Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.05.1953, Az.: III ZR 246/51
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.05.1953
- Aktenzeichen
- III ZR 246/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 12742
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgericht in Frankfurt/Main - 21.06.1951
Prozessführer
der Frau Johanna K. in B. O., H.strasse ...,
Prozessgegner
den Landkreis Gelnhausen, vertreten durch den Kreisausschuß, dieser vertreten durch den Landrat in Gelnhausen,
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7. Mai 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Weber, Dr. Kreft, Dr. Wolany und Dr. Beyer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 21. Juni 1951 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revisionsinstanz trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks B. O., H.strasse ..., in welchem ihr Sohn bis zu seiner Einberufung zur Wehrmacht im Erdgeschoß ein Kaffee betrieb. Seitdem war dieses Geschäft geschlossen. Mit Schreiben des Kreiswohnungsamtes des Landrats in Gelnhausen vom 28. Januar 1947 wurden drei im ersten Stock des Grundstücks gelegene leerstehende Räume beschlagnahmt. Diese Verfügung war an das Bürgermeisteramt der Stadt B. O. gerichtet und der Klägerin nachrichtlich schriftlich mitgeteilte. Es hatte folgenden Wortlaut:
"Im August 1946 wurden Ihnen die durch die Kreiswohnungskommission beschlagnahmten Räume freigegeben.
In Anbetracht der grossen Wohnungsnot werden Ihnen die freigegebenen drei Räume beschlagnahmt und für die Unterbringung von Flüchtlingen bereitgestellt. Die Räume werden bei der nächsten Flüchtlingseinweisung belegt."
Daraufhin wurden durch den Bürgermeister der Stadt O. am 5. Februar 1947 vier Flüchtlinge in diese erfaßten Räume eingewiesen. Auf die ständigen Gegenvorstellungen der Klägerin wurden diese Flüchtlinge am 24. November 1949 anderweit untergebracht und die Räume freigegeben. Ab 1. März 1950 verpachtete alsdann die Klägerin das Kaffee.
Die Klägerin macht einen Schadensersatzanspruch aus §839 BGB geltend und hat hierzu vorgetragen:
Die Verfügung vom 28. Januar 1947 sei nichtig, zumal sie keine gesetzliche Begründung und keine Rechtsmittelbelehrung enthalte. Der Beklagte sei zur Erfassung der drei leerstehenden Räume nicht befugt gewesen, sie hätten auch nicht erfaßt werden dürfen, weil es sich um gewerbliche Räume gehandelt habe, die zum Kaffeebetrieb insofern gehört hätten, als in ihnen das Personal habe wohnen müssen. Zur Zeit der Beschlagnahme habe sie die Absicht gehabt, das Kaffee wieder zu eröffnen. Dies sei dem Kreiswohnungsamt auch bekannt gewesen; man habe aber auf ihre wirtschaftlichen Interessen und Verhältnisse keine Rücksicht genommen. Eine Amtspflichtverletzung liege auch darin, daß vom Beklagten eine von ihr eingelegte Beschwerde vom 31. März 1947 nicht an den zuständigen Regierungspräsidenten weitergeleitet worden sei.
Durch die Amtspflichtverletzungen des Beklagten sei ihr ein erheblicher Schaden entstanden, da sie ohne die Erfassung der drei Räume den Kaffeebetrieb selbst habe eröffnen, zumindest aber ihn schon ab 1. Februar 1947 verpachten können. Alle Versuche zur Verpachtung seien darin gescheitert, daß die Interessenten den Kaffeebetrieb ohne die drei beschlagnahmten Räume nicht hätten pachten wollen. Ihr Schaden bestehe in dem Pachtausfall, der sich für die Zeit vom 1. Februar 1947 bis 30. Juni 1948 nach Umstellung auf insgesamt 425 DM und ab 1. Juli 1948 auf monatlich je 250 DM belaufe.
Hiervon macht die Klägerin einen Teilbetrag geltend und hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 1.000 DM zu verurteilen.
Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Er bestreitet seine Sachbefugnis, hält aber im übrigen die Verfügung vom 28. Januar 1947 für gültig und die Erfassung der drei Räume für zulässig, da sie nicht gewerbliche Räume seien und auch leergestanden hätten. Die Klägerin selbst habe damals auch keine Konzession für den Kaffeebetrieb besessen, vielmehr sei ihr erst am 5. April 1948 eine solche erteilt worden mit der ausdrücklichen Maßgabe, daß sie daraus kein Recht auf Freimachung der in Anspruch genommenen Räume herleiten könne. Diese Räume würden von dem neuen Pächter überhaupt nicht benutzt, insbesondere nicht zu gewerblichen Zwecken. Schließlich hat der Beklagte die Entstehung eines Schadens bestritten, da die Klägerin den Kaffeebetrieb stets auch ohne die drei beschlagnahmten Räume hätte verpachten können.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung der Klägerin ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision, mit der beantragt wird, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt zu erklären und den Rechtsstreit zur Entscheidung über die Höhe an das Landgericht zurückzuverweisen, hilfsweise die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
Soweit die Klage auf schuldhafte Amtspflichtverletzung in Ausübung der öffentlichen Gewalt (§839 BGB, §17 HessBG vom 25. Juni 1948 in Verbindung mit Art. 34 GrundG und Art. 136 der Verfassung des Landes Hessen) gestützt ist, ergibt sich die Zulässigkeit der Revision aus §547 Abs. 1 Nr. 2 ZPO in Verbindung mit §71 Abs. 2 Nr. 2 GVG (in der Fassung des Art. 1 Ziff 32 des Vereinheitlichungsgesetzes vom 12. September 1950, BGBl. S. 455), und zwar auch soweit der betreffende Beamte oder Angestellte im Dienst einer Gemeinde oder eines Kommunalverbandes steht (BGHZ 2, 350; 6, 215 [BGH 11.06.1952 - GSZ - 1/52]; Urteil des Senats vom 21. Juni 1951 - III ZR 72/50 - OGHZ 3, 136; auch schon RGZ 150, 1 und 154, 265).
II.
1.
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Beklagte gemäß §839 BGB in Verbindung mit Art. 136 der Verfassung des Landes Hessen für eine etwaige Amtspflichtverletzung des ehemaligen Kreiswohnungskommissars Goldbach, der die beanstandete Verfügung vom 28. Januar 1947 erlassen hat, zu haften hätte, da G. als Angestellter des Kreises in dem Beklagten seinen Dienstherrn hatte. Der Vorderrichter hat mithin für den geltendgemachten Klageanspruch die Sachbefugnis des Beklagten bejaht.
Die vom Revisionsbeklagten - ebenso wie schon in den Vorinstanzen - gegen seine Sachbefugnis erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, daß für Amtspflichtverletzungen eines Bediensteten einer Gemeinde oder eines Kreises, mag er im Beamtenverhältnis oder im Angestelltenverhältnis beschäftigt sein, diese auch dann haften, wenn der Angestellte eine Amtspflichtverletzung in Ausübung von sogenannten staatlichen Auftragsangelegenheiten begangen hat (BGHZ 2, 350 und 6, 215). Daß die Wohnungsbewirtschaftung nach Hessischem Landesrecht in diesen Aufgabenkreis fällt, hat der Vorderrichter in einer das Revisionsgericht bindenden Weise (§§549 Abs. 1, 562 ZPO) angenommen.
Das Berufungsgericht hat ferner ohne Verstoß gegen die Denkgesetze und Erfahrungsgrundsätze tatsächlich festgestellt, daß der ehemalige Kreiswohnungskommissar G. als Angestellter des Kreises diesen zum Dienstherrn hatte. Mithin ist die Sachbefugnis des Beklagten für den hier geltendgemachten Anspruch aus Amtspflichtverletzung zu Recht bejaht.
2.
