Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.05.1992, Az.: 2 StR 73/92
Nötigung; Duldung sexueller Handlungen; Körperliche Berührung; Einwirkung auf den Körper; Opfer; Kleidungsstück; Körperkontakt
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.05.1992
- Aktenzeichen
- 2 StR 73/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 12058
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NStZ 1992, 433 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
1. Um eine Nötigung eines Opfers zur Duldung von sexuellen Handlungen zu bejahen, ist eine körperliche Berührung erforderlich.
2. Dabei muß der Täter auf den Körper des Opfers einwirken.
3. Eine Einwirkung lediglich auf Kleidungsstücke ohne Körperkontakt ist nicht ausreichend.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung, wegen sexueller Nötigung, wegen versuchter sexueller Nötigung in zwei Fällen sowie wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision hat in dem im Urteilstenor bezeichneten Umfang Erfolg.
I. Die Verurteilung wegen sexueller Nötigung und versuchter sexueller Nötigung in den Fällen II 1, 3, 5 der Urteilsgründe hält rechtlicher Prüfung nicht stand.
1. In dem als vollendete sexuelle Nötigung beurteilten Fall (II 3 der Urteilsgründe) hatte der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen eine Frau umfaßt, sein Glied aus der Hose geholt und die Frau aufgefordert, ihm zuzusehen, während er einen halben Meter seitlich von ihr entfernt onanierte. Schließlich sagte er zu ihr: "Ich will auf Dich spritzen", stellte sich hinter sie und bespritzte ihre Lederjacke mit Sperma, während er sie mit einem Arm festhielt.
In den beiden anderen Fällen war der Angeklagte mit entblößtem Glied auf eine Frau zugegangen, ebenfalls in der Absicht, sie zu nötigen, ihm beim Onanieren zuzusehen und zu dulden, daß er seinen Samen auf "sie" - die Feststellungen ergeben nur: auf ihre Kleider - spritze. Die jeweils betroffene Frau konnte jedoch flüchten oder durch Hilferufe den Angeklagten zur Flucht veranlassen, bevor er sein Vorhaben ausführen konnte.
2. Entgegen der Auffassung der Strafkammer hat der Angeklagte damit das jeweilige Tatopfer nicht genötigt oder zu nötigen versucht, sexuelle Handlungen "an sich zu dulden". Diese Tatbestandsalternative des § 178 Abs. 1 StGB setzt körperliche Berührung voraus; sie ist nur erfüllt, wenn der Täter mit seiner sexuellen Handlung auf den Körper des Tatopfers einwirkt, ihn in Mitleidenschaft zieht (BGH, Beschl. v. 2. November 1983 - 3 StR 441/83; zu den gleichlautenden Tatbestandsmerkmalen in §§ 174, 176 StGB vgl. BGHSt 29, 336, 340; BGH bei Dallinger, MDR 1974, 545; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl. § 184 c Rdn. 18; Dreher/Tröndle StGB 45. Aufl. vor § 174 Rdn. 12).
Allerdings ist mit "körperlicher Berührung", "Körperkontakt" usw. nicht nur der Hautkontakt, d. h. die Berührung nackter Körperstellen gemeint. Vielmehr kann auch der Griff über der Kleidung oder die Einwirkung mit einem Gegenstand auf den Körper des Tatopfers eine sexuelle Handlung "an" einem anderen darstellen (vgl. BGHR StGB § 184 c Nr. 1 Erheblichkeit 4; Urt. v. 6. Mai 1992 - 2 StR 490/91; Laufhütte in LK 10. Aufl. StGB § 184 c Rdn. 16; Horn in SK StGB § 184 c Rdn. 6). Erforderlich ist aber in jedem Fall, daß der Körper des anderen selbst - nicht nur seine Kleidung und gegebenenfalls seine psychische Verfassung - in Mitleidenschaft gezogen wird. Richtet sich dagegen der (sexuell intendierte) Angriff nur gegen die Kleidung des Tatopfers - etwa indem der Täter den Rock der Frau aufschlitzt - so sind die Voraussetzungen nicht erfüllt. Ein solches Verhalten läßt sich weder nach dem Wortlaut noch nach dem Zweck der Vorschrift unter den Begriff der sexuellen Handlung "an" einem anderen subsumieren. Entsprechendes muß aber gelten, wenn man das Ejakulieren auf den Körper des Tatopfers als ausreichend erachtet; diese Handlung erfüllt den Tatbestand nur, wenn der Körper selbst, sei es auch durch die Kleidung hindurch, betroffen wird. Wie es sich in den uneinheitlich beurteilten Fällen verhält, in denen einer Frau die Kleidung für sie körperlich spürbar vom Leib gerissen wurden - vgl. einerseits BGH, Urt. v. 21. Juni 1960 - 5 StR 194/60 -, v. 5. Mai 1970 - 1 StR 580/69 - und v. 31. Oktober 1984 - 2 StR 392/84; andererseits BGHR StGB § 178 Abs. 1 sexuelle Handlung 3 - bedarf hier nicht der Entscheidung.
