Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.06.1998, Az.: 3 StR 219/98
Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe im Rahmen einer Blutfehde
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.06.1998
- Aktenzeichen
- 3 StR 219/98
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1998, 16431
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Osnabrück - 14.10.1997
Verfahrensgegenstand
Totschlags
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 24. Juni 1998,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Zschockelt als Vorsitzender,
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, Winkler,
Pfister als beisitzende Richter,
Richter am Amtsgericht ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizamtsinspektor ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 14. Oktober 1997 mit den Feststellungen aufgehoben, jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den zur Tatzeit 23-jährigen Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Nach den Feststellungen gehört der Angeklagte einer kurdisch-jesidischen Sippe an, die mit einer anderen in Blutfehde lebt, der in den letzten fünfzig Jahren fünfzehn Personen zum Opfer gefallen sind. In deren Verlauf wurde im Frühjahr 1996 der Onkel des Angeklagten von Angehörigen der gegnerischen Sippe erschossen. Die an der Tatausführung beteiligten drei Sippenangehörigen wurden deswegen rechtskräftig verurteilt. Der Angeklagte, der in seinem Onkel eine wesentliche Bezugsperson gesehen hatte und durch dessen gewaltsamen Tod schwer erschüttert worden war, verdächtigte einen weiteren Angehörigen der gegnerischen Sippe, das spätere Tatopfer A., Drahtzieher des Anschlags gewesen zu sein und beschaffte sich zwei Selbstladepistolen vom Kaliber 7,65 mm und 9 mm. So bewaffnet fuhr er am 25. oder 26. September 1996 zu dessen Wohnort, um ihn an einer Sparkassenfiliale beim Geldabholen abzupassen. In den Folgetagen beobachtete er den Eingangsbereich der Filiale während der jeweiligen Öffnungszeiten, bis er ihn schließlich am 1. Oktober 1996 beim Betreten erblickte. Mit beiden geladenen Pistolen und einem Springmesser folgte er ihm in den Schalterraum, um ihn zu töten. Als dieser ihm an einem Schalter stehend den Rücken zuwandte, schoß er ihm ohne Vorwarnung mit der 7,65 mm-Pistole aus 30 bis 50 cm Entfernung in den Rücken. Wegen einer Ladehemmung und der Gegenwehr des Opfers griff er zu der 9 mm-Pistole und gab einen weiteren Schuß in dessen Oberkörper ab. Nachdem auch diese Waffe eine Ladehemmung hatte, schlug er zunächst mit dem Griffstück der Pistole auf sein Opfer ein und versetzte ihm schließlich mit dem Springmesser mindestens fünfzehn Stiche. Schließlich beseitigte er die Ladehemmung an der 7,65 mm-Waffe und führte mit fünf Kopfschüssen den sofortigen Tod des Opfers herbei.
Das Landgericht hat das Vorliegen von Mordmerkmalen verneint. Es lasse sich nicht sicher feststellen, ob der Angeklagte aus dem Motiv der Blutrache, und damit aus niedrigen Beweggründen, oder aus der besonderen Belastungssituation infolge des Verlustes seiner wesentlichen Bezugsperson heraus gehandelt habe. Heimtückisch sei der Angeklagte nicht vorgegangen, weil er infolge seines Erregungszustandes möglicherweise die Arglosigkeit seines Opfers nicht erkannt habe und ihm das Bewußtsein, diese ausnutzen zu wollen, gefehlt haben könne. Eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB könne nicht ausgeschlossen werden, da es beim Angeklagten nach dem Tod seines Onkels auf Grund einer posttraumatischen Belastungsstörung, die sich zu einer reaktiven Depression mit Vitalzeichen ausgeweitet habe, verbunden mit einer pathologischen Trauerreaktion, zu einem Zustand gekommen sei, der als schwere andere seelische Abartigkeit zu bewerten sei.
Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Sachrüge insbesondere die Verneinung von Mordmerkmalen und die Anwendung des § 21 StGB. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Die Begründung, mit der das Landgericht die subjektiven Voraussetzungen der Heimtücke verneint, hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Strafkammer stellt darauf ab, daß der Angeklagte möglicherweise nicht erkannt habe, daß A. keinen Angriff erwartete und ihm als Wehrloser den Rücken zukehrte, wobei es an dem Bewußtsein, die Lage des Opfers für seine Tat auszunutzen, gefehlt haben könne (UA S. 74). Soweit sie auf UA S. 29 ausgeführt hat, die den Angeklagten beherrschende Erregung habe ihn - unwiderlegt - daran gehindert, in sein Bewußtsein aufzunehmen, daß A. sich eines Angriffs nicht versah, handelt es sich nicht um eine das Revisionsgericht bindende Tatsachenfeststellung, sondern um eine Schlußfolgerung, die einer hinreichenden Tatsachengrundlage entbehrt. Die Strafkammer ist davon ausgegangen, daß das Bewußtsein des Angeklagten "röhrenförmig verengt" allein auf das Ziel fixiert gewesen sei, seinen Gegner zu töten. Sie hat dabei erörtert, inwieweit er in der Lage war, "Außenreize" wahrzunehmen und auf Komplikationen zu reagieren. Dem Umstand, daß er während des Gerangels auf die mehrfachen Versuche des Geschäftsstellenleiters W., ihn anzusprechen, mit einer Ausnahme nicht reagierte, hat sie dabei eine wesentliche Bedeutung zugemessen. Sie hat sich dabei jedoch nicht damit auseinandergesetzt, daß die Lage des Opfers in der Schalterhalle beim ersten Angriff nicht dem Randgeschehen zuzurechnen ist, sondern im Mittelpunkt des "röhrenförmig verengten" Denkens des Angeklagten stand, der bereits seit Tagen vor der Sparkasse lauerte, um seinen Gegner nach dem Betreten anzugreifen und mit den mitgeführten Waffen zu töten. Daß er dabei nicht erkannt habe, daß ihm A. am Schalter stehend den Rücken zuwandte und daß diese Situation für einen ungehinderten Angriff günstig war, erscheint angesichts der Umstände, wonach er das Opfer zunächst von hinten identifizierte und dann aus 30-50 cm Entfernung den ersten Schuß in den Rücken unterhalb des linken Schulterblattes und damit in den Herzbereich abgab, so fernliegend, daß die von der Strafkammer angesprochene Beeinträchtigung, das Randgeschehen in allen Einzelheiten wahrzunehmen, als Erklärung nicht ausreicht.
Soweit auf UA S. 29 darauf abgestellt wird, daß sich nicht feststellen lasse, daß der Angeklagte die Lage des Opfers, das ihm den Rücken zukehrte, für den Angriff ausnutzen wollte, läßt dies besorgen, daß die Strafkammer von einem zu engen Begriff der Heimtücke ausgegangen ist. Nach ständiger Rechtsprechung handelt heimtückisch, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewußt zu dessen Tötung ausnutzt. Der in diesem Mordmerkmal zum Ausdruck kommende höhere Unrechtsgehalt des Täterverhaltens liegt darin, daß der Mörder sein Opfer in einer hilflosen Lage überrascht und dadurch hindert, dem Anschlag auf sein Leben zu begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren (BGHSt 32, 382, 384 [BGH 04.07.1984 - 3 StR 199/84]; BGHR StGB § 211 II Heimtücke 2, 3 und 25). Arglos kann das Opfer auch dann sein, wenn der Täter ihm zwar offen feindselig entgegentritt, die Zeitspanne zwischen dem Erkennen der Gefahr und dem unmittelbaren Angriff aber so kurz ist, daß keine Möglichkeit bleibt, dem Angriff irgendwie zu begegnen (BGHR StGB § 211 II Heimtücke 3, 15, 16). Danach hätte die Annahme von Heimtücke auch dann nahegelegen, wenn A. dem die Schalterhalle betretenden schwerbewaffneten und angriffsbereiten Angeklagten zugewandt gewesen wäre. Dies hätte die Strafkammer auf der Grundlage ihrer Erwägung, der Angeklagte habe möglicherweise nicht bewußt wahrgenommen, daß sein Opfer mit dem Rücken zu ihm stand, erörtern müssen.
Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Schuldspruchs. Jedoch können die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum äußeren Tathergang aufrechterhalten werden.
Die neu entscheidende Strafkammer wird auch Gelegenheit haben, die Voraussetzungen verminderter Schuldfähigkeit nach § 21 StGB, insbesondere ob und inwieweit sich eine etwaige Störung auf die Steuerungsfähigkeit im konkreten
Fall ausgewirkt hat, erneut zu prüfen (vgl. BGHR StGB § 21 Seelische Abartigkeit 32).
Rissing-van Saan
Miebach
Winkler
Pfister