Eine Amtspflichtverletzung könnte gegeben sein, wenn die Erfassung und Bereitstellung der drei Räume im Grundstück der Klägerin und die Zuweisung der Flüchtlinge nichtige Verwaltungsakte waren oder wenn diese Akte in unrichtiger Anwendung des Gesetzes erfolgt wären.
a)
Die Nichtigkeit der Verfügung vom 28. Januar 1947 könnte sich ergeben aus der sachlichen Unzuständigkeit des Beklagten oder aus wesentlichen formellen Mängeln des Verwaltungsaktes.
Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß am 28. Januar 1947 der Beklagte als Kreiswohnungsbehörde die zuständige Stelle war, die nach dem Wohnungsgesetz (Kontrollratsgesetz Nr. 18) zu treffenden Maßnahmen zur Erfassung und Zuweisung von freiem Wohnraum vorzunehmen. Auch daran ist das Revisionsgericht gemäß §§549 Abs. 1, 562 ZPO gebunden, da es sich insoweit um die Anwendung und Auslegung nichtrevisiblen Rechts handelt. Die Erfassung der drei Räume und ihre Bereitstellung für die Unterbringung von Flüchtlingen erfolgte demnach durch den Beklagten als der hierfür zuständigen Wohnungsbehörde, so daß wegen angeblich sachlicher Unzuständigkeit der Verwaltungsakt nicht unwirksam ist. Auch die vom Bürgermeister der Stadt O. am 5. Februar 1947 erfolgte Zuweisung der Flüchtlinge ist hinsichtlich ihrer Gültigkeit rechtlich nicht zu beanstanden, da die Zuweisung und die hier erfolgte Zwangseinweisung der Flüchtlinge vom Bürgermeister nur in Ausführung der Verfügung des Beklagten vom 28. Januar 1947 und in deren Auftrag sowie nach dem eigenen Vortrag der Klägerin (Schriftsatz vom 5. April 1950) in Form einer ordnungsgemässen Zuweisungsverfügung unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Erfassungsverfügung vom 28. Januar 1947 erfolgte.
Soweit die Revision die Unwirksamkeit der Verfügung vom 28. Januar 1947 aus angeblichen Formfehlern herleiten will, gehen diese Angriffe ebenfalls fehl.
Nach Art. VII Abs. 2 des Wohnungsgesetzes erfolgt die Erfassung durch Zustellung einer schriftlichen Mitteilung an den Hauseigentümer und den Wohnungsinhaber.
Die Tatsache, daß die Verfügung vom 28. Januar 1947 an den Bürgermeister der Stadt B. O. und nur "nachrichtlich", aber in schriftlicher Form an die Klägerin als Hauseigentümerin und gleichzeitig Wohnungsinhaberin erfolgte, ist nicht geeignet, den Verwaltungsakt als nichtig anzusehen. Zwar setzt jeder Verwaltungsakt zu seiner Wirksamkeit voraus, daß er dem Betroffenen bekanntgegeben wird, jedoch macht im allgemeinen eine falsche Adressierung ihn dann nicht nichtig, wenn er an den gelangt, für den er bestimmt ist (Forsthoff, Verwaltungsrecht 1951 §12 S. 193; HessVGH in NJW 1949 S. 360). Wenn auch aus Gründen der Rechtssicherheit und in Hinblick auf die einen erheblichen Eingriff darstellenden Maßnahmen der Wohnungsbehörden auf die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften formal-rechtlicher Art größter Wert gelegt werden muß, so ist doch die in Art. VII Abs. 2 des Wohnungsgesetzes vorgeschriebene Zustellung nicht in den Formen der Zivilprozeßordnung erforderlich, vielmehr genügt es, wenn die Erfassung schriftlich in einer Form in die Hand des Hauseigentümers und des Wohnungsinhabers kommt, daß der Zeitpunkt des Zugehens festgestellt werden kann, und die Betroffenen die Möglichkeit bekommen, ihre Rechte z.B. durch die Beschwerde oder Gegenvorstellungen zu wahren. Eine zufällige, etwa nachträglich erlangte Kenntnis der Betroffenen von der Erfassung reicht allerdings nicht aus (vgl. Urteil des BGH vom 6. Juli 1951 - VZR 7/50 - in LM Nr. 1 zum Wohnungsgesetz Art. VII/VIII; Hans, Wohnungsgesetz 6./7. Aufl. zu Art. VII Anm. IV S. 83 ff). Wenn hier, wie sich aus dem Wortlaut der Verfügung vom 28. Januar 1947 ergibt, und wie die Klägerin ursprünglich selbst vorgetragen hat (Schriftsatz vom 5. April 1950), diese schriftliche Verfügung ausdrücklich an die Klägerin gerichtet, ihr mit Willen des Beklagten auch zugegangen war, und die Klägerin sich darauf eingelassen hat, wie sich aus den beigezogenen die Klägerin betreffenden Wohnungsakten ergibt, so muß diese Mitteilung als ausreichende "Zustellung" im Sinne des Art. VII Abs. 2 des Wohnungsgesetzes angesehen werden.