Im vorliegenden Fall suchte der Angeklagte seine sexuelle Befriedigung darin, daß er gegen eine Frau ejakulierte. Mit seiner sexuellen Handlung zog er aber nicht ihren Körper in Mitleidenschaft; sie hatte vielmehr nur Auswirkung auf die Kleidung des Tatopfers. Daran ändert es nichts, daß der Angeklagte in zwei Fällen die Frau festhielt. Das Festhalten war, auch in Verbindung mit dem weiteren Vorhaben des Angeklagten, nicht die sexuelle Handlung, sondern - ebenso wie wenn er der Frau nur den Fluchtweg versperrt hätte - lediglich das Mittel zu deren Vornahme (vgl. hierzu BGHR StGB § 178 Abs. 1 sexuelle Handlung 2, 3).
3. Der Angeklagte hat jedoch mit seinem Verhalten im Fall II 3 der Urteilsgründe eine vollendete und in den Fällen II 1, 5 eine versuchte Nötigung (§ 240 StGB) jeweils in Tateinheit mit exhibitionistischer Handlung (§ 183 StGB) begangen. Der Senat ändert den Schuldspruch. § 265 StPO steht nicht entgegen. Der geständige Angeklagte hätte sich im Hinblick auf die geänderte rechtliche Beurteilung nicht wirksamer als geschehen verteidigen können.
Die Annahme der Strafkammer, daß die Schuldfähigkeit des Angeklagten auch in den Fällen II 4 und 5 erhalten (und nur erheblich vermindert) gewesen sei, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Soweit das Gericht die Angaben des Angeklagten über sein Trinkverhalten deswegen in Zweifel zieht, weil die Sachverständige daraus für die betreffenden Tatzeiten eine mit dem Leistungsverhalten nicht in Einklang stehende Blutalkoholkonzentration von 3,75 Promille errechnet hat, hat sich die rechtsfehlerhafte Außerachtlassung des Resorptionsdefizits von 10 % nicht zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt. Auch bei Zugrundelegung der Trinkmengenangaben des Angeklagten ist die sich bei zutreffender Berechnung ergebende Blutalkoholkonzentration von etwa 3 Promille nicht geeignet, die aus dem festgestellten Leistungsverhalten rechtsfehlerfrei gezogene Schlußfolgerung in Frage zu stellen.
II. Hinsichtlich der vorgenannten drei Straftaten gelten nach der Schuldspruchänderung geringere als die von der Strafkammer zugrundegelegten Strafandrohungen. Der Senat hält es für angebracht, nicht nur die Einzelstrafen in diesen Fällen, sondern den Strafausspruch insgesamt aufzuheben, um dem Tatgericht eine in sich ausgewogene Strafzumessung zu ermöglichen.
Das neue Urteil muß erkennen lassen, daß sich das Tatgericht der Möglichkeit bewußt ist, in geeigneten Fällen schon allein aufgrund der unbenannten Strafmilderungsgründe den Strafrahmen des minder schweren Falles anzuwenden und diesen bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB gemäß § 49 StGB erneut herabzusetzen (vgl. BGH NStZ 1987, 72; 1988, 128; Lackner StGB 19. Aufl. § 50 Rdn. 3).
Umstände, die - zumal gegenüber einem Täter, dessen Zurechnungsfähigkeit erheblich vermindert war - generalpräventive Erwägungen rechtfertigen könnten, sind bisher nicht ersichtlich (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Generalprävention 2, 3; Detter, NStZ 1992, 169, 172 [OLG Hamm 02.06.1992 - 3 Ss 203/92] m. Nachw.).