklarheit über die Hofnachfolge hervorgerufen wird.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 8. Juli 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Pritsch, der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Tasche sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Feldmann und Ernst
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 11. Oktober 1951 wird zurückgewiesen.
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der genannte Beschluß zu Ziffer 2 aufgehoben und festgestellt, daß der Antragsteller Anerbe des von dem Bauern Johann Bernd T. hinterlassenen, im Grundbuch von A., Band 49, Blatt 1953, eingetragenen Erbhofes geworden ist.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden den Antragsgegnern auferlegt, die dem Antragsteller auch die ihm außerhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandenen Kosten zu erstatten haben.
Gründe:
Der am 12. April 1945 verstorbene Bauer Johann Bernd T. war Eigentümer des in B. gelegenen, im Grundbuch von A., Band 49, Blatt 1953, eingetragenen Erbhofs von 13,61,80 ha mit einem Einheitswert von 6.000,- DM. Er war verheiratet. Aus seiner Ehe sind keine Kinder hervorgegangen.
Der Erblasser hatte eine Schwester und einen vor ihm verstorbenen Bruder, aus dessen Ehe zwei Söhne hervorgegangen sind. Der ältere von ihnen ist im Jahre 1926 verstorben und hat seinerseits zwei Söhne hinterlassen, nämlich den am ... 1923 geborenen Gerhard T., den Antragsteller, und den im Jahre 1944 verstorbenen Anton T..
Im Jahre 1936 beabsichtigte der Erblasser, den Erbhof auf den Antragsgegner, einen entfernten Verwandten, der seit 1934 auf dem Hof gearbeitet hatte, zu übertragen. Dieser Vertrag wurde von dem Anerbengericht nicht genehmigt. Auch die sofortige Beschwerde, die der Erblasser gegen diese Entscheidung einlegte, blieb ohne Erfolg. Daraufhin nahm der Erblasser den Antragsteller zu sich auf den Hof, der dort tätig war, bis er zur Wehrmacht eingezogen wurde.
Im Februar 1946 reichte die Witwe des Erblassers bei dem Nachlassgericht ein privatschriftliches Testament ein, welches das Datum des 6. August 1942 trägt und in dem sie zur alleinigen Erbin und Anerbin eingesetzt ist. Dieses (Testament wurde am 22. Februar 1946 eröffnet. Auf ihren Antrag hin wurde der Witwe des Erblassers am 12. August 1946 ein Erbschein des Inhalts erteilt, daß ihr Ehemann auf Grund des eigenhändigen Testaments vom 6. August 1942 von ihr beerbt worden und sie zugleich Anerbin des Erbhofs nach § 12 EHFV sei. Die Witwe wurde auf Grund dieses Erbscheins im Dezember 1946 als Eigentümerin des Hofes im Grundbuch eingetragen.
Durch notariellen Vertrag vom 2. Juli 1947 übertrug die Witwe des Erblassers den Erbhof im Wege der vorweggenomnenen Erbfolge auf die Antragsgegnerin, die schon vor dem zweiten Weltkriege auf dem Hof gearbeitet, inzwischen den Antragsgegner geheiratet hatte und sich damals mit ihrem Ehemann wieder auf dem Hof aufhielt. Dieser Vertrag wurde von der unteren Landwirtschaftsbehörde im Januar 1948 genehmigt. Bevor dieser Vertrag zur Eintragung der Antragsgegnerin als Hofeigentümerin bei dem Grundbuchamt eingereicht wurde, stellte die Witwe des Erblassers dort den am 3. September 1947 eingegangenen Antrag, den Erbhof in der Erbhöferolle zu löschen. Der Hofvermerk wurde daraufhin am 6. April 1948 gelöscht. Wenige Tage später, nämlich am 8. April 1948, wurde die Eintragung der Antragsgegnerin als Eigentümerin der Besitzung auf Grund des Übergabevertrages vom 2. Juli 1947 beantragt. Am 4. Juni 1948 wurde die Antragsgegnerin als Eigentümerin des Anwesens im Grundbuch eingetragen. Inzwischen war die Witwe des Erblassers am 7. März 1948 verstorben.
Der Antragsteller, der im September 1949 aus der Kriegsgefangenschaft zurückgekehrt war, hat bei dem Amtsgericht beantragt, den Erbschein vom 12. August 1946 als unrichtig einzuziehen und festzustellen daß er bei dem Tode des Erblassers Anerbe des Hofes geworden und dieser trotz der Löschung des Hofvermerks noch jetzt ein Hof sei. Zur Begründung dieser Anträge hat der Antragsteller vorgetragen er sei im Jahre 1938 auf den Hof gezogen und habe seitdem dort ständig gearbeitet, da er der nächstberufene Anerbe gewesen sei. Ihm sei der Hof auch tatsächlich als Anerben zugefallen. Das Testament des Erblassers sei nämlich nichtig, da der Erblasser, der schon im Jahre 1941 einen Schlaganfall erlitten habe und fast völlig erblindet gewesen sei, im August 1942 ein eigenhändiges Testament nicht mehr habe errichten können. Der der Witwe erteilte Erbschein, der sie als Erbin und Anerbin auf Grund des Testaments ausweise, sei danach falsch, da ein wirksames Testament nicht vorgelegen habe und er daher kraft Gesetzes Anerbe geworden sei. Wenn aber das Testament gültig sein sollte, so wäre die Witwe des Erblassers doch nur sippegebundene Anerbin und damit späterhin Hofvorerbin gewesen. Als solche habe sie die Löschung des Hofvermerks nicht ohne seine Zustimmung als Hofnacherbe wirksam beantragen können. Durch ihren Löschungsantrag sei daher die Hofeigenschaft des Anwesens nicht entfallen. Daraus ergebe sich, daß der Übergabevertrag vom 2. Juli 1947 der Genehmigung des Landwirtschaftsgerichts bedurft habe, während er von der Landwirtschaftsbehörde genehmigt worden sei. Eine wirksame Übereignung der Besitzung an die Antragsgegnerin sei danach nicht erfolgt.