Falls die Revision behaupten will, die Verfügung vom 28. Januar 1947 sei von dem Angestellten G. nicht unterzeichnet, so ergibt sich aus der vorgenannten Wohnungsakte, daß sie in der üblichen und ausreichenden Weise gezeichnet ist.
Die zu erfassenden Räume sind in der Verfügung auch insofern genügend bestimmt, als unter Bezugnahme auf die früher beschlagnahmten drei Räume deren Identität zwischen den Parteien von vornherein feststand und auch niemals bezweifelt worden ist.
Wie jeder Verwaltungsakt, so bedarf auch die Erfassungsverfügung grundsätzlich nicht einer rechtlichen Begründung, d.h. hier der Bezugnahme auf das tatsächlich angewendete Wohnungsgesetz, sowie einer eingehenden tatsächlichen Begründung für das Vorgehen der Verwaltungsbehörde und schließlich auch nicht einer Rechtsmittelbelehrung (vgl. auch Hans a.a.O. Anm. IV S. 84), sofern solche Voraussetzungen nicht gesetzlich vorgeschrieben sind. Da das Wohnungsgesetz derartige Anforderungen an die Gültigkeit der Erfassungsverfügung nicht stellt, ist somit in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht eine Nichtigkeit der Verfügung des Beklagten vom 28. Januar 1947 und eine etwa daraus sich ergebende Amtspflichtverletzung des Angestellten G. nicht festzustellen. Damit war auch die später erfolgte Zuweisung der Flüchtlinge in die erfaßten Räume entgegen der Ansicht der Revision nicht rechts widrig oder nichtig, denn die ihr zugrundeliegende Erfassung war formell rechtswirksam.
b)
Die Klägerin beruft sich für die von ihr behauptete Amtspflichtverletzung des Angestellten G. ferner darauf, daß eine Erfassung der drei Räume auf Grund des Wohnungsgesetzes nicht erfolgen durfte, da diese als gewerbliche Räume anzusehen seien, weil sie der Unterbringung des Personals des ehemals von ihrem Sohn betriebenen Kaffees dienten.
Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, daß - unabhängig von den Fragen, ob die drei erfaßten Zimmer durch ihre räumliche und wirtschaftliche Verbindung mit gewerblichen Räumen auch selbst diese Eigenschaft haben, und ob gewerbliche Räume nach dem Wohnungsgesetz beschlagnahmefähig sind - zumindest eine schuldhafte Amtspflichtverletzung schon deshalb nicht vorliege, weil der Angestellte G. in Übereinstimmung mit einem Teil der Rechtslehre und Rechtsprechung die leerstehenden, ständig zu Wohnzwecken benutzten drei Räume als freien und demgemäß als erfassungsfähigen Wohnraum im Sinne des Wohnungsgesetzes ansehen konnte.
