Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.01.1994, Az.: XII ZR 190/92

Bewilligungsgesuch; Prozeßkostenhilfe; Verjährung; Zugewinnausgleich; Geltendmachung; Leistungsantrag; Weiterbetreiben

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.01.1994
Aktenzeichen
XII ZR 190/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 15421
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf
AG Duisburg

Fundstellen

  • FamRZ 1994, 751-752 (Volltext mit red. LS)
  • FuR 1994, 172 (red. Leitsatz mit Anm.)
  • JuS 1994, 885-886 (Volltext mit red. LS)
  • NJW-RR 1994, 514-516 (Volltext mit red. LS)

Redaktioneller Leitsatz

1. Der Berechtigte eines Zugewinnausgleichs muß nicht von Beginn an einen Hauptantrag auf Verurteilung zur Zahlung stellen, um die Verjährung des Anspruches auf Zugewinnausgleich zu unterbrechen; dies ist bereits mit der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruches auf Zugewinnausgleich mit einem Leistungsantrag der Fall, so auch, wenn der Antrag auf Übertragung der Miteigentumshälfte der Heimstatt gerichtet ist.

2. Eine unzulässige Klage steht einer sachlich unbegründeten Klage hinsichtlich der Verjährungswirkung gleich.

3. Der Begriff des Weiterbetreibens des Rechtsstreites im Sinne des § 211 Abs. 2 BGB umfaßt jede Prozeßhandlung, die bestimmt und geeignet ist, einen ruhenden Prozeß wieder in Gang zu bringen;, dies gilt auch für ein Gesuch um Bewilligung von Prozeßkostenhilfe.

Tatbestand:

1

Die Parteien streiten im Revisionsrechtszug darüber, ob ein Anspruch der Antragsgegnerin (im folgenden: Ehefrau) auf Ausgleich des Zugewinns verjährt ist.

2

Der Antrag des Antragstellers (im folgenden: Ehemann), die am 16. Juni 1964 geschlossene und im gesetzlichen Güterstand geführte Ehe der Parteien zu scheiden, wurde der Ehefrau am 26. April 1985 zugestellt. Die Ehefrau widersprach einer Scheidung ohne gleichzeitige Entscheidung über ihre Anträge auf nachehelichen Unterhalt und auf Ausgleich des Zugewinns. In der mündlichen Verhandlung vom 27. September 1985 stellte sie unter anderem den mit Schriftsatz vom 26. Juli 1985 angekündigten Antrag auf Ausgleich des Zugewinns und begehrte die Übertragung des Miteigentumsanteils des Ehemannes an der mit dem Familienheim bebauten Heimstätte. Das Amtsgericht - Familiengericht - beschloß am 27. September 1985, dem Scheidungsantrag vor der Entscheidung über die Anträge auf Zahlung von Unterhalt und auf Zugewinnausgleich gemäß § 628 Abs. 1 Nr. 3 ZPO stattzugeben. Das dementsprechend ergangene Urteil vom 27. September 1985 wurde jedoch auf die Berufung der Ehefrau durch Urteil des Oberlandesgerichts vom 14. Oktober 1986 wegen Verletzung der Vorschriften über den Scheidungsverbund aufgehoben und der Rechtsstreit an das Amtsgericht zurückverwiesen. Mit Schriftsatz vom 21. April 1987, der am 23. April 1987 beim Amtsgericht einging, kündigte die Ehefrau hinsichtlich des Anspruchs auf Zugewinnausgleich den Antrag an, den Ehemann zur Zahlung von 65. 000 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Im Verhandlungstermin am 24. April 1987 verlas sie diesen Antrag als Hilfsantrag und reichte die Kopie dieses Schriftsatzes zu den Akten, weil das Original noch nicht zu den Gerichtsakten gelangt war. Das Amtsgericht trennte die Verhandlung über den Hilfsantrag auf Ausgleich des Zugewinns durch Beschluß vom 5. Juni 1987 ab (Ziff. III) und verkündete am gleichen Tag ein Verbundurteil, durch das die Ehe der Parteien geschieden und der Versorgungsausgleich geregelt wurde; den Antrag der Ehefrau auf Unterhaltszahlung und ihren auf Übertragung der Miteigentumshälfte an der Heimstätte gerichteten Hauptantrag wies es ab. Die dagegen eingelegte Berufung nahm die Ehefrau im Verhandlungstermin vom 22. März 1988 zurück, soweit sie nicht den Antrag auf Unterhaltszahlung betraf; über diesen erkannte das Oberlandesgericht schließlich durch Urteil vom 31. Juli 1990.

3

Unterdessen bestimmte das Amtsgericht durch Verfügung vom 17. Januar 1990 Termin zur Erörterung und Weiterverhandlung über den noch anhängigen Antrag auf den 2. März 1990. In diesem Termin wies der Prozeßbevollmächtigte der Ehefrau auf seinen mit Schriftsatz vom 21. April 1987 gestellten Antrag hin, worauf festgestellt wurde, daß sich dieser Schriftsatz nicht bei den Gerichtsakten befand. Nachdem der Prozeßbevollmächtigte erklärt hatte, er werde eine der Gegenseite zuzustellende Abschrift einreichen, ordnete der Amtsrichter das Ruhen des Verfahrens an. Mit Schriftsatz vom 8. März 1990 (fälschlich vom "8.2. 1990" datiert) reichte der Prozeßbevollmächtigte der Ehefrau eine beglaubigte Kopie seines Schriftsatzes vom 21. April 1987 ein und kündigte in Abweichung von dem Antrag in jenem Schriftsatz für den kommenden Verhandlungstermin den Antrag an, den Ehemann zu verurteilen, zum Ausgleich des Zugewinns (nur noch) 51.250 DM nebst Zinsen an die Ehefrau zu zahlen. Nachdem das Amtsgericht durch Beschluß vom 15. Mai 1990 die beantragte Prozeßkostenhilfe abgelehnt hatte, wiederholte die Ehefrau ihren schon im Schriftsatz vom 8. März 1990 vorgetragenen Hinweis, daß ihr Sachantrag unabhängig von einer Bewilligung der Prozeßkostenhilfe gestellt werde und erhob Gegenvorstellungen gegen deren Verweigerung. Das Amtsgericht lehnte mit Beschluß vom 24. September 1990 Prozeßkostenhilfe erneut mit der Begründung ab, daß der den Anspruch auf Zugewinnausgleich bereits rechtskräftig entschieden worden sei. Hiergegen legte die Ehefrau mit Schriftsatz vom 10. Oktober 1990 Beschwerde ein, der das Amtsgericht nicht abhalf. Nachdem die Ehefrau mehrfach das Oberlandesgericht um eine möglichst umgehende Entscheidung gebeten hatte, hob dieses schließlich mit Beschluß vom 19. März 1991 den Beschluß des Amtsgerichts vom 24. September 1990 unter anderem mit der Begründung auf, daß entgegen den Ausführungen des Amtsgerichts über die als Folgesache weiterhin dort anhängige Zugewinnausgleichsklage noch nicht entschieden sei; das Amtsgericht habe auch wegen seiner Bedenken gegen die Schlüssigkeit der Klage die Ehefrau zur Ergänzung ihres Vortrages auffordern müssen. Eine solche Aufforderung habe, angesichts der Dauer des vorliegenden Verfahrens und der dadurch bedingten Unübersichtlichkeit des Prozeßstoffes hinsichtlich des noch zur Entscheidung anstehenden Zugewinnausgleichsanspruchs besonders nahe" gelegen. In dem daraufhin vor dem Amtsgericht fortgesetzten Verfahren begründete die Ehefrau mit Schriftsatz vom 12. April 1991 den Anspruch weiter und reichte Beweismittel ein. Das Amtsgericht verweigerte mit Beschluß vom 29. Juli 1991 erneut Prozeßkostenhilfe, weil die Ehefrau nicht bedürftig sei, denn ihr sei aus der Versteigerung der Heimstätte ein Erlösanteil von 43.476, 52 DM zugeflossen. Durch Verfügung vom 12. August 1991 wurde die Ehefrau zur Einzahlung eines Kostenvorschusses aufgefordert, den sie am 2. September 1991 leistete. In der daraufhin auf den 25. Oktober 1991 bestimmten mündlichen Verhandlung stellte sie den mit Schriftsatz vom 8. März 1990 angekündigten Antrag auf Verurteilung des Ehemannes zur Zahlung des Ausgleichsbetrages von 51.250 DM nebst Zinsen. Der Ehemann erhob die Einrede der Verjährung, weil ihm eine beglaubigte Abschrift dieses Antrages bis dahin nicht vom Gericht zugestellt worden sei.

4

Das Amtsgericht hat die Einrede der Verjährung für durchgreifend erachtet und den Antrag der Ehefrau abgewiesen. Ihre Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt sie ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

6

1. Rechtlich zutreffend und von der Revision auch nicht beanstandet geht das Oberlandesgericht davon aus, daß - ungeachtet eines hemmenden oder unterbrechenden Umstandes - der Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist für die geltend gemachte Ausgleichsforderung frühestens mit dem 22. März 1988 oder wenige Tage später einsetzen konnte. Denn zu dieser Zeit hat die Ehefrau erfahren, daß die Ehe infolge der Rücknahme ihrer Berufung gegen den Scheidungsausspruch rechtskräftig geschieden und der Güterstand damit beendet war (§ 1378 Abs. 4 Satz 1 BGB).

7

2. Das Oberlandesgericht vertritt die Auffassung, die Ehefrau habe bezüglich der Ausgleichsforderung vor dem Beginn der Verjährungsfrist keine Klage erhoben. Infolgedessen sei die Verjährungsfrist entweder am 22. März 1991 oder wenige Tage danach abgelaufen. Spätestens sei sie Ende Juni 1991 verstrichen. Das sei dann der Fall, wenn die Ehefrau innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist - also ab 22. September 1990 - durch Mittellosigkeit und damit durch höhere Gewalt im Sinne des § 203 Abs. 2 BGB an der Rechtsverfolgung verhindert gewesen sei. Aus diesem Grunde könne hier die Verjährung indessen nur für höchstens drei Monate gehemmt worden sein, denn der Ehefrau sei Anfang Dezember 1990 ein Versteigerungserlös von über 43. 000 DM überwiesen worden und sie habe sich danach nicht mehr für bedürftig im Sinne der Vorschriften über die Prozeßkostenhilfe halten dürfen. Eine Unterbrechung der Verjährung durch Klageerhebung gemäß § 209 Abs. 1 BGB sei innerhalb der Verjährungsfrist hingegen nicht erfolgt. Die Ehefrau habe den mit Schriftsatz vom 21. April 1987 nachgeschobenen Hilfsantrag erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 25. Oktober 1991 gestellt. Dieser sei zuvor dem Ehemann weder von Amts wegen noch von Anwalt zu Anwalt gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden. Der Zustellungsmangel sei auch nicht gemäß § 187 ZPO geheilt worden, denn im Termin vom 24. April 1987 habe sich der Ehemann in eine Verhandlung nicht eingelassen. Der bloße Zugang von beglaubigten Abschriften der Schriftsätze der Ehefrau vom 21. April 1987 und vom 8. März 1990 könne nicht als Heilung angesehen werden, weil (auch) eine förmliche Zustellung vor Bewilligung von Prozeßkostenhilfe oder Einzahlung eines Gerichtskostenvorschusses nicht zulässig gewesen wäre; die Übersendung der Schriftsätze im Rahmen des Prozeßkostenhilfeverfahrens reiche nicht aus. Die Rechtshängigkeit des streitigen Anspruchs sei auch nicht gemäß § 261 Abs. 2 ZPO dadurch eingetreten, daß der Anspruch in der mündlichen Verhandlung vom 24. April 1987 geltend gemacht worden sei, denn insoweit fehle es an einer wirksamen Antragstellung, weil keine der in § 297 ZPO alternativ vorgesehenen Förmlichkeiten eingehalten worden sei. Selbst wenn man aber davon ausgehe, daß die Rechtshängigkeit durch Geltendmachung in der mündlichen Verhandlung eingetreten sei, reiche dies zur Unterbrechung der Verjährung nicht aus, denn es fehle an der weiteren unabdingbaren Voraussetzung, nämlich einer Zustellung des Schriftsatzes, auf den die Ehefrau in der mündlichen Verhandlung vom 24. April 1987 Bezug genommen habe.

8

3. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision in dem entscheidenden Punkt nicht stand.

9

Die Revision vertritt zu Recht den Standpunkt, daß die Ehefrau den Ausgleichsanspruch bereits gerichtlich geltend gemacht hatte, als dieser durch den Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsausspruchs und die damit verbundene Beendigung des Güterstandes am 22. März 1988 fällig wurde und die dreijährige Verjährungsfrist zu laufen begonnen hätte, wäre sie nicht durch einen Tatbestand im Sinne des § 209 BGB sogleich unterbrochen worden (BGHZ 52, 47, 48 f). Die Ehefrau hatte im Scheidungsverbundverfahren bereits im ersten Rechtszug mit Schriftsatz vom 26. Juli 1985 ihren (behaupteten) Anspruch auf Zugewinnausgleich als Folgesache anhängig gemacht. Die Rechtshängigkeit ist dadurch eingetreten, daß der Schriftsatz dem Ehemann förmlich zugestellt worden ist; außerdem hat die Ehefrau den angekündigten Antrag in der mündlichen Verhandlung vom 27. September 1985 auch in einer den Bestimmungen des § 297 ZPO entsprechenden Weise gestellt. Der Rechtshängigkeit der Ausgleichsforderung steht nicht entgegen, daß der Antrag der Ehefrau zu dieser Zeit darauf gerichtet war, ihr den Miteigentumsanteil des Ehemannes an einem bestimmten Grundstück zu übertragen. Maßgebend für die Verjährungsunterbrechung gemäß § 209 BGB ist der den prozessualen Leistungsanspruch bildende Streitgegenstand, der nicht allein durch den Klageantrag bestimmt wird, in dem sich die vom Kläger beanspruchte Rechtsfolge konkretisiert, sondern durch den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem die begehrte Rechtsfolge hergeleitet wird (vgl. die Nachweise im Senatsurteil vom 23. Juni 1993 - XII ZR 12/92 - BGHR BGB § 209 Zugewinnausgleich 1 = FamRZ 1993, 1181, 1182 unter II 2 b). Für die verjährungsunterbrechende Wirkung einer Klage auf Zugewinnausgleich ist nicht erforderlich, daß der Berechtigte von Anfang an einen Hauptantrag auf Verurteilung zur Zahlung stellt. Die prozessuale Gestaltung als Haupt- oder Hilfsantrag ist verjährungsrechtlich ebenso unschädlich wie Veränderungen durch Erweiterung oder Beschränkung eines Zahlungsbegehrens. Die verjährungsrechtliche Unterbrