Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.03.1959, Az.: 5 StR 27/59

Unverwertbarkeit eines polizeilichen Geständnisses wegen verbotener Vernehmungsmethoden; Beeinträchtigung der Willensfreiheit durch Übermüdung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.03.1959
Aktenzeichen
5 StR 27/59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 10925
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Stade - 28.08.1958

Fundstellen

  • BGHSt 13, 60 - 61
  • MDR 1959, 591-592 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1959, 1142 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Versuchter Mord u.a.

Amtlicher Leitsatz

Beeinträchtigung der Willensfreiheit durch Übermüdung.

In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 24. März 1959,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Stade vom 28. August 1958 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung zu einer Zuchthausstrafe von zehn Jahren verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zehn Jahren aberkannt.

2

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat Erfolg.

3

Mit Recht führt die Revision aus, das polizeiliche Geständnis des Angeklagten vom 5. Juli 1957 hätte nicht verwertet werden dürfen, weil es unter Verletzung der Vorschrift des § 136 a Abs. 1 StPO zustande gekommen sei.

4

Wie die in der dienstlichen Äußerung des Staatsanwalts Werres wiedergegebene Bekundung des Polizeimeisters K. ergibt, hatte der Angeklagte auf der Polizei bis zur Abgabe dieses Geständnisses keine Gelegenheit zum Schlafen. In Verbindung mit den zeitlichen Feststellungen des Urteils folgt daraus zur Überzeugung des Revisionsgerichts die Richtigkeit der Behauptung des Angeklagten, er habe in den letzten 30 Stunden vor dem Geständnis keine Gelegenheit zum Schlafen gehabt. Der Angeklagte ist am 4. Juli 1957 morgens um 5 Uhr aufgestanden und hat die Zeit bis zur Abgabe des Geständnisses im wesentlichen mit körperlicher Arbeit und nervenanstrengenden Vernehmungen verbracht. Das bedeutet schon für einen normalen Menschen in der Regel eine übermäßige Belastung, bei dem Angeklagten kommt noch hinzu, daß er an der Grenze des Schwachsinns steht.

5

Die Vernehmung eines Beschuldigten ist nach § 136 a StPO unzulässig, wenn er übermüdet und infolge dieser Übermüdung eine Beeinträchtigung seiner Willensfreiheit zu besorgen ist (BGHSt 1, 376, 379) [BGH 30.10.1951 - 1 StR 393/51].

6

Eine solche Besorgnis bestand hier schon deshalb, weil der geistig hochgradig beschränkte Angeklagte eine Neigung zu impulsiven Entgleisungen hat und übermäßig stimmungslabil ist, wie das Urteil feststellt.

7

Nach § 136 a Abs. 3 Satz 2 StPO dürfen Aussagen, die unter Verletzung des Verbots des § 136 a Abs. 1 StPO zustande gekommen sind, nicht verwertet werden. Daß die dargelegte Verletzung des § 136 a Abs. 1 StPO ursächlich für das polizeiliche Geständnis des Angeklagten war, läßt sich nicht ausschließen. Das genügt, um es unverwertbar zu machen (vgl. Kleinknecht/Müller StPO 4. Aufl. Bem. 5 a zu § 136 a).

8

Aus diesem Grunde muß das Urteil aufgehoben werden.

9

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Sarstedt
Dr. Koffka
Schmidt
Siemer
Schmitt