Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.01.1962, Az.: III ZR 185/61
Amtspflichtwidriges Unterlassen der Bestellung von Wildschadenschätzern; "Unterbrechung" des Kausalzusammenhangs zwischen unerlaubter Handlung und Schaden; Adäquanz als Grenze für die Zumutbarkeit einer Haftung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.01.1962
- Aktenzeichen
- III ZR 185/61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 11045
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 01.10.1959
Rechtsgrundlagen
- § 30 Abs. 5 Hess.AG vom 24. März 1953 zum Bundesjagdgesetz vom 29. November 1952
- § 839 Abs. 2 BGB
- Art. 34 GG
- § 35 BJG
- § 29 BJG
Fundstelle
- VersR 1962, 443-444 (Volltext mit red. LS)
In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Januar 1962
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Beyer, Dr. Hußla und Keßler
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 1. Oktober 1959 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Tatbestand
Der Kläger ist Mitpächter der Sonnenberger Jagd der Beklagten. Die Jagd ist so in zwei Bezirke geteilt, daß der Kläger und sein Mitpächter H. die eine Hälfte, der Oberbürgermeister der Beklagten, Dr. M., und der städtische Landwirtschaftsrat der Beklagten, Dr. L., die andere Hälfte als Jagdbezirke für sich behandeln.
Im Februar/März 1956 entstand auf dem im Jagdbezirk des Klägers belegenen Grundstück des Rentners N. Wildschaden. Der von dem Kläger und H. zu ersetzende Wildschaden wurde durch einen Vorbescheid der Beklagten - Amt für Landwirtschaft und Forsten - vom 22. Juli 1956 auf 529 DM festgesetzt, und zwar auf der Grundlage einer von den Landwirten und Ortsgerichtsmitgliedern P. und W. vorgenommenen Schätzung. Auf die Klage des jetzigen Klägers und H.'s im ordentlichen Rechtsweg wurde dieser Vorbescheid, nachdem ihn das Amtsgericht zunächst im vollen Umfang aufgehoben hatte, schließlich in der Berufungsinstanz rechtskräftig durch Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 29. Oktober 1957 nur in Höhe von 264,50 DM aufrecht erhalten, im übrigen aber aufgehoben; außerdem wurden dem Kläger und H. die Kosten dieses Rechtsstreits zur Hälfte auferlegt.
Der Kläger verlangt auf Grund dieses Sachverhalts von der beklagten Gemeinde Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung in Höhe von 347,15 DM, außerdem einen weiteren Betrag wegen eines hier nicht interessierenden Vorganges. Zur Begründung des jetzt im Streit stehenden Anspruchs macht der Kläger geltend:
Eine Amtspflichtverletzung der Beamten der Beklagten liege darin, daß sie entgegen der ausdrücklichen Verpflichtung nach § 29 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesjagdgesetz Wildschadenschätzer nicht bestellt hätten. Dadurch habe es geschehen können, daß in dem Wildschadensfall des Rentners N. einfache Landwirte, denen jede Erfahrung in solchen Fragen fehle, den Wildschaden geschätzt hätten. Auch die Bestellung solcher ungeeigneter und unfähiger Schätzer stelle eine Amtspflichtverletzung der Beklagten dar. Die vorschriftswidrige und im Ergebnis auch falsche Schätzung über Art und Höhe des Wildschadens des Rentners N. sei dann zusammen mit dem Vorbescheid der Beklagten vom 22. Juli 1956, der ebenfalls amtspflichtwidrig unrichtig erlassen worden sei, Grundlage des landgerichtlichen Urteils vom 29. Oktober 1957 geworden, durch das dem Kläger ein Schaden in Höhe von 347,15 DM entstanden sei. Dieser setze sich zusammen aus dem von ihm - dem Kläger - zu ersetzenden Wildschaden und aus den ihm anteilig in dem gerichtlichen Verfahren erwachsenen Kosten, die der Kläger im einzelnen beziffert hat.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie bestreitet das tatsächliche Vorbringen des Klägers und führt insbesondere aus, daß selbst ein fehlerhaftes Verhalten ihrer Beamten für den behaupteten Schaden des Klägers wegen des von ihm zu ersetzenden Wildschadens nicht ursächlich sein könne, weil die endgültige Entscheidung über den vom Kläger an Nesselberger zu erstattenden Wildschaden auf der vom Landgericht vorgenommenen freien Beweiswürdigung über Art und Höhe des Wildschadens beruhe.
Das Landgericht hat den Kläger mit dem hier zur Entscheidung stehenden Klageanspruch abgewiesen. Die hiergegen vom Kläger eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger den abgewiesenen Klageanspruch in Höhe von 347,15 DM nebst Zinsen weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
1.
Das Oberlandesgericht ist der Ansicht, der von der beklagten Stadtgemeinde gemäß § 30 Abs. 5 des Hess.AG vom 24. März 1953 (Hess.GVBL. S. 27) zum Bundesjagdgesetz vom 29. November 1952 (BGBBl I S. 780, 843) erlassene Vorbescheid vom 22. Juli 1956 in dem Wildschadensfall N. stelle ein "Urteil in einer Rechtssache" im Sinne des § 839 Abs. 2 BGB dar. Hierbei entnimmt es die diese Auffassung tragenden Merkmale im wesentlichen dem irrevisiblen hessischen Landesrecht, und vertritt weiter die Meinung, der Kläger habe Tatsachen, die eine Haftung des Dienstherrn nach § 839 Abs. 2 BGB i.V.m. Arte 34 GG begründen könnten, nicht vorgetragen.
Es kann offen bleiben, ob - wie die Revision im einzelnen darlegt - insoweit Rechtsbedenken bestehen; insbesondere in der Richtung, ob der Vorbescheid der Beklagten vom 22. Juli 1956 trotz der vom Berufungsgericht irrevisibel festgestellten Merkmale die Voraussetzungen der bundesrechtlichen Vorschrift des § 839 Abs. 2 BGB erfüllt, weiterhin ob die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen nach §§ 286, 139 ZPO begründet sind, die sich gegen die Annahme des Oberlandesgerichts richten; der Kläger habe ausreichende Tatsachen für eine Haftung auf der Grundlage des § 839 Abs. 2 BGB nicht vorgetragen; und schließlich, ob die vom Kläger behauptete amtspflichtwidrige Unterlassung der nach § 29 Hess.AG zum Bundesjagdgesetz gesetzlich vorgeschriebenen generellen Bestellung von Wildschadenschätzern und die Hinzuziehung der beiden Ortsgerichtsmitglieder P. und W. als Schätzer in dem Wildschadensfall N. überhaupt noch unter die Vorschrift des § 839 Abs. 2 BGB fallen können. Denn das Berufungsurteil wird rechtlich bedenkenfrei schon getragen durch die Hilfserwägung des Oberlandesgerichts, die behaupteten Amtspflichtverletzungen der Beklagten, die insbesondere in dem Verhalten des nach der Behauptung des Klägers mit ihm persönlich verfeindeten städtischen Landwirtschaftsrats Dr. Lang liegen sollen, seien nicht adäquat ursächlich für den vom Kläger in diesem Rechtsstreit geltend gemachten Schaden wegen des Wildschadensfalles N..
2.
Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführt:
Das behauptete amtspflichtwidrige Verhalten von Dr. L. könnte zwar im natürlichen Sinn kausal gewesen sein für den vom Kläger geltend gemachten Schaden wegen des Wildschadensfalles N., insbesondere also für die Schätzung der Schadenshöhe durch das Landgericht, das sich in seinem Urteil vom 29. Oktober 1957 insoweit auch auf die Schätzung der beiden Ortsgerichtsmitglieder P. und W. berufen habe. Jedoch sei dem adäquaten Ursachenzusammenhang dort eine Grenze gesetzt, wo im Fall der "Unterbrechung" des Kausalzusammenhangs dem Setzer einer Bedingung eine Haftung für ihre folgen billigerweise nicht zugemutet werden könne. Eine solche "Unterbrechung" sei in der freien Beweiswürdigung des Landgerichts in dem Rechtsstreit über den Wildschadensfall N. zu sehen, das sich auf Grund der §§ 286, 287 ZPO seine eigene Überzeugung gebildet und entsprechend entschieden habe. Daß es sich dabei über einen weitergehenden Beweisantrag des Klägers - der vor allem die Höhe der für die beschädigten "Spindelbäumchen" von den Schätzern angesetzten Werte betraf - hinweggesetzt habe, habe dem Landgericht im Woge der Beweiswürdigung freigestanden.
3.
Die von der Revision hiergegen erhobenen Rügen können ihr im Ergebnis nicht zum Erfolge verhelfen.
Die Frage, ob behauptete unerlaubte Handlungen, also auch Amtspflichtverletzungen ursächlich für bestimmte Schadensfolgen sind, ist grundsätzlich tatrichterliche Aufgabe, und das Revisionsgericht hat sich auf die Nachprüfung zu beschränken, ob das Berufungsgericht bei seiner Würdigung wesentliche rechtliche und tatsächliche Umstände nicht beachtet hat (vgl. hierzu auch: LM § 249 (Bb) BGB Nr. 7). Das kann hier jedoch nicht angenommen werden.
Daß das behauptete amtspflichtwidrige Verhalten des Landwirtschaftsrates Dr. L. insbesondere im Zusammenhang mit der Bestellung der Wildschadenschätzer oder mit dem Unterlassen einer gesetzmäßigen Bestellung, "im natürlichen Sinne" kausal für die Entscheidung des Landgerichts im Rechtsstreit über die Höhe des zu ersetzenden Wildschadens und damit für den Schaden des Klägers war, davon geht auch das Oberlandesgericht zutreffend aus. Denn nach dem vorgetragenen Inhalt des Urteils des Landgerichts vom 29. Oktober 1957 folgt es zur Höhe des Wildschadens der von den Ortsgerichtsmitgliedern P. und W. vorgenommenen Schätzung des gesamten Wildschadens von N. (Urt. S. 4). Damit ist jedoch noch nichts darüber entschieden, ob das behauptete amtspflichtwidrige Verhalten Dr. I.'s adäquate, d.h. zurechenbare und somit haftungsbegründende Bedingungen für den Schaden des Klägers waren. Denn nach der gefestigten Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat, sind nur solche Handlungen und Unterlassungen, die im allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen zur Herbeiführung des eingetretenen schädigenden Erfolges geeignet sind, im Zivilrecht als ursächliche Bedingungen für den eingetretenen Schadenserfolg anzusehen. Hierbei hat sich die Auffassung durchgesetzt, daß es sich bei der Frage nach der "Adäquanz" einer - wie hier - als Bedingung "im natürlichen Sinne" festgestellten Ursache um die Ermittlung der Grenze handelt, bis zu der dem Urhaber einer Bedingung eine Haftung für ihre Folgen billigerweise zugemutet werden kann (vgl. BGB-RGRK 11. Aufl. vor § 249 Anm. 14 bis 16 und vor § 823 Anm. 47 ff; Anm. zu LM § 839 (D) BGB Nr. 12 unter c, jeweils mit Nachweisen).
Diese Rechtsgrundsätze hat das Berufungsgericht bei seiner Würdigung über einen möglichen Ursachenzusammenhang zwischen dem behaupteten Verhalten Dr. L.'s und dem jetzt im Streit stehenden Schaden des Klägers entgegen der Meinung der Revision nicht verkannt. Im vorliegenden Fall liegt die Besonderheit darin, daß die nach § 35 BJG i.V.m. §§ 29-31 des Hess. AG vom "Gemeindevorstand" - hier also von der beklagten Stadtgemeinde - vorzunehmende Festsetzung eines Wildschadens lediglich vorläufiger Natur ist und im vollen Umfang der gerichtlichen Nachprüfung durch die Zivilgerichte in dem üblichen Instanzenzug (Amtsgericht - Landgericht) unterliegt; und zwar in dem Sinne, daß die ordentlichen Gerichte über den gesondert normierten materiellen Anspruch auf Wildschadensersatz entsprechend § 29 BJG und in Anwendung der sonstigen allgemeinen bürgerlichrechtlichen und prozessualen Bestimmungen endgültig entscheiden (vgl. hierzu Mitzschke - Schäfer, Kommentar zum BJG 2. Aufl. Anmerkungen 3-5 zu § 29 BJG). Der durch bestimmte, angeblich amtspflichtwidrige Maßnahmen oder Unterlassungen im sog. Vorverfahren nachteilig Betroffene, wie der Kläger hier für sich behauptet, ist nach § 839 Abs. 3 BGB sogar gehalten, diesen gesetzlich vorgesehenen "Rechtsmittelweg" einzuschlagen. Denn das "Nachverfahren" vor den Zivilgerichten ist seinem Wesen nach dazu bestimmt und generell geeignet, Fehler des "Vorverfahrens" gerade zur Frage der Erstattung von Wildschaden und dessen Höhe zu beseitigen oder jedenfalls in der geeigneten Weise zu prüfen und zu beachten. In besonderem Maße gilt dies für eine - sei es fahrlässig oder, wie der Kläger hier behauptet, sogar vorsätzlich oder wider besseres Wissen vorgenommene - unrichtige Festsetzung des Wildschadensersatzes durch die Verwaltungsbehörde. Hier hat der Kläger die nach seiner Meinung formell und sachlich unrichtige Schätzung des Wildschadens im "Vorverfahren" im anschließenden Zivilrechtsweg zudem auch ausdrücklich angegriffen. Das Landgericht hat jedoch bei der Festsetzung des vom Kläger zu ersetzenden Wildschadens in seinen Urteilsgründen bemerkt (Urt. S. 4), daß die vom Kläger behaupteten formellen Verstöße der beklagten Stadtgemeinde im Rahmen des Vorverfahrens, insbesondere im Zusammenhang mit der Bestellung der Schätzer, einen Einfluß auf die vom Landgericht nach § 29 BJG zu treffende Sachentscheidung nicht hätten. Außerdem ergibt sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe, daß das Landgericht sich der von Pfeiffer und Wagner vorgenommenen Schätzung "aus eigener Würdigung" auf der Grundlage der §§ 286, 287 ZPO angeschlossen hat, wie auch schon das Berufungsgericht ausgeführt hat.
Hiernach kann die vom Tatrichter vorgenommene Würdigung, daß die "eigentliche" oder "wirkliche" Ursache (vgl. hierzu BGHZ 25, 86, 92 [BGH 02.07.1957 - VI ZR 205/56]; RGZ 106, 14/15, RG in JW 1934, 877) für den vom Kläger im jetzigen Rechtsstreit auf der Grundlage behaupteter Amtspflichtverletzungen der Beklagten im Vorverfahren geltend gemachten Schaden lediglich das Urteil des Landgerichts vom 29. Oktober 1957 sei, vom Revisionsgericht aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Wenn in dem Vorprozeß über den Wildschadensersatz dem Landgericht Selbst - wie der Kläger darlegt - bei der Bemessung der Höhe des zu ersetzenden Wildschadens Fehler, insbesondere prozeßrechtlicher Art, unterlaufen sind, so sind dies Umstände, die der beklagten Stadtgemeinde als "schadenstiftende Ursache" jedenfalls nicht zugerechnet werden können. Denn nach dem normalen und regelmäßigen Ablauf der Dinge in einem Zivilprozeß kann oder muß mit solchen Fehlern nicht gerechnet werden, und vor allem ist das "Nachverfahren" vor den Zivilgerichten gerade dazu bestimmt, fehlerhafte Maßnahmen und Entscheidungen des verwaltungsmäßigen Vorverfahrens über die Festsetzung von Wildschadensersatz zu beseitigen.
Sonach zeigt die Begründung des Berufungsurteils jedenfalls in der das klageabweisende Urteil ebenfalls tragenden Hilfserwägung keinen in der Revisionsinstanz beachtlichen Rechtsfehler. Die Revision des Klägers ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Arndt
Dr. Beyer
Dr. Hußla
Keßler