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Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.10.1953, Az.: III ZR 315/52

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.10.1953
Aktenzeichen
III ZR 315/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 12852
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgericht in Koblenz - 23.07.1952

Prozessführer

1) der Elise E., wohnhaft in B. S.str. ...,

2) der Margarete E., wohnhaft in B. S.str. ...,

Prozessgegner

die Stadt Koblenz, vertreten durch ihren Oberbürgermeister,

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29. Oktober 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Rietschel, Dr. Wolany, Dr. Beyer und Dr. Hußla

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 23. Juli 1952 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionsinstanz, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerinnen sind Eigentümer des Wohnhauses K., B.weg ..., das sie im Dezember 1943 mit Ausnahme der beiden Mansardenzimmer an die Eheleute K. zu einem monatlichen Mietpreis von 86 RM vermieteten. Im Jahre 1949 entschlossen sich die Mieter, in das elterliche Anwesen des Ehemannes in B. zu ziehen. Das Wohnungsamt in B. war mit dem Umzug der Familie K. einverstanden, sofern das Wohnungsamt in Koblenz eine gleichgrosse Familie von in B. wohnenden Koblenzer Evakuierten aufnehmen werde. Beide Wohnungsbehörden kamen schliesslich dahin überein, daß das Wohnungsamt in Koblenz die aus drei Personen bestehende Familie des Arbeiters L. übernehme. Von diesen Verhandlungen wurden die Klägerinnen nicht in Kenntnis gesetzt.

2

Am 20. April 1949 zogen die Mieter K. aus, nachdem sie das Mietverhältnis am 31. März 1949 gekündigt hatten. Ohne besondere Erfassung wies darauf das Wohnungsamt der Beklagten am 21. April 1949 die drei Räume im ersten Stock und eine Mansarde der Familie S.-Le. und am 22. April 1949 die zwei Räume im Erdgeschoss der Familie L. zu. Diese Familien haben die ihnen zugeteilten Räume am 20. und 22. April 1949 bezogen. Das Wohnungsamt der Beklagten stellte den Klägerinnen die Zuweisungen nicht förmlich zu; diese erhielten vielmehr am 27. April 1949 von der Familie L. die polizeiliche Anmeldung und die Zuweisungsverfügung. In der Revisionsinstanz haben die Klägerinnen vorgetragen, daß sie auch die Einweisungsverfügung für die Familie S.-Le. einige Tage nach deren Einzug übersandt bekommen haben.

3

Die Klägerinnen legten durch den Haus- und Grundbesitzerverein gegen die Zuweisung beider Familien am 2. Mai 1949 Beschwerde ein. Sie haben mit den eingewiesenen Familien keinen Mietvertrag abgeschlossen; das Wohnungsamt der Beklagten hat auch davon Abstand genommen, Zwangsmietverträge festzusetzen.

4

Die Familie S.-Le. hat bis zum 1. Juni 1950 in den ihr zugewiesenen Räumen gewohnt; die Familie L. ist am 20. Juni 1950 ausgezogen. Die Klägerinnen haben von beiden Familien keine Miete erhalten; diese haben lediglich einen Teil der Grundsteuerschulden in Höhe von zusammen 121,25 DM für die Klägerinnen gezahlt.

5

Die Klägerinnen begehren von der Beklagten Schadensersatz wegen des Mietausfalls und wegen der ihnen zur Wahrung ihrer Interessen entstandenen Reisekosten von Betzdorf nach Koblenz in Höhe von insgesamt 1.185,15 DM mit folgender Begründung: Der Leiter des Wohnungsamts der Beklagten habe die beiden Familien in ihr Haus eingewiesen, obgleich ihm bekannt gewesen sei, daß der monatliche Mietpreis 86 DM betragen habe. Es sei dem Wohnungsamtleiter P. vor der Zuweisung von den Familien erklärt worden, sie seien nicht in der Lage, einen höheren als den von ihnen bisher gezahlten Mietpreis, der aber wesentlich geringer gewesen sei, zu entrichten. Hierin sowie in dem Unterlassen der förmlichen Erfassung der Räume und der förmlichen Zustellung der Zuweisungsverfügungen sehen sie eine vorsätzliche Amtspflichtverletzung des Wohnungsamtleiters P.. Demzufolge haben sie beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 1.185,15 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 1. Juni 1950 zu verurteilen.