Diese Ansicht des Vorderrichters ist frei von Rechtsirrtum. In der Tat ist vor allem in der Zeit nach Erlaß des Wohnungsgesetzes in der Rechtslehre und Rechtsprechung, insbesondere auch von Kollegialgerichten, die Auffassung vertreten, daß selbst gewerbliche Räume der Wohnungsbewirtschaftung im Sinne des Wohnungsgesetzes unterliegen; zum Teil wird diese Ansicht auch heute noch aufrechterhalten (vgl. die Zusammenstellung bei Bettermann in JMinBlNRhWf 1949 S. 133 und Hans a.a.O. Art. II Anm. I 2 S. 149/150). Selbst wenn man also den drei in Anspruch genommenen Räumen die Eigenschaft von gewerblichen Räumen wegen ihres Zusammenhangs mit dem Kaffeebetrieb zuerkennen wollte - obwohl gegen eine solche Annahme auf Grund des von den Vorderrichtern festgestellten Sachverhalts erhebliche Bedenken bestehen - kann jedenfalls ein schuldhaftes Verhalten des Angestellten G. in deren Erfassung nicht erblickt werden.
3.
a)
Der von der Klägerin behauptete Ermessensmißbrauch des Beklagten beim Erlaß der Verfügung vom 28. Januar 1947 könnte nur dann eine Amtspflichtverletzung darstellen, wenn eine als reine Willkür zu kennzeichnende Ermessensbetätigung vorliegen würde, oder wenn das Verhalten des Beamten in so hohem Maße fehlsam gewesen wäre, daß es mit den an eine ordnungsmässige Verwaltung zu stellenden Anforderungen schlechterdings unvereinbar ist (Urteil des Senats in LM Nr. 3 zu §839 (Fg) BGB).
Diese Voraussetzungen sind jedoch nach dem vom Vorderrichter festgestellten Sachverhalt nicht gegeben.
Der allgemeine Hinweis der Klägerin, andere Wohnungsinhaber hätten vor ihr herangezogen werden müssen, und im Zeitpunkt der Beschlagnahme der Räume habe sie die Absicht gehabt, den Kaffeebetrieb wieder zu eröffnen, was der Beklagte durch die Erfassungsverfügung der drei im Obergeschoß liegenden Zimmer verhindert habe, kann im Hinblick auf die bedenkenfrei festgestellten Tatumstände, daß nämlich die Räume jahrelang leerstanden und zur Unterbringung von Flüchtlingen, also im öffentlichen Interesse zur Behebung der Flüchtlingsnot erfaßt wurden, eine "Willkür" nicht begründen. Es kann keine Willkür einer Wohnungsbehörde darin liegen, wenn sie jahrelang unbenutzte, tatsächlich freie Räume zu dem angegebenen, im öffentlichen Interesse liegenden Zweck erfaßt, während bei anderen Wohnungsinhabern nach dem eigenen Vortrag der Klägerin vielleicht nur eine gewisse Unterbelegung von Wohnräumen vorlag und auch die beabsichtigte Wiedereröffnung des Kaffeebetriebs selbst seinerzeit durchaus fraglich war, zumal die Klägerin damals eine Konzession für diesen Betrieb nicht besaß.
b)
In diesem Zusammenhang ist ferner zu prüfen, ob für den Beklagten - wie die Klägerin behauptet - eine Pflicht bestand, die erfaßten Räume in der Folgezeit wieder freizugeben, da die eigene Benutzung dieser Räume in Form der Unterbringung des Personals des Gewerbebetriebs im Hinblick auf die von der Klägerin selbst beabsichtigte Wiedereröffnung des Kaffeebetriebs oder dessen Verpachtung notwendig geworden wäre.