Die Antragsgegner haben um Zurückweisung der gestellten Anträge gebeten und ihrerseits geltend gemacht: Der Antragsgegner habe von 1934 bis 1938 auf dem Hofe gearbeitet. Der Erblasser habe diesen deshalb 1937 auf den Antragsgegner übertragen wollen. Es sei zwar richtig, daß nach Ablehnung der Genehmigung des beabsichtigten Übergabevertrages der Antragsteller als künftiger Hoferbe in Aussicht genommen gewesen sei, es sei jedoch zwischen ihm und dem Erblasser zu Streitigkeiten gekommen, weshalb man den Antragsteller als Hofnachfolger habe ausschalten wollen. So erkläre sich das Testament vom 6. August 1942, zu dessen Errichtung der Erblasser damals sehr wohl in der Lage gewesen sei. Wenn der Antragsteller die Gültigkeit dieses Testaments in Zweifel ziehe, so bringe er damit selbst zum Ausdruck, daß der Erbfall beim Inkrafttreten der Höfeordnung ungeregelt gewesen sei und nach Höferecht beurteilt werden müsse. Nach ihm sei aber die Einsetzung der Ehefrau zur freien Hoferbin zulässig gewesen. Abgesehen hiervon würde die Witwe als gesetzliche Erbin Hofvorerbin geworden sein. Als solche würde sie ebensowenig wie als Hofvollerbin der Zustimmung des Antragstellers zur Löschung des Hofvermerks bedurft haben. Der Antragsteller könne also garnicht Hoferbe geworden sein, weil ein Hof nicht mehr vorhanden sei. Aus diesem Grunde habe der Übergabevertrag vom 2. Juli 1947 nicht der Genehmigung durch das Landwirtschaftsgericht bedurft. Im übrigen ständen der Antragsgegnerin die Vorschriften über den Erwerb in gutem Glauben zur Seite. Schließlich sei es auch zweifelhaft, ob der Antragsteller überhaupt wirtschaftsfähig sei, denn er besitze keinerlei Inventar.
Nach einer Beweisaufnahme hat das Amtsgericht die Einziehung des Erbscheins vom 12. August 1946 angeordnet und festgestellt, daß der Antragsteller Anerbe des Hofes geworden ist und dieser noch heute einen Hof im Sinne der Höfeordnung bildet. Es hat als erwiesen erachtet, daß das Testament vom 6. August 1942 nicht von dem Erblasser errichtet, sondern von seiner Witwe gefälscht ist. Dementsprechend hat das Amtsgericht den erteilten Erbschein schon insofern als unrichtig angesehen, als er die Witwe als Testamentserbin ausweist. Es hat die Unrichtigkeit des Erbscheins ferner daraus hergeleitet, daß der Erbfall beim Inkrafttreten der Höfeordnung geregelt gewesen sei und infolgedessen dem Reichserbhofrecht unterliege, nach dem die Witwe mangels eines gültigen Testaments weder Anerbin noch Vorerbin habe werden können und der Antragsteller daher als gesetzlich berufener Anerbe Hofnachfolger geworden sei. Das Amtsgericht hat dem Antrage auf Löschung des Hofvermerks eine rechtliche Bedeutung abgesprochen weil ein solcher Antrag nur von dem wahren Eigentümer wirksam gestellt werden könne und die Eintragung bezüglich des Hofvermerks auch keinen guten Glauben geniesse, weil der Hofvermerk kein Recht im Sinne des § 891 Abs. 2 BGB sei.
Diese Entscheidung haben die Antragsgegner mit der sofortigen Beschwerde angegriffen und sich zu ihrer Begründung im wesentlichen auf ihr früheres Vorbringen berufen, darüber hinaus aber noch geltend gemacht, ihnen stehe auch die Vorschrift des § 2366 BGB zur Seite. Sie haben außerdem den Standpunkt vertreten, daß ein Rechtsschutzinteresse des Antragstellers zu verneinen sei.
Der Antragsteller hat um Zurückweisung der Beschwerde mit der Maßgabe gebeten, daß
- a)
die Antragsgegnerin verurteilt wird, darin einzuwilligen, daß im Wege der Berichtigung des Grundbuchs der im Grundbuch von A. Band 49, Blatt 1953, eingetragene Grundbesitz auf ihn als Eigentümer umgeschrieben werde,
- b)
die Antragsgegnerin weiter verurteilt wird, an ihn die oben grundbuchmäßig bezeichnete Landstelle mit lebendem und totem Inventar herauszugeben,
- c)
der Antragsgegner verurteilt wird, die Zwangsvollstreckung in das eingebrachte Gut seiner Ehefrau zu dulden.
Hilfsweise hat der Antragsteller um die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde gebeten.
Das Beschwerdegericht hat ein schriftliches Gutachten eines Schriftsachverständigen darüber eingeholt, ob das Testament vom 6. August 1942 von dem Erblasser geschrieben ist und ob es verneinendenfalls von seiner Witwe oder der Antragsgegnerin herrühren kann. Der Sachverständige hat sich dahin ausgesprochen, weder der Erblasser noch seine Ehefrau hätten das Testament geschrieben; wahrscheinlich sei, daß es von der Autragsgegnerin herrühre.
Das Oberlandesgericht hat durch Beschluß vom 11. Oktober 1951 die in der Beschwerdeinstanz gestellten neuen Anträge des Antragstellers zurückgewiesen und unter Zurückweisung der Beschwerde der Antragsgegner im übrigen festgestellt, daß der Antragsteller mit dem Tode der Witwe des Erblassers Hofnacherbe geworden ist.