6

Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie bestreitet das Klagevorbringen und behauptet im übrigen, den eingewiesenen Familien seien die Zuweisungen mit einer Abschrift für die Klägerinnen ausgehändigt worden mit der Auflage, die Abschrift den Klägerinnen zu übermitteln. Diese Handhabe sei allgemein bei dem Wohnungsamt üblich gewesen und von den Aufsichtsbehörden auch nicht beanstandet worden. Von einer förmlichen Erfassung der Räume habe nach der damaligen Auffassung Abstand genommen werden können, da die Wohnung durch den Auszug der Familie K. freigeworden sei. Die Beklagte vertritt ferner die Meinung, es könne allenfalls eine fahrlässige Amtspflichtverletzung in Betracht kommen, wegen derer sie aber nicht hafte, da es den Klägerinnen möglich gewesen wäre, durch Beschreiten des Rechtswegs von den Familien L. und S.-Le. eine Nutzungsentschädigung zu erhalten. Die Klägerinnen hätten von den eingewiesenen Familien angebotene Mietzahlungen nicht angenommen, diese hätten sich auch zur Zahlung der Mietrückstände bereiterklärt. Die Klägerinnen hätten es schliesslich unterlassen, den Schaden durch zweckentsprechende Weiterverfolgung ihrer Beschwerde abzuwenden.

7

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen. Es hat nicht für erwiesen angesehen, daß der Wohnungsamtleiter P. bewußt zahlungsunfähige Familien zugewiesen habe. Zwar habe er insofern seine Amtspflicht verletzt, als er vor der Zuweisung der beiden Familien nicht mit den Klägerinnen Fühlung aufgenommen und ihnen die Zuweisung auch nicht zugestellt habe. Da jedoch nur eine fahrlässige Amtspflichtverletzung vorliege und für die Klägerinnen die Möglichkeit bestanden habe, anderweitig Ersatz zu erlangen, entfalle eine Schadensersatzpflicht der Beklagten.

8

Gegen dieses Urteil haben die Klägerinnen Berufung eingelegt. Diese ist durch das Oberlandesgericht als unbegründet zurückgewiesen worden. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerinnen. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

9

I.

1.

Das Berufungsgericht sieht im Gegensatz zum Landgericht keine Amtspflichtverletzung des Wohnungsamtleiters P. darin, daß er von einer förmlichen Zustellung der Zuweisungsverfügungen an die Klägerinnen absah, vielmehr den eingewiesenen Familien jeweils eine Abschrift der Verfügungen mitgab, um diese den Klägerinnen zu übermitteln.

10

Die von der Revision hiergegen erhobenen Angriffe sind unbegründet. Selbstverständlich mussten die Zuweisungsverfügungen als Verwaltungsakte dem betroffenen Verfügungsberechtigten, hier also den Klägerinnen als Hauseigentümer, bekanntgemacht werden. Sie bedürfen jedoch ebensowenig wie eine Erfassungsverfügung der förmlichen Zustellung im Sinne der Vorschrift der Zivilprozessordnung. Zutreffend hat das Berufungsgericht hierzu darauf hingewiesen, daß es als eine ausreichende Bekanntgabe angesehen werden kann, wenn die Zuweisungsverfügung schriftlich in einer Form in die Hand des Hauseigentümers gelangt, die es ihm ermöglicht, seine Rechte wahrzunehmen, und die den Zeitpunkt des Zugehens feststellbar macht (vgl. BGH in HMR BD 2 Rspr 1951 Nr. 204 S. 252; Urteil des Senats vom 7. Mai 1953 - III ZR 246/51). Diese Voraussetzungen liegen aber nach den Feststellungen des Vorderrichters vor, da die Zuweisungsverfügung den Klägerinnen durch die eingewiesene Familie L. tatsächlich übermittelt ist und die Klägerinnen bereits unter dem 2. Mai 1949 Beschwerde gegen beide Zuweisungen eingelegt haben. Auf die von der Revision aufgeworfene Frage, ob der vom Wohnungsamt der Beklagten geübte Brauch, eine Abschrift der Zuweisungsverfügung durch den Eingewiesenen dem Verfügungsberechtigten übermitteln zu lassen, ein nicht zu duldender Missbrauch ist, da der Geschäftsgegner grundsätzlich ungeeignet sei, als Bote verwendet zu werden, braucht deshalb hier nicht eingegangen zu werden.