Es wird zwar in der Rechtsprechung und Rechtslehre die Ansicht vertreten, daß die Maßnahmen der Wohnungsbehörden nicht die berufliche Existenz des Betroffenen vernichten oder ernstlich gefährden dürfen, so daß unter Umständen die Behörde zur Aufhebung einer Erfassung verpflichtet sein kann (HessVGH in ÖVerw 49 S. 260 und DVerw 49 S. 132; vgl. auch OVG Lüneburg in DVerw 50 S. 497; OVG Hamburg in MDR 49 S. 576; Kleinrahm in DVerw 49 S. 133). Auch der erkennende Senat hat anerkannt, daß dem deutschen Verwaltungsrecht der Satz nicht fremd sei, behördliche Eingriffe in die Privatrechtssphäre seien tunlichst rückgängig zu machen, wenn und sobald ihr Grund entfalle, so daß sich bei einer Beorderung nach dem Reichsleistungsgesetz aus deren Zweckgebundenheit im Einzelfall die Pflicht für die Behörde ergeben kann, den in Anspruch genommenen Gegenstand dem früheren Eigentümer zurückzugeben (vgl. das zur Veröffentlichung vorgesehene Urteil des Senats vom 27. April 1953 - III ZR 200/51 -). Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Verpflichtung besteht, erfaßte Räume wieder freizugeben oder an deren Freimachung als Aufsichtsbehörde mitzuwirken, kann hier jedoch dahingestellt bleiben, da im vorliegenden Falle die Möglichkeit einer Vernichtung oder Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz der Klägerin schon deshalb nicht gegeben war, weil das für den Gewerbebetrieb eingerichtete Kaffeelokal selbst vom Beklagten nicht in Anspruch genommen ist, so daß eine Ausnutzung dieses für die wirtschaftliche Existenz der Klägerin allein wesentlichen Raumes ihr jederzeit tatsächlich offenstand, wie schon die Folgezeit ergeben hat. Bei der späteren Verpachtung des Kaffeebetriebes durch die Klägerin sind nämlich unstreitig die drei fraglichen Zimmer nicht mitverpachtet, und der Pächter des Kaffeebetriebes benötigt diese Räume auch nicht für die Unterbringung seines Personals; vielmehr werden diese Räume offensichtlich auch heute noch wie früher ausschließlich zu Wohnzwecken benutzt. Im übrigen ist - wie die die Klägerin betreffenden Wohnungsakten des Beklagten ergeben - der Beklagte allen Eingaben und "Beschwerden" der Klägerin in der Folgezeit nachgegangen und auch nicht untätig geblieben. Er hat sogar schließlich der örtlichen Wohnungsbehörde die Freimachung der beschlagnahmten drei Räume nahegelegt. Bei dem Sachverhalt sowie einer Abwägung der Interessen der Klägerin und denen der Öffentlichkeit im Bezug auf die Unterbringung der Flüchtlinge kann eine Amtspflichtverletzung des Beklagten auch insoweit nicht anerkannt werden, als der Beklagte in der Folgezeit nicht im Aufsichtswege die Beschlagnahme von sich aus aufgehoben oder die örtliche Wohnungsbehörde entsprechend angewiesen hat. Der Beklagte hat vielmehr alles Zumutbare getan und objektiv die ihm obliegenden Pflichten erfüllt.
4.
Die Klägerin will ferner eine Amtspflichtverletzung des Beklagten darin sehen, daß dieser ihre Beschwerde vom 31. März 1947 und auch spätere wiederholte "Beschwerden" nicht an den Regierungspräsidenten weitergeleitet und so eine Überprüfung der Angelegenheit durch die Aufsichtsinstanz verhindert habe.
Hierzu hat das Berufungsgericht anhand der Wohnungsakte bedenkenfrei tatsächlich festgestellt, daß die Klägerin die Einlegung einer Beschwerde mit Datum vom 31. März 1947 nicht nachgewiesen hat, da in der Wohnungsakte diese behauptete Beschwerde nicht enthalten ist.
Das nach Schluß der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz in dem der Klägerin nachgelassenen Schriftsatz vom 7. Juni 1951 erstmals erfolgte Vorbringen der Klägerin, der Beklagte habe auch andere spätere "Beschwerden" nicht weitergegeben, hat das Berufungsgericht nach §529 Abs. 2 BGB nicht zugelassen, da die Klägerin aus grober Nachlässigkeit das rechtzeitige Vorbringen unterlassen habe. Insoweit ist auch eine Verfahrensrüge der Revision nicht erhoben, so daß ein Eingehen hierauf dem Revisionsgericht verwehrt ist. Lediglich vorsorglich wird in diesem Zusammenhang bemerkt: Da ab 1. August 1947 der Bürgermeister der Stadt B. O. die für die Klägerin zuständige Wohnungsbehörde war, worauf der Beklagte die Klägerin auch hingewiesen hat, richteten sich die "Beschwerden" der Klägerin tatsächlich gegen die Nichtfreigabe der drei Räume durch die zuständige Ortswohnungsbehörde. Der Beklagte war deshalb bei der Bearbeitung der späteren "Beschwerden" der Klägerin als Aufsichtsbehörde tätig, so daß eine schuldhafte Amtspflichtverletzung in der Nichtweitergabe der Eingaben an den Regierungspräsidenten als nächsthöhere Aufsichtsinstanz im vorliegenden Fall nicht erblickt werden kann.
