Bundesfinanzhof
Urt. v. 16.04.1953, Az.: IV 206/52 U
Steuervergünstigung für Gesamtgewinn aus den Einkunftsarten Land- und Forstwirtschaft und aus Gewerbebetrieb; Entscheidungen gegen den Wortlaut von Gesetzen
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 16.04.1953
- Aktenzeichen
- IV 206/52 U
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 10278
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 32a EStG 1949
- § 1 Abs. 2 StAnpG
Fundstellen
- BFHE 57, 427 - 431
- BStBl III 1953, 166
- DB 1953, 501 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Steuervergünstigung des § 32a EStG 1949 kann nur für den Gesamt gewinn aus Land- und Forstwirtschaft und aus Gewerbebetrieb gewährt werden.
- 2.
Entscheidungen gegen den Wortlaut von Gesetzen.
- 1.
Die Steuervergünstigung des §32 a EStG 1949 kann nur für den Gesamtgewinn aus Land- und Forstwirtschaft und aus Gewerbebetrieb gewährt werden.
- 2.
Entscheidungen gegen den Wortlaut von Gesetzen.
Tatbestand
Streitig ist, ob § 32 a des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1949 dahingehend auszulegen ist, daß die steuerliche Vergünstigung dieser Vorschrift nur dann zu gewähren ist, wenn die Summe aller Gewinne und Verluste aus land- und forstwirtschaftlichen und gewerblichen Betrieben nach Ausgleich mit den die übrigen Einkünfte übersteigenden Verlusten zugrunde gelegt wird. Im Gegensatz zu dieser vom Finanzamt vertretenen Rechtsauffassung hat das Finanzgericht entschieden, daß es den Steuerpflichtigen (Stpfl.) freisteht, die Steuervergünstigung wahlweise nur für eine Einkunftsart - Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft - zu beantragen. Aus dem klaren Wortlaut des § 32 a EStG 1949 sei ohne weiteres zu folgern, daß die Steuererleichterung für jede Einkunftsart gesondert in Anspruch genommen werden könne. Allerdings sei im § 46 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) 1949 bestimmt, daß die Vergünstigung des § 32 a nur für den gesamten Gewinn aus Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft gewährt werden dürfe. Hierbei handele es sich jedoch nur um die beispielsweise Erfassung der Fälle, in denen ein Stpfl. entweder mehrere landwirtschaftliche Betriebe oder mehrere gewerbliche Betriebe habe. Gründe für eine vom Wortlaut des § 32 a abweichende Auslegung durch die Abschnitte 201 und 206 der Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) 1949 seien nicht zu erkennen. Die abgeänderte Fassung der Vorschrift im § 32 a EStG 1950, nach der die steuerliche Vergünstigung nur dann zu gewähren ist, wenn es sich um Gewinne eines Stpfl. aus Land- und Forstwirtschaft und aus Gewerbebetrieb handelt, könne nicht als Beweis für die Absicht des Gesetzgebers im Einkommensteuergesetz 1949 gewertet werden.
Der Vorsteher des Finanzamts macht in seiner Rechtsbeschwerde (Rb.) geltend, daß die Gesetzesauslegung des Finanzgerichts dem Sinn und Zweck der Vorschrift widerspreche. Ihr Zweck, die Bildung von Eigenkapital eines Unternehmers zu fördern, werde nicht erfüllt, wenn dem Stpfl. die Wahl gelassen werde, die Vergünstigung nur für eine der Einkunftsarten in Anspruch zu nehmen. Es sei unverständlich, weshalb bei Zulassung des § 32 a für nur eine Einkunftsart auch für die anderen Einkünfte die Inanspruchnahme der sonstigen Vergünstigungen, wie z.B. § 10 Abs. 1, Ziff. 3 und § 34 EStG 1949, ausgeschlossen würde. Im Streitfalle habe der Stpfl. den Ausgleich der Entnahmen beim Gewerbebetrieb durch eine hohe Entnahme aus der Land- und Forstwirtschaft erreicht. Im übrigen verweist der Vorsteher des Finanzamts zur Begründung seiner Rechtsauffassung auf Blümich-Falk, EStG, 6. Aufl. Anm. 2 und 14 zu § 32 a.