11

2.

Der Vorderrichter verneint auch eine schuldhafte Amtspflichtverletzung des Wohnungsamtleiters P., soweit vor oder mit der Zuweisung der Familien L. und S.-Le., die fraglichen Räume nicht ausdrücklich erfasst worden sind.

12

Die Revision vertritt demgegenüber die Auffassung, daß die Notwendigkeit einer vorherigen Erfassung sich aus dem Gesamtinhalt des Gesetzes, insbesondere aus Art. VII und VIII, für die Wohungsämter immer schon so eindeutig und klar ergeben habe, daß die Unterlassung der Erfassung als schuldhaftes Verhalten des Beamten des Wohnungsamts angesehen werden müsse.

13

Demgegenüber ist mit dem Berufungsgericht ein Verschulden des Wohnungsamtleiters P. schon deshalb abzulehnen, weil im Jahre 1949 bei der Auslegung des Wohnungsgesetzes noch keine einhellige Auffassung darüber herrschte, ob jede Zuweisung eine Erfassung voraussetzt, und zu dieser Zeit selbst höhere Kollegialgerichte und ein Teil der Rechtslehre die von dem Wohnungsamt der Beklagten in dieser Streitfrage vertretene Rechtsauffassung gebilligt haben (vgl. hierzu Hans, Wohnungsgesetz 6./7. Aufl. Art. VII Anm. 1 S. 69; insbesondere VGH Stuttgart in MDR 1948 Nr. 210 S. 488; auch BGH in HMR Bd. 2 Rspr 1951 Nr. 204 S. 252). Auch hier gibt somit der vorliegende Fall keinen Anlass, eine grundsätzliche Entscheidung darüber zu treffen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine Zuweisung von Wohnraum ohne dessen vorherige oder gleichzeitige Erfassung objektiv eine Amtspflichtverletzung darstellt.

14

3.

a)

Hinsichtlich des Vorbringens der Klägerinnen, der Wohnungsamtleiter P. habe bewusst zahlungsunfähige Mieter in ihr Haus eingewiesen, führt das Berufungsgericht folgendes aus:

15

Da Löhr vor seiner Einweisung P. darauf aufmerksam gemacht habe, daß ihm die Zahlung einer höheren Miete als die von ihm in Bendorf entrichtete unmöglich sei, P. auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie S.-Le. bekanntgewesen seien, hätte er sich nach der Höhe der Miete im Haus der Klägerinnen erkundigen und alsdann erwägen müssen, ob die Einweisung dieser beiden Familien wirtschaftliche Einbussen für die Klägerinnen nach sich ziehen könnten. Bei der Ausübung des pflichtgemässen Ermessens sei jedenfalls darauf zu achten, vermeidbare Härten für die Betroffenen auszuschliessen. Die beiden Familien hätten nicht zu dem Kreis der in Art. VIII 1 a-c WohnG aufgeführten, bevorzugt zu berücksichtigenden Personnen gehört. Es habe auch kein dringendes Bedürfnis bestanden, gerade diese Familien in die im Hause der Klägerinnen freiwerdenden Wohnräume einzuweisen, da sie Unterkunft gehabt hätten und der Wohnungswechsel im wesentlichen auf die Wünsche der Beteiligten selbst zurückzuführen gewesen sei. Als gewissenhafter Leiter des Wohnungsamts hätte P. deshalb von der Zuweisung der beiden Familien L. und S.-Le. absehen müssen und nur solche Familien auswählen dürfen, die willens und in der Lage gewesen seien, die Miete in der bisherigen Höhe von 86 DM monatlich aufzubringen. Diese Pflicht der Nachprüfung, ob nämlich die Wohnungsbewerber auch in der Lage sind, die Miete zu zahlen, sei in der Landesverordnung über Wohnraumbewirtschaftung vom 15. Juli 1949 (GVBl RhldPf S. 275) - also zeitlich nach den hier in Rede stehenden Verfügungen - ausdrücklich bestimmt; sie habe aber auch schon vor Erlass dieser Verordnung auf der Hand gelegen. Das Berufungsgericht vertritt demgemäss die Auffassung, daß der Wohnungsamtleiter P. fehlerhaft gehandelt habe.

16

Trotz dieses Ermessensfehlers liege jedoch selbst bei einer unterstellten Kenntnis des P. von der Höhe des monatlichen Mietzinses über 86 DM eine schuldhafte Amtspflichtverletzung nicht vor, da P. nicht in so hohem Masse fehlsam gehandelt habe, daß sein Verhalten mit den an eine ordnungsgemässe Verwaltung zu stellenden Anforderungen schlechthin unvereinbar sei. Die dringende Wohnungsnot im Jahre 1949 habe ein schnelles Tätigwerden des Wohnungsamts und die sofortige Belegung jedes verfügbaren Wohnraums erfordert. Schliesslich möge auch die bei der Entscheidung erkenntlich gewordene Einstellung P.s von der - allerdings nicht in diesem Sinne auslegbaren - Vorschrift des Art. VIII 1 d WohnG beeinflusst sein, nach der niemand auf Grund seiner finanziellen Stellung bevorzugt behandelt werden dürfe.

17

b)

Die Revision ist der Meinung, daß eine Zuweisung der beiden Familien überhaupt nicht habe erfolgen dürfen. Einerseits seien beide Familien nicht gewillt und in der Lage gewesen, einen Mietvertrag zu dem bisherigen Mietpreis von monatlich insgesamt 86 DM einzugehen, das Wohnungsamt der Beklagten habe auch gegen den Willen der Eingewiesenen nicht einen Zwangsmietvertrag mit dieser Mietzinshöhe verfügen können; andererseits habe das Wohnungsamt auch die Klägerinnen nicht zwingen können, einen Mietvertrag mit diesen Familien unter dem bisherigen Mietsatz abzuschliessen, oder selbst einen Zwangsmietvertrag unter diesem Betrag auszusprechen, von dem das Wohnungsamt deshalb auch bewusst Abstand genommen habe. Die vom Berufungsgericht angestellte Erwägung, ein Verschulden des Wohnungsamtleiters entfalle, weil er möglicherweise die Vorschrift des Art. VIII 1 d WohnG falsch beurteilt habe, sei unzulässig und unzutreffend, da dieser Grund von keiner Seite genannt sei, und aus der Abstandnahme von einem Zwangsmietvertrag folge, daß P. selbst nicht auf den Gedanken gekommen sei, er dürfe unter die durch die Preisbehörde festgesetzte bisherige Miete gehen. Habe P. aber die Absicht gehabt, insoweit die Klägerinnen zu entrechten, so läge darin ein so grober Ermessensverstoss, daß darin zugleich ein schuldhaftes Verhalten erblickt werden müsse. Da im übrigen festgestellt sei, daß kein dringendes Bedürfnis für die Unterbringung der beiden Familien L. und S.-Le. im Hause der Klägerin bestanden habe, stelle die Erwägung P.s, er dürfe einen Armen, der nicht in der Lage sei, die Miete zu zahlen, einweisen, eine in so hohem Maße fehlsame Ermessensentscheidung dar, daß sie nicht zu entschuldigen sei. Daß die eingewiesenen Familien das Entgelt nicht hätten zahlen können, sei bewiesen und durch das Berufungsgericht festgestellt.