Diese Entscheidung haben beide Parteien mit der Rechtsbeschwerde angegriffen. Der Antragsteller erstrebt mit ihr die Feststellung, daß er nicht Hofnacherbe bei dem Tode der Witwe, sondern Anerbe nach dem Erblasser geworden ist, während die Antragsgegner die Abweisung der Anträge des Antragstellers erreichen wollen.
Das Beschwerdegericht hat eine sachliche Entscheidung über die von dem Antragsteller im Beschwerdeverfahren gestellten neuen Anträge abgelehnt, weil in dem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der Beschwerdeinstanz durch eine Änderung der Anträge grundsätzlich keine Entscheidung in einem anderen Rahmen herbeigeführt werden könne, als sie dem Verfahren und den Anträgen des ersten Rechtszuges entspreche.
Das Beschwerdegericht hat die Ansicht vertreten, die im ersten Rechtszuge gestellten Anträge seien den Antragsgegnern gegenüber nicht prozessual unzulässig, denn sie seien als Beteiligte im Sinne des § 13 Abs. 4 LVO anzusehen und vom Amtsgericht daher mit Recht als solche zum Verfahren hinzugezogen worden, da sich aus den von den Antragsgegnern in beiden Rechtszügen gestellten Anträgen und deren Begründung ergebe, daß durch die Regelung der Erbfolge nach dem Erblasser und durch die Frage, ob die hinterlassene Besitzung noch ein Hof sei, die Rechte und Pflichten der Antragsgegner, die den wesentlichen Bestand des Nachlasses des Erblassers von seiner angeblichen Erbin erworben hatten, unmittelbar betroffen werden könnten. Aus dieser Beteiligung am Verfahren hat das Beschwerdegericht ein Beschwerderecht der Antragsgegner hergeleitet. Es hat dahingestellt gelassen, ob es zweckmässig und erforderlich war, die Antragsgegner auch an dem Verfahren auf Einziehung des Erbscheins zu beteiligen, obwohl gleichzeitig das Verfahren auf Feststellung des Hoferben betrieben worden sei, da die sachlichen Voraussetzungen des Beteiligtseins auch insoweit vorlägen und das Gericht die Antragsgegner auch insoweit als Beteiligte behandelt habe.
In der Sache selbst hat sich das Beschwerdegericht der Ansicht des Schriftsachverständigen angeschlossen, daß das Testament nicht von dem Erblasser geschrieben sei. Es hat daher das Testament vom 12. August 1946 als nichtig angesehen und daraus hergeleitet, daß die Witwe des Erblassers weder nach bürgerlichem Recht hinsichtlich des übrigen Nachlasses Alleinerbin noch nach dem Reichserbhofgesetz oder nach der Höfeordnung bezüglich des Hofes gesetzliche Erbin ihres Ehemanns und vor allen Dingen nicht, wie in dem Erbschein vom 12. August angegeben sei, Testamentserbin geworden sei. Das Oberlandesgericht hat dementsprechend mit dem Amtsgericht die Unrichtigkeit des Erbscheins bejaht und die Anordnung seiner Einziehung gebilligt.
Aus der Nichtigkeit des Testaments hat das Beschwerdegericht hergeleitet, daß die Witwe des Erblassers auch nicht Anerbin nach § 12 EHFV geworden ist, weil es dazu einer wirksamen Verfügung von Todes wegen bedurft hätte. Es ist dem Amtsgericht darin beigetreten, daß der Antragsteller nach den §§ 20, 21 REG in erster Linie als Anerbe berufen war, hat aber die Annahme des Vorderrichters, der Erbfall sei beim Inkrafttreten der Höfeordnung geregelt gewesen, nicht gebilligt, sondern seinerseits angenommen, der Anerbe habe zu diesem Zeitpunkt noch nicht festgestanden. Es ist hierbei davon ausgegangen, daß subjektive Zweifel der Beteiligten nicht ausreichen, den llachlass als ungeregelt anzusehen, daß es vielmehr darauf ankomme, ob der Sachverhalt bei rückschauender Betrachtung eine zweifelsfreie Bestimmung des Anerben nach Erbhofrecht zugelassen habe, ohne daß es noch besonderer Ermittlungen oder einer Beweisaufnahme bedurft habe. Das war nach Ansicht des Beschwerdegerichts nicht der Fall, weil sich bei näherer Nachprüfung des Testaments erhebliche Zweifel bezüglich der Echtheit des Testaments und damit bezüglich der Person des Anerben ergeben hätten. Wenn das auch im April 1947 noch nicht zutage getreten sei, so seien die Zweifel doch objektiv auch zu diesem Zeitpunkt schon vorhanden und begründet gewesen, so daß rückschauend für den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Höfeordnung der Anerbe solange objektiv nicht festgestanden habe, bis die Frage der Wirksamkeit des Testaments durch eine Beweisaufnahme einwandfrei geklärt gewesen sei.
Das Beschwerdegericht hat von diesem Standpunkt aus Höferecht angewendet und die Witwe des Erblassers gemäß §§ 5 Nr. 2, 6 Abs. 3 HöfeO als Hofvorerbin und den Antragsteller als Hofnacherben angesprochen. Die hinsichtlich seiner Wirtschaftsfähigkreit geäusserten Zweifel hat es als unbegründet erachtet, weil er in ländlicher Umgebung aufgewachsen sei, von seinem 15. bis zu seinem 19. Lebensjahr auf dem Hof gelebt und gearbeitet habe und keine besonderen Gründe vorlägen, die ihn zur Bewirtschaftung des nur 13 ha, großen Hofes ungeeignet erscheinen ließen, es auch unerheblich sei, ob er jetzt die zur Beschaffung des erforderlichen Inventars nötigen Mittel besitze. Das Oberlandesgericht hat dementsprechend in Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung festgestellt, daß der Antragsteller nach dem Tode der Witwe des Erblassers Hofnacherbe nach Höferecht geworden ist.
Dagegen hat das Beschwerdegericht die Feststellung des Amtsgerichts gebilligt, daß die Besitzung noch jetzt ein Hof im Sinne der Höfeordnung ist. Es ist hierbei davon ausgegangen, daß die Höfeordnung keine ausdrücklichen Bestimmungen darüber enthalte, ob der Vorerbe ohne Zustimmung des Nacherben berechtigt ist, im Falle des § 1 Abs. 3 Satz 3 HöfeO in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 HöfeO den Hofvermerk löschen zu lassen. Es hat erwogen, durch § 2113 BGB sei der Vorerbe in der Verfügung über ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück insoweit beschränkt, als eine solche Verfügung das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde. Eine solche Beeinträchtigung des Rechts des Nacherben sieht das Beschwerdegericht in der Löschung des Hofvermerks, weil dadurch beim Tode des Vorerben die höferechtliche Bindung des Hofes weggefallen sei und der im Eigentum des Vorerben stehende Grundbesitz sich dann nach allgemeinen Recht vererbe. Für seine Ansicht hat das Beschwerdegericht weiter angeführt, die Entscheidung darüber, ob eine Besitzung Hof sein solle oder nicht, habe nur erbrechtliche Folgen, gerade bezüglich der Herbeiführung solcher Folgen könnten aber dem Vorerben keine Befugnisse zustehen. Dementsprechend hat das Oberlandesgericht die Witwe des Erblassers nicht für befugt angesehen, die Löschung des Hofvermerks zu beantragen, und angenommen, die Besitzung sei trotz der Löschung des Hofvermerks Hof im Sinne der Höfeordnung geblieben, da die Wirkung des Löschungsantrages nur eintreten könne, wenn er von einem Antragsberechtigten gestellt werde. An dieser Rechtslage hat sich nach Ansicht des Beschwerdegerichts auch durch die Eintragung der Antragsgegnerin als Eigentümerin nach Löschung des Hofvermerks nichts geändert, weil dieser nur einen "Vermerk" darstelle und nicht zum "Inhalt des Grundbuchs" gehöre, so daß sich die Antragsgegnerin nicht auf die Löschung des Hofvermerks berufen könne und die Besitzung danach tatsächlich ein "Hof" geblieben sei.
I.
Rechtsbeschwerde des Antragstellers.
Der Antragsteller rügt Verletzung des § 58 Abs. 2 LVO, die er darin sieht, daß das Beschwerdegericht den Erbfall als ungeregelt angesehen und ihn nach Höferecht beurteilt hat. Er meint, wenn der Anerbe hinsichtlich seiner Person und der Art seiner Anerbenstellung nach Erbhofrecht festgestanden habe, könne eine gleichwohl unter den Beteiligten bestehende Unsicherheit die Rückwirkung der Höfeordnung nicht begründen, da die Frage der Regelung des Erbfalls ausschließlich nach objektiven Gesichtspunkten zu beantworten sei. Von diesem Standpunkt aus hält der Antragsteller den Erbfall für geregelt, weil nach Erbhofrecht der Übergang des Hofes auf ihn als Anerben nicht habe zweifelhaft sein können, sobald die Fälschung des Testaments festgestanden habe. Er vertritt die Ansicht, auf das angebliche Testament könne es nicht entscheidend ankommen, denn seine Rechtsstellung als Anerbe könne unmöglich dadurch eine Schmälerung erfahren haben, daß dritte Personen ein gefälschtes Testament vorgelegt und auf diese Weise einen Irrtum über die Person des Anerben hervorgerufen hätten. Er weist darauf hin, daß er vom Rechtsstandpunkt des Beschwerdegerichts aus seiner Rechtsstellung als Anerbe nach Erbhofrecht verlustig gehen würde, daß das aber eine Konsequenz sei, die jedem Rechtsempfinden widersprechen würde.
Diesen Rügen war der Erfolg nicht zu versagen.