III.
Soweit die Klageforderung in der Revisionsinstanz nunmehr aus Aufopferung (§75 EinlALR) oder gegebenenfalls entschädigungspflichtigem enteignungsgleichem Eingriff hergeleitet wird, ist die Revision unzulässig, da insoweit die Revisionssumme nicht erreicht und die Revision auch nicht zugelassen ist (§546 ZPO), ferner die Voraussetzungen des §71 GVG weder nach Abs. 2 Nr. 2 noch nach Abs. 3 gegeben sind, noch durch sonstige Bestimmungen die ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts begründet ist.
Zunächst ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts davon auszugehen, daß bei mehreren geltendgemachten Klagegründen Prüfungsrecht und Prüfungspflicht des Revisionsgerichts nicht weiter reichen, als die für den einzelnen Klagegrund zu ermittelnde Zulässigkeit des Rechtsmittels anzuerkennen ist; sonstige Klagebegründungen, für welche die Voraussetzungen der §§546, 547 ZPO nicht vorliegen, haben in der Revisionsinstanz grundsätzlich auch dann auszuscheiden, wenn sie mit dem nachzuprüfenden Klagegrund im Zusammenhang stehen (RGZ 130, 401; 139, 278; BGHZ 1, 369 [380/381]).
Die Revision irrt, wenn sie meint, für den Anspruch aus Aufopferung oder gegebenenfalls enteignungsgleichem Eingriff seien nach §71 Abs. 3 GVG in Verbindung mit §39 PrAGGVG ganz allgemein die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig. Zwar können §71 Abs. 3 GVG (in der Fassung des Art. 1 Ziff 32 des Vereinheitlichungsgesetzes) durch die Landesgesetzgebung Ansprüche gegen den Staat oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wegen Verfügungen der Verwaltungsbehörden ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten ausschließlich zugewiesen werden. Eine solche allgemeine Zuweisung für Ansprüche wegen Verfügungen der Verwaltungsbehörden ist aber weder im Land Hessen für die Zeit nach 1945 noch durch das für das ehemals preussische Gebiet insoweit hier maßgebliche Preussische Ausführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz vom 24. April 1878 (GS S. 230) erfolgt. Vielmehr betreffen die hier in Rede stehenden Bestimmungen des §39 Abs. 1 Nr. 2 und 3 PrAGGVG deliktische Ansprüche (so Urteil des Senats in BGHZ 1, 369 [382/383]). Soweit also eine schuldhafte Amtspflichtverletzung oder ein schuldhaftes Verhalten eines Beamten nicht vorliegt, ist auch für einen Anspruch aus Aufopferung, Enteignung oder enteignungsgleichem Eingriff die ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts nach §39 PrAGGVG in Verbindung mit §71 Abs. 3 GVG nicht gegeben.
Da im vorliegenden Fall - wie oben ausgeführt - ein Verschulden des sachbearbeitenden Beamten des Beklagten nicht gegeben ist, ist die Revision der Klägerin, soweit sie eine Prüfung des Klageanspruchs aus dem Gesichtspunkt der Aufopferung oder eines entschädigungspflichtigen enteignungsgleichen Eingriffs begehrt, mangels Vorliegens der Revisionssumme unzulässig und muß daher, ohne daß es einer weiteren sachlichen Prüfung bedarf, schon aus diesem Grunde zurückgewiesen werden.
Nach alle dem war die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus §97 ZPO zurückzuweisen.