18

c)

Die Ausführungen des Berufungsgerichts sind insofern zutreffend, als es - wie sich aus dem Gesamtinhalt seiner Begründung ergibt - ein fehlerhaftes Verhalten des Wohnungsamtleiters P. darin sieht, daß er vor oder bei seinen Zuweisungsverfügungen nicht nachgeprüft hat, ob die beiden eingewiesenen Familien auch in der Lage waren, den bisherigen Mietpreis zu zahlen. Mit Recht weist der Vorderrichter darauf hin, daß diese Prüfungspflicht auch schon vor Erlass der Landesverordnung über die Wohnraumbewirtschaftung vom 15. Juli 1949, die in ihrem §7 ausdrücklich diese Pflicht normiert, bestanden hat. Dass diese Auffassung in weiten Teilen Deutschlands Allgemeingut der Verwaltung war, zeigt z.B. §19 der Bayerischen Durchführungsverordnung zum Wohnungsgesetz vom 6. Dezember 1946 (GVBlBay 1947, 101) und die Anordnung des Innenministeriums Württemberg-Baden Nr. 304 zum Vollzug des Wohnungsgesetzes vom 27. Juni 1946 (RegBl Nr. 17 vom 2. August 1946) zu I Ziff 8 (vgl. auch §34 der Vollzugsanordnung des Hamburgischen Amts für Wohnungswesen gemäss Art. I Ziff 3 des Wohnungsgesetzes vom 1. April 1949 [HambAmtlAnz S. 239]; Hans, Wohnungsgesetz 6./7. Aufl. zu Art. VIII Bem. II 4, S. 107; Bettermann-Haarmann, Wohnungsrecht 1949 5. Teil B III 2 g, S. 120). Bestand somit eine Rechtspflicht des Wohnungsamtes, die Zahlungsfähigkeit der zuzuweisenden Mieter im Hinblick auf die Höhe der bisherigen festgesetzten Miete der in Aussicht genommenen Wohnung sachgemäss und in genügender Weise zu prüfen, besonders wenn - wie hier - Anhaltspunkte dafür vorlagen, daß die zuzuweisenden Mieter gegebenenfalls die bisherige Miete nicht zahlen konnten oder wollten, so liegt der entscheidende Irrtum des Oberlandesgerichts darin, daß es diese nicht erfolgte Nachprüfung durch das Wohnungsamt der Beklagten lediglich als einen "Ermessensfehler" ansieht. Mag auch die Auswahl der zuzuweisenden Mieter durch das Wohnungsamt - im allgemeinen auf Grund der von ihm geführten Listen der Wohnungssuchenden - als eine interne Verwaltungsmassnahme (vgl. Hans a.a.O. zu Art. VIII Bem. I, S. 100) grundsätzlich eine Ermessensentscheidung sein, so sind doch die Grenzen des Ermessens überschritten, und es liegt eine im Rahmen des Gesetzes vorzunehmende Ermessensbetätigung gar nicht vor, wenn eine Prüfung der Zuzuweisenden daraufhin, ob sie dem Hauseigentümer zuzumuten sind, durch das Wohnungsamt überhaupt nicht erfolgt. Verletzt also ein Beamter eine aus dem Gesetz oder allgemeinen Grundsätzen sich ergebende Rechtspflicht, hier also die Pflicht der Nachprüfung der Zuzuweisenden auf ihre Zahlungsfähigkeit und -willigkeit, so verletzt er damit zugleich eine ihm, und zwar auch gegenüber dem Hauseigentümer obliegende Amtspflicht.

19

Auf Grund des vom Vorderrichter bedenkenfrei festgestellten Sachverhalts ist hiernach eine Amtspflichtverletzung des Wohnungsamtes der Beklagten gegeben, auch eine schuldhafte im Sinne eines fahrlässigen Schuldvorwurfs, da diese Prüfungspflicht den mit der Bearbeitung der Wohnungsangelegenheiten beauftragten Beamten zumindest bekannt sein musste. Für die Annahme einer vorsätzlichen Amtspflichtverletzung in dem Sinne, daß der Wohnungsamtleiter Pauli oder ein sonstiger Beamter der Beklagten diese Prüfungspflicht bewusst nicht vorgenommen habe, reichen dagegen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsrichters nicht aus; es sind hierfür auch keine ausreichenden Anhaltspunkte gegeben.

20

II.

Da ein Schadensersatzanspruch der Klägerinnen nur auf eine fahrlässige Amtspflichtverletzung gegründet werden kann, gehört gemäss §839 Abs. 1 Satz 2 BGB zur weiteren Klagegrundlage die von den Klägerinnen zu behauptende und gegebenenfalls zu beweisende Unmöglichkeit, auf andere Weise Ersatz des Schadens zu erlangen (BGHZ 4, 10 [14]). Hierbei ist unerheblich, worauf eine sonstige Ersatzmöglichkeit beruht. Der Kreis der in Betracht kommenden anderen Ersatzbeschaffung ist grundsätzlich weit zu ziehen. Jede Möglichkeit des anderweitigen Ersatzes, die sich aus demselben Tatsachenkreis ergibt, aus dem der Anspruch aus §839 BGB hergeleitet wird, ist auszunutzen; mag diese Möglichkeit rechtlicher oder auch tatsächlicher Natur sein, sofern sie dem Geschädigten zuzumuten ist. Auch soweit der Verletzte schuldhaft unterlassen hat, den Schaden zu mindern, entfällt der Anspruch auf Schadensersatz aus §839 BGB (vgl. hierzu Soergel BGB 8. Aufl. §839 Anm. VIII; Erman BGB 1952 §839 Anm. 5 und die jeweils zitierte Rechtsprechung des Reichsgerichts).

21

Zu diesen Fragen sind vom Berufungsgericht - von seinem irrigen Standpunkt aus folgerichtig - im Gegensatz zum Langericht keinerlei Ausführungen gemacht und keine Feststellungen getroffen worden. Erheblich in diesem Zusammenhange wäre aber die Darlegung der Beklagten, der Vormieter K. hafte noch für den Mietausfall bis 30. September 1939; ferner die Behauptungen der Beklagten, daß die Klägerinnen sich geweigert hätten, wenigstens eine aus Bereicherung gerechtfertigte Nutzungsentschädigung gegen die beiden zugewiesenen Familien geltend zu machen, und daß sie die von diesen früher angebotenen Zahlungen abgelehnt hätten.

22

In diesem Zusammenhang wird schon jetzt bemerkt, daß die Klägerinnen, sofern die beiden zugewiesenen Familien nicht mehr in der Lage sein sollten, eine angemessene Nutzungsentschädigung aus Bereicherungsgrundsätzen den Klägerinnen zu zahlen, diese insoweit, als die beiden Familien seinerzeit bereit und in der Lage waren, wenigstens Abschlagzahlungen zu leisten, in Höhe solcher nicht angenommener Teilzahlungen einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte nicht geltend machen könnten. Der Grundsatz, daß der Gläubiger zur Annahme von Teilleistungen seines Schuldners nicht verpflichtet ist (§266 BGB), greift gegenüber der Regelung des §839 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht Platz, sofern die Anahme der Teilleistung dem Gläubiger nur zumutbar ist, da der Verletzte jede zumutbare Möglichkeit, auf sonstige Weise seine Vermögensminderung auszugleichen, benutzen muss. Den Klägerinnen war aber die Annahme von Abschlagzahlungen zuzumuten, zumal sie diese ohne Gefahr des Verlustes ihrer weitergehenden Ansprüche oder einer sonstigen Benachteiligung ihrer rechtlichen Stellung jederzeit unter audrücklichem Vorbehalt aller ihrer weitergehenden Rechte und Ansprüche annehmen konnten.

23

Im übrigen ist dem erkennenden Senat aber eine Entscheidung bezüglich der Höhe eines anderweitigen Ersatzes oder eines von den Klägerinnen etwa selbst verschuldeten Verlustes einer Ersatzmöglichkeit bei der derzeitigen Lage des Rechtsstreits nicht möglich. Das gilt auch für den Schadensersatzanspruch der Klägerinnen, soweit mit ihm die Erstattung von Fahrtkosten und Auslagen für Fahrten der Klägerinnen nach Koblenz in Höhe von 218,40 DM begehrt wird. Insoweit müssen die Klägerinnen Grund und Höhe dieses Anspruchs zunächst substantiiert darlegen, abgesehen davon, daß die Beklagte in ihrer Klageerwiderung vom 4. April 1951 die Höhe des geltend gemachten Anspruchs auch generell bestritten hat.

24

Nach alledem war das angefochtene Urteil aufzuheben und in Ermangelung der erforderlichen ausreichenden tatsächlichen Feststellungen die Sache an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, zurückzuverweisen.

Dr. Pagendarm Rietschel Wolany Dr. Beyer Dr. Hußla