Mit Recht macht die Rechtsbeschwerde geltend, die Frage, ob der Anerbe beim Inkrafttreten der Höfeordnung festgestanden habe oder nicht, müsse nach objektiven Gesichtspunkten beantwortet werden. Diese Ansicht entspricht der Rechtsprechung des erkennenden Senats, der bereits wiederholt ausgesprochen hat, für die aufgeworfene Frage komme es auf die objektive Sach- und Rechtslage und nicht darauf an, wie die Beteiligten, ein Gericht oder ein sonstiger objektiver Beobachter sie beurteilt haben (vgl. die Beschlüsse des Senats vom 11. März 1952, V BLw 32/51; 20. Februar 1951, V BLw 61/49; 24. April 1951, V BLw 107/49 und V BLw 14/50 sowie vom 12. Juni 1951, V BLw 43/50). Das hat das Beschwerdegericht auch nicht verkannt, denn es hat seine Entscheidung darauf abgestellt, ob über subjektive Zweifel der Beteiligten hinaus die Erbfolge objektiv ungewiß gewesen sei, und hat dementsprechend geprüft, ob der Sachverhalt bei rückschauender Betrachtung für den Zeitpunkt des 24. April 1947 eine zweifelsfreie Bestimmung des Anerben nach Erbhof recht zugelassen habe. Es hat dies verneint, weil damals die Echtheit des Testaments und damit auch die Person des Anerben zweifelhaft gewesen seien und es erst einer Beweisaufnahme bedurft habe, um die Frage der Wirksamkeit des Testaments zu klären. Dieser Auffassung des Beschwerdegerichts konnte nicht beigetreten werden. Es ist allerdings an sich richtig, daß beim Inkrafttreten der Höfeordnung die Echtheit des Testaments zweifelhaft war und der Anerbe infolgedessen noch nicht mit Sicherheit feststand. Im vorliegenden Falle kann indessen hieraus eine Rückwirkung der Höfeordnung nicht hergeleitet werden. Wenn das angebliche Testament nicht vorgelegen hätte, würde am 24. April 1947 ohne weiteres festgestanden haben, daß sich der Erbhof bei dem Erbfall kraft Gesetzes auf den Antragsteller als nächstberufenen Anerben vererbt habe. Das ziehen die Antragsgegner auch nicht in Zweifel. Zu Unrecht berufen sie sich aber dafür, daß der Anerbe noch nicht festgestanden habe, auf das Testament vom 6. August 1942, denn dieses rührt, wie jetzt feststeht und von den Antragsgegnern auch nicht mehr bestritten wird, nicht von dem Erblasser her, sondern stellt eine Fälschung dar. Gleichwohl hat die Witwe des Erblassers, als sie das Testament zwecks Eröffnung einreichen ließ, erklärt, sie könne sich jetzt wieder erinnern, daß ihr verstorbener Ehemann dieses Testament errichtet habe. Diese Erklärung war auf jeden Fall unzutreffend, denn die Witwe behauptete damit, sich an einen Vorgang zu erinnern, der niemals stattgefunden hatte. Darüber hinaus mußte der Witwe bekannt sein, daß ihr Ehemann im August 1942 wegen seines leidenden Zustandes zur Errichtung eines privatschriftlichen Testaments überhaupt nicht in der Lage gewesen ist, wie das Amtsgericht auf Grund der Beweisaufnahme, insbesondere der Aussagen der Zeugen Dr. Bü. und M., mit Recht festgestellt hat. Dessen ungeachtet hat die Witwe des Erblassers in ihrem Antrag auf Erteilung eines Erbscheins nebst Hoffolgezeugnis an Eides Statt versichert, das Testament sei in 6. August 1942 von ihrem Ehemann errichtet worden. Auch diese Versicherung war also inhaltlich unrichtig. Die Rechtsstellung, welche die Witwe nach aussen hin eingenommen hat und von der die Antragsgegnerin ihre Rechtsposition ableitet, beruhte danach auf mindestens objektiv rechtswidrigen Handlungen, durch die erst eine Unklarheit in die an sich klare Rechtslage hineingetragen wurde. Diese objektiv rechtswidrigen Handlungen und die auf ihnen beruhenden nachfolgenden Rechtsakte haben der Witwe äusserlich eine Rechtsstellung gegeben, die ihr tatsächlich nicht zukam, auf die die Antragsgegnerin sich nun aber dafür glaubt berufen zu können, daß der Anerbe am 24. April 1947 noch nicht festgestanden habe und der Erbfall daher damals ungeregelt gewesen sei. Sie will damit aus einem rechtswidrigen Verhalten für sich Rechtsvorteile ziehen. Das widerspricht gröblichst Treu und Glauben, wie der Antragsteller mit Recht geltend gemacht hat. Die Berufung der Antragsgegnerin auf die Zweifelhaftigkeit der Gültigkeit des Testaments und die daraus hergeleitete Anwendbarkeit des Höferechts stellen dem Antragsteller gegenüber eine unzulässige Rechtsausübung dar; das hat zur Folge, daß die Antragsgegnerin sich auf das rechtswidrige Verhalten nicht stützen kann und der Entscheidung die Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen ist, die ohne die rechtswidrigen Handlungen bestanden haben würde. Ohne die Fälschung des Testaments würde aber nach dem oben Gesagten beim Inkrafttreten der Höfeordnung der Antragsteller als Anerbe des Erbhofs festgestanden haben. Die Antragsgegner haben allerdings im ersten Rechtszuge gewisse Zweifel hinsichtlich der Wirtschaftsfähigkeit des Antragstellers geäussert. Darauf sind sie in der Beschwerdeinstanz nicht zurückgekommen. Sie greifen auch die Feststellung der Wirtschaftsfähigkeit des Antragstellers durch das Oberlandesgericht mit der Rechtsbeschwerde nicht an. Es sind auch keine Tatsachen ersichtlich, die beim Inkrafttreten der Höfeordnung ernstliche Zweifel an seiner Wirtschaftsfähigkeit hätten begründen können.
Nach alledem hat das Beschwerdegericht zu Unrecht angenommen, der Antragsteller sei lediglich Hofnacherbe nach der Witwe des Erblassers geworden. Unter Abänderung seiner Entscheidung in diesem Punkte war daher festzustellen, daß der Antragsteller Anerbe des Hofes nach dem Erblasser geworden ist.
II.
Rechtsbeschwerde der Antragsgegner.
Die Antragsgegner greifen in erster Linie die Annahme des Beschwerdegerichts an, daß die gestellten Anträge ihnen gegenüber prozessual zulässig seien. Sie machen geltend: Die Antragsgegnerin sei auf Grund eines Rechtsgeschäfts unter Lebenden als Eigentümerin der Besitzung im Grundbuch eingetragen worden. Dieses Rechtsgeschäft habe sie mit der Witwe T. abgeschlossen, die durch Erbschein und Hoffolgezeugnis legitimiert und als freie Eigentümerin im Grundbuch eingetragen gewesen sei. Die Eintragung der Antragsgegnerin als Eigentümerin der Besitzung sei auch erst nach Löschung des Hofvermerks vorgenommen worden, die von der Witwe des Erblassers veranlaßt worden sei. Die Antragsgegnerin sei danach nicht Erbin der Witwe. Infolgedessen sei unerfindlich, inwiefern in einem gegen sie gerichteten Verfahren die Einziehung des Erbscheins ausgesprochen und sie dazu noch mit Kosten belastet werden könne, denn sie habe mit der Einziehung des Erbscheins nichts zu tun. Ebenso verhalte es sich mit dem Antrage auf Feststellung des Hoferben. Wenn der Antragsteller mit diesem Antrage durchdringen sollte, so wäre damit noch nicht gesagt, daß er irgendwelche Rechte gegen die Antragsgegnerin geltend machen könne, die die Besitzung von der zur Veräusserung legitimierten Witwe erworben habe. Unterstelle man aber einmal, die Antragsgegnerin sei nicht Eigentümerin des Anwesens geworden und der Antragsteller habe gegen sie Ansprüche auf Herausgabe oder aus ungerechtfertigter Bereicherung, so müsse er diese Ansprüche geltend machen, da es dem Antrage auf Feststellung des Hoferben ihr gegenüber jedenfalls an jedem Rechtsschutzinteresse fehle. Selbst wenn für den Berichtigungs- oder Herausgabeanspruch das Landwirtschaftsgericht nicht zuständig sein sollte, konnte die Antragsgegnerin als Beteiligte erst angesehen werden, nachdem diese Ansprüche ihr gegenüber anhängig geworden seien, was bisher nicht der Fall sei. Die Frage der Hofeigenschaft der Besitzung könne lediglich in einem Streit über das Eigentum an der Besitzung Bedeutung haben. Es fehle daher auch insoweit an einem Rechtschutzinteresse des Antragstellers, solange er den Anspruch auf Feststellung seines Eigentums nicht erhöben habe.
Diese Rügen sind nicht gerechtfertigt.
Der Antragsteller nimmt für sich in Anspruch, gesetzlicher Anerbe der Besitzung geworden zu sein. Er sieht das angebliche Testament des Erblassers als nichtig und den erteilten Erbschein als unrichtig an und will dem Antrag auf Löschung des Hofvermerks keine Wirkung beimessen. Die seine in der Beschwerdeinstanz gestellten neuen Anträge zeigen und nach Lage der Sache auch nicht zweifelhaft sein kann, erstrebt er letzten Endes die Herausgabe der Besitzung an ihn als Eigentümer und die Berichtigung des Grundbuchs. Diese Ansprüche muß er vor dem Prozeßgericht geltend machen, da sie nicht zu denjenigen Angelegenheiten gehören, für die nach § 1 LVO die Landwirtschaftsgerichte zuständig sind. Für die Entscheidung im Prozeßverfahren sind aber die im vorliegenden Verfahren gestellten Anträge insofern von Bedeutung, als durch sie die Streitpunkte geklärt werden sollen, für die das Landwirtschaftsgericht zuständig ist und die in dem Prozeßverfahren als Vortragen eine Rolle spielen. An dem nach § 37 LVO erforderlichen rechtlichen Interesse des Antragstellers an den begehrten Feststellungen fehlt es daher nicht.
Zu Unrecht meint die Rechtsbeschwerde, es bestehe jedenfalls den Antragsgegnern gegenüber kein Rechtsschutzinteresse, weil sie sich bei dem Ewerb der Besitzung auf den Erbschein, die Grundbucheintragung, die Löschung des Erbhofvermerks und die Genehmigung des Vertrages vom 2. Juli 1947 verlassen hätten. Die Antragsgegner haben gerade den Standpunkt vertreten, das Testament des Erblassers sei gültig, der erteilte Erbschein daher richtig und die Eintragung der Witwe im Grundbuch als unbeschränkte Eigentümerin zu Recht erfolgt, ihr Antrag auf Löschung des Hofvermerks also zulässig gewesen. Sie vertreten danach in allen diesen Fragen eine der Ansicht des Antragstellers entgegengesetzte Auffassung und leiten daraus her, daß ihnen gegenüber irgendwelche Ansprüche auf die Besitzung nicht geltend gemacht werden könnten, ihre Rechtsstellung daher selbst dann nicht berührt werde, wenn den Anträgen des Antragstellers entsprochen werde. Damit verkennen die Antragsgegner die Rechtslage. Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem Vertrage vom 2. Juli 1947 um einen Übergabevertrag im Sinne des § 17 HöfeO oder, wie die Antragsgegner meinen, um einen Gutsüberlassungsvertrag unter Lebenden gehandelt hat und ob der Vertrag von der zuständigen Stelle genehmigt und damit wirksam geworden oder ob er mangels Genehmigung schwebend unwirksam ist. Der Vertrag hatte nämlich die Übernahme des ganzen Vermögens der Witwe des Erblassers zum Gegenstand, wie in ihm ausdrücklich hervorgehoben worden ist. Es liegt danach eine Vermögensübernahme im Sinne des § 419 BGB vor. Dem würde auch nicht entgegenstehen, wenn es an einer Genehmigung des Übergabevertrages durch die zuständige Stelle fehlen sollte, denn zur Anwendung des § 419 BGB ist der Abschluß eines formgerechten Vertrages nicht erforderlich, es genügt vielmehr dingliche Übereignung der sämtlichen das Vermögen bildenden Vermögensbestandteile, wobei es unschädlich ist, wenn einzelne unbedeutende Vermögensstücke von der Übernahme ausgeschlossen werden. Da der Hof jedenfalls den wesentlichsten Teil des Vermögens der Witwe T. ausmachte und auf die Antragsgegnerin übertragen worden ist, können ihr gegenüber auf Grund des § 419 BGB alle Ansprüche geltend gemacht werden, die im Zeitpunkt der Übertragung des Hofes gegen die Witwe des Erblassers bestanden haben. Ihr gegenüber hatte der Antragsteller aber von seinem Standpunkt aus einen Anspruch auf Herausgabe des unrichtigen Erbscheins an das Gericht, und ihr gegenüber war auch der Anspruch geltend zu machen, daß nicht sie, sondern der Antragsteller Hofnachfolger des Erblassers geworden sei. Es bedarf keiner weiteren Darlegungen, daß sich auch der Antrag auf Feststellung der Hofeigenschaft gegen die Witwe des Erblassers zu richten hatte, die durch ihren Antrag die Löschung des Hofvermerks herbeigeführt hat. Mit Recht haben daher die Vorinstanzen die Antragsgegner als Beteiligte im Sinne des § 13 Abs. 4 LVO angesprochen, denn ihre Rechte und Pflichten können durch die Regelung der Angelegenheit unmittelbar betroffen worden. Das Beschwerdegericht scheint anzunehmen, aus der Stellung der Antragsgegner als Beteiligte folge auch ihre Berechtigung zur Einlegung der Beschwerde. Dem kann nicht beigetreten werden. Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 29. April 1952 (V BLw 77/51) ausgeführt hat, begründet eine tatsächliche Beteiligung am Verfahren erster Instanz ebensowenig wie eine ausdrückliche Zulassung durch das Gericht eine Beschwerdebefugnis; diese setzt vielmehr nach § 23 Abs. 2 LVO eine Rechtsbeeinträchtigung voraus. Eine solche ist hier gegeben. Die Antragsgegner leiten ihre Rechtsstellung gerade aus dem erteilten Erbschein und daraus her, daß die Witwe des Erblassers auf Grund des Testaments als uneingeschränkte Eigentümerin des Hofes im Grundbuch eingetragen und als solche berechtigt gewesen sei, die Löschung des Hofvermerks zu beantragen. In allen diesen Rechtsfragen hat das Amtsgericht in seiner Entscheidung einen entgegengesetzten Standpunkt eingenommen. Sie beeinträchtigte damit die Rechte der Antragsgegner. Das Oberlandesgericht hat daher mit Recht ein Beschwerderecht bejaht. Nach alledem haben die Antragsgegner zu Unrecht geltend gemacht, die gestellten Anträge seien ihnen gegenüber prozessual unzulässig.
Die Rechtsbeschwerde meint, es sei nicht ersichtlich, wie das Oberlandesgericht zu der Feststellung gekommen sei, daß die Witwe T. nach dem Erbschein vom 12. August 1946 als Anerbin nach § 12 EHFV ausgewiesen sei, und hält, falls das zutreffen sollte, einen wesentlichen Mangel des Verfahrens für gegeben. Sie macht geltend, die Beteiligten seien während des ganzen Verfahrens davon ausgegangen, daß der Erbschein irgendeine Beschränkung des Anerbenrechts der Witwe T. nicht enthalte, und rügt, daß das Beschwerdegericht auf den wirklichen Wortlaut des Erbscheins nicht hingewiesen und ihn nicht mit den Beteiligten erörtert habe. Daraus leitet die Rechtsbeschwerde her, daß der angefochtene Beschluß gegebenenfalls aufgehoben und die Sache an das Beschwerdegericht zurückverwiesen werden müsse.
Dieser Ansicht der Rechtsbeschwerde kann nicht beigetreten werden. In dem Erbschein vom 12. August 1946 ist allerdings gesagt, daß die Witwe Anerbin nach § 12 EHFV geworden ist. Es mag sein, daß dies in den Vorinstanzen bei den mündlichen Verhandlungen nicht ausdrücklich erörtert worden ist. Darin kann indessen ein wesentlicher Verfahrensmangel, der zur Aufhebung und Zurückverweisung führen müßte, nicht gefunden werden. Die Antragsgegner haben sich im Laufe des Verfahrens für den von ihnen eingenommenen Rechtsstandpunkt immer wieder auf den Erbschein vom 12. August 1946 berufen. Danach konnte nicht angenommen werden, daß ihnen dessen Inhalt überhaupt nicht bekannt sei. Wenn das trotzdem der Fall gewesen sein sollte, so würde das schon deshalb nicht zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache führen können, weil die Entscheidung des Beschwerdegerichts sich nicht auf den Erbschein stützt, da das Oberlandesgericht den Erbfall als ungeregelt angesehen und ihn nach der gesetzlichen Erbfolge des Höferechts beurteilt hat. Zudem kann es auf den Erbschein überhaupt nicht ankommen. Die Rechtsbeschwerde zieht selbst nicht mehr in Zweifel, daß das Testament vom 12. August 1946 nicht von dem Erblasser geschrieben worden ist. Selbst wenn es, was die Rechtsbeschwerde für möglich hält, von einem anderen auf Weisung des Erblassers niedergeschrieben sein sollte, würde es als Testament unwirksam sein. Der Erbschein der die Witwe des Erblassers als Erbin und Anerbin auf Grund des Testaments vom 6. August 1942 ausweist, ist danach auf jeden Fall unrichtig. Seine Einziehung haben die Vorinstanzen daher mit Recht angeordnet. Es kann danach auch aus diesem Grunde nicht darauf ankommen, ob das Beschwerdegericht die Beteiligten auf den Inhalt des Erbscheins aufmerksam gemacht hat oder doch hätte hinweisen sollen, zumal da die Rechtsbeschwerde die Unrichtigkeit des Erbscheins selbst nicht mehr in Zweifel zieht. Der Inhalt des Erbscheins ist demnach für die zu treffende Entscheidung bedeutungslos. Auch aus diesem Grunde konnte der gerügte Verfahrensmangel nicht zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht führen.
Die Rechtsbeschwerde greift die Ausführungen des Beschwerdegerichts, durch die es dargelegt hat, der Antragsteller sei Hofnacherbe nach der Witwe T. geworden, nicht an. Sie sucht lediglich darzutun, daß der Antrag auf Feststellung des Hoferben den Antragsgegnern gegenüber unzulässig sei. Daß diese Auffassung unzutreffend ist, wurde oben bereits dargelegt. Die Antragsgegner leiten dabei ihren Rechtsstandpunkt aus einem gutgläubigen Erwerb der Besitzung her. Damit können sie indessen nicht durchdringen. Abgesehen davon, daß nach der festgestellten Sachlage erhebliche Zweifel an ihrer Gutgläubigkeit bestehen, könnten sie sich auf einen solchen Erwerb nur berufen, wenn ihnen unbekannt gewesen wäre, daß es sich bei dem Vertrage vom 2. Juli 1947 um eine Vermögensübernahme handelte. Davon kann indessen keine Rede sein, da in dem Übergabevertrage ausdrücklich gesagt ist, das gesamte Vermögen der Witwe bestehe nur aus der übertragenen Landstelle. Die Rechtsbeschwerde ist danach auch insoweit unbegründet, als sie sich gegen die Feststellung des Hof erben richtet.
Gegen die Begründung der Feststellung, daß die Besitzung noch jetzt ein Hof im Sinne der Höfeordnung ist, haben die Antragsgegner Rügen nicht erhoben. Sie vertreten auch in diesem Punkt die Ansicht, die begehrte Feststellung sei ihnen gegenüber unzulässig, weil sie sich auch insoweit auf einen gutgläubigen Erwerb berufen könnten, und meinen, es gehe nicht an, daß der Antragsteller durch seinen Antrag auf Feststellung der Hofeigenschaft zugleich die Frage entscheiden lassen wolle, wer Eigentümer des Hofes sei.
Die Antragsgegner verkennen hierbei, daß sich aus der Feststellung der Hofeigenschaft weit weniger etwas für die Eigentumsverhältnisse ergibt als aus der Feststellung des Hoferben. Im übrigen folgt aus den obigen Darlegungen, daß der Antragsteller die Antragsgegner auch insoweit mit Recht in Anspruch genommen hat, als es sich um die Hofeigenschaft handelt. Das gilt umsomehr, als die Antragsgegner glauben, sich darauf berufen zu können, daß die Antragsgegnerin das Eigentum an der Besitzung erst nach der Löschung des Hofvermerks erworben habe. Sie wollen daraus herleiten, daß sie sich auf die Löschung des Hofvermerks hätten verlassen können, daß ihnen also der öffentliche Glaube des Grundbuchs zur Seite stehe. Damit können sie indessen nach dem oben Gesagten schon deshalb nicht durchdringen, weil es sich, wie sie wußten, bei dem Erwerb der Besitzung, der als vorweggenommene Erbfolge Bezeichnet worden ist, um eine Vermögensübernahme gehandelt hat und ihnen gegenüber daher alle Ansprüche geltend gemacht werden können, die gegen die Witwe des Erblassers bestanden haben. Ihr gegenüber war aber ein Anspruch auf Feststellung der Hofeigenschaft gegeben, da sie den Hofvermerk hatte löschen lassen. Die Antragsgegner können sich daher schon aus diesem Grunde nicht mit Erfolg auf die Löschung des Hofvermerks berufen. Im übrigen ist dem Beschwerdegericht darin beizutreten, daß der Hofvermerk lediglich offenkundig machen soll, daß die betreffende Besitzung ein Hof im Sinne der Höfeordnung ist, daß er aber ebensowenig zu dem Inhalt des Grundbuchs gehört, auf den sich der öffentliche Glaube erstreckt, wie das früher bei dem Erbhofvermerk der Fall war, dem insofern eine weitergehende Bedeutung als dem Hofvermerk zukam, als durch ihn nicht nur auf die besondere Regelung der Erbfolge, sondern auch auf die Beschränkungen hinsichtlich einer Veräusserung und Belastung des Hofes und die Unzulässigkeit einer Vollstreckung hingewiesen wurde (vgl. Vogels, Reichserbhofgesetz 4. Aufl., § 53 REG Anm. I, 4 Wöhrmann; Das Reichserbhofrecht, 3. Aufl., § 50 EHVfO Anm. I; Baumecker, Handbuch des Großdeutschen Erbhofrechts, 4. Aufl., § 53 REG Anm. 4; Doelle, Lehrbuch des Reichserbhofrechts, 20 Aufl., § 12 Anm. II, 3). Das Beschwerdegericht hat schließlich mit Recht angenommen, durch die Löschung des Hofvermerks sei die Eigenschaft als Hof im Sinne der Höfeordnung nicht verlorengegangen, denn die in § 1 Abs. 3 Satz 4 HöfeO vorgesehene Wirkung kann nur einem Löschungsantrag zukommen, der von dem antragsberechtigten Eigentümer gestellt wird. Daran fehlte es im vorliegenden Falle, da die Witwe Theilmann nach dem unter I Gesagten nicht einmal Hofvorerbin geworden ist, sodaß die Frage dahingestellt bleiben konnte, ob sie als solche zur Stellung des Löschungsantrages der Zustimmung des Hofnacherben bedurft hätte. Mit Recht hat das Beschwerdegericht danach die Hofeigenschaft der Besitzung festgestellt.
Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegner war nach alledem als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 10 LVR, 42, 43, 50 LVO. Nach Lage der Sache erschien es angemessen, den Antragsgegnern gemäß § 51 LVO auch die dem Antragsteller ausserhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandenen Kosten aufzuerlegen.