Der Vertreter der Erben des Stpfl. hat ebenfalls Rb. eingelegt und beantragt, die Vergünstigung des § 34 EStG für Kalamitäts- und außerordentliche Waldnutzungen bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zu gewähren. Im übrigen bekämpft er die Rechtsauffassung des Finanzamts mit der Begründung, daß der Wortlaut des § 32 a EStG 1949 und § 46 EStDV 1949 sowie die Entstehungsgeschichte der gesetzlichen Vorschriften erkennen ließen, daß die ihnen vom Finanzgericht gegebene Auslegung richtig sei. Hierfür spreche auch die Analogie des § 3 der Steueränderungsverordnung (StÄndVO). Es sei zuzugeben, daß der dem Wirtschaftsrat vorgelegte Verwaltungsentwurf des § 32 a nach der amtlichen Begründung vielleicht den Zweck gehabt habe, den Gewinn aus Gewerbebetrieb und Landwirtschaft zusammenzufassen. Bei der endgültigen Gesetzesfassung habe man jedoch "offensichtlich" eine Anpassung an § 3 StÄndVO herbeiführen wollen.
Entscheidungsgründe
Die Rb. des Vorstehers des Finanzamts ist begründet. Dagegen ist der Rb. des Stpfl. der Erfolg zu versagen.
Die amtliche Begründung zum Zweiten Gesetz zur vorläufigen Neuordnung von Steuern sagt in ihrer Fassung vom 17. Januar 1949 (Drucksachen des Wirtschaftsrats des Vereinigten Wirtschaftsgebiets 1949 Nr. 892) zu bschn. 1 § 1 Ziff. 6 folgendes
§ 32a des Entwurfs stellt eine Tarifvergünstigung dar. Sie findet nur dann Anwendung, wenn die Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus Land- und Forstwirtschaft, gegebenenfalls beide Einkünfte zusammen, die in Abs. 1 Ziff. 12 genannten Grenzen nach Ausgleich mit Verlusten übersteigen, wobei die Verluste aus anderen Einkunftsarten zunächst unter sich ausgeglichen werden müssen.
Die Ausführungen des Vertreters der Erben des Stpfl. über die veränderte Zielsetzung der Vorschrift in ihrer endgültigen Fassung beruhen auf Vermutungen, die durch den Gang der Verhandlungen, insbesondere im Ausschuß für Finanz- und Steuerwesen, nicht gestützt werden. Seit der Vorlage des Entwurfs in der Fassung vom 17. Januar 1949 ist weder in den Sitzungen des Plenums noch des Ausschusses irgendwie herausgestellt worden, daß die Volksvertretung im Gegensatz zu dem Entwurf der Verwaltung der Vorschrift einen anderen Inhalt geben wollte. Die Gesetzesvorschrift ist bis zu den Worten "so wird auf Antrag ..." (einschließlich) wörtlich dem Entwurf in der Fassung vom 17. Januar 1949 entnommen. Die Änderung des zweiten Satzteils beruht auf dem Ergebnis parlamentarischer Verhandlungen, deren protokollarische Wiedergabe nichts enthält, was auf eine Ablehnung oder Änderung des Verwaltungsvorschlags im Sinne der Vermutungen der Rb. schließen läßt.
Aus der Fassung der Vorschrift im Einkommensteuergesetz 1950 geht hervor, daß die steuerliche Vergünstigung nur gewährt werden kann, wenn es sich um die Gewinne eines Stpfl. aus Land- und Forstwirtschaft und aus Gewerbebetrieb handelt. Sollte die veränderte Fassung nicht nur deklaratorische Wirkung haben, sondern eine materielle Änderung der Vorschrift des § 32a im EStG 1949 zum Ziele haben, so hätte dies in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommen müssen. Das ist jedoch nicht geschehen. Vielmehr entspricht die neue Fassung lediglich dem bereits in der Begründung zum Zweiten Gesetz zur vorläufigen Neuordnung von Steuern bereits zum Ausdruck gebrachten Sinn und Zweck des § 32a EStG 1949.
In der ständigen Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs, der sich der Bundesfinanzhof angeschlosen hat, ist anerkannt, daß auch gegenüber einem an sich klaren Wortlaut eines Gesetzes dem Zweck und der wirtschaftlichen Bedeutung Geltung zu verschaffen sei, wenn diese erkennbar eine vom an sich klaren Wortlaut abweichende Auslegung verlangen. Siehe die Urteile des Reichsfinanzhofs VI A 354/27 vom 3. November 1927, und Gr. S. I 1/27 vom 17. Dezember 1927, Slg. Bd. 22 S. 191 und 293, sowie die Urteile des Bundesfinanzhofs IV 39/51 U vom 13. März 1952 (Bundessteuerblatt - BStBl. - 1952 III S. 120), IV 10/52 U vom 30. April 1952 (BStBl. 1952 III S. 164), I 42/51 U vom 13. Juni 1952 (BStBl. 1952 III S. 199). Diese ständige Rechtsprechung hat durch das Urteil des Bundesfinanzhofs II z 43/50 vom 16. November 1950 (BStBl. 1951 III S. 3) noch insofern eine Ergänzung erfahren, als es eine Auslegung gegen den klaren, unzweideutigen und vom Gesetzgeber auch so gewollten Wortlaut des Gesetzes nicht für tragbar hält.
Der Bundesgerichtshof hat in dem Urteil II ZR 126/50 vom 23. Mai 1951 (veröffentlicht in "Der Betriebs-Berater" Jahrgang 1951 Heft 20 S. 542) ebenfalls entschieden, daß eine Auslegung des Gesetzes gegen den Wortlaut zulässig sei. Die Auslegung von Gesetzen dürfe nicht am Wortlaut haften, sondern müsse vielmehr unter Anwendung der Grundsätze des § 133 BGB den wirklichen Willen des Gesetzes sowie seinen Sinn und Zweck erforschen. Höher als der Wortlaut des Gesetzes stehe stets sein Zweck und Sinn.
Daß der zum Gesetz erhobene Wortlaut des § 32a EStG 1949 nur in dem von Finanzgericht gedeuteten Sinne verstanden werden muß, trifft nicht zu. Es mag sein, daß der Wortlaut - allerdings ohne Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte der Vorschrift - auch anders ausgelegt werden kann. Läßt aber die Rechtsprechung der oberen Gerichte eine Auslegung von Vorschriften gegen ihren klaren Wortlaut zu, so ist es um so weniger zu beanstanden, wenn - wie im Streitfalle - ein zweifelhafter Wortlaut entsprechend dem aus der Entstehungsgeschichte ersichtlichen Sinn und Zweck der Gesetzesvorschrift ausgelegt wird.
Da hiernach die Summe der Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft und aus Gewerbebetrieb für die Anwendung des § 32a EStG 1949 maßgebend ist, kann der Antrag der Erben des Stpfl. auf Berücksichtigung der Kalamitäts- und außerordentlichen Waldnutzungen gemäß § 32a Abs. 1 Ziff. 6 EStG 1949 keinen Erfolg haben.
Die Rb. der Erben des Stpfl. war daher als unbegründet zurückzuweisen.
Auf die Rb. des Vorstehers des Finanzamts wird die Vorentscheidung aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzamt zurückverwiesen, damit dieses über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Ziff. 3 EStG 1949 entsprechend dem Antrage vom 12. September 1951 entscheidet.
Auf Grund der mündlichen Verhandlung vermag der Senat nicht von seinem Standpunkt abzugehen, den er in dem Bescheid vom 5. Februar 1953 eingenommen hat.
Die Vertreter der Erben des Steuerpflichtigen haben erneut vorgetragen, daß die in den parlamentarischen Verhandlungen vorgenommene Änderung der ursprünglichen Fassung des § 32a des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1949 beweise, daß die Volksvertretung der Vorschrift im Gegensatz zu dem Entwurf der Verwaltung einen anderen Inhalt gegeben habe. Diese Schlußfolgerung ist nach der Auffassung des erkennenden Senats nicht zwingend. Sie könnte nur dann anzuerkennen sein, wenn aus den Niederschriften über die Verhandlungen in den parlamentarischen Ausschüssen und im Plenum in irgendeiner Form der Wille der Volksvertretung zum Ausdruck gekommen wäre, der Vorschrift einen anderen als den nach der Begründung ihr zugedachten Inhalt zu geben. Das ist jedoch nicht geschehen. Hiernach steht es dem Senat frei, der Vorschrift die Auslegung zu geben, die ihrer Begründung und ihrem Zweck entspricht.
In dem Bescheid vom 5. Februar 1953 ist bereits ausgeführt, daß die Steuersätze des § 34 EStG nicht in Anspruch genommen werden dürfen, wenn die Summe der Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft und aus Gewerbebetrieb der Anwendung des § 32a EStG 1949 zugrunde gelegt wird. Das bedeutet umgekehrt, daß einem Antrag auf Berücksichtigung der Kalamitäts- und außerordentlichen Waldnutzungen dann stattzugeben ist, wenn § 32a EStG 1949 nicht zum Zuge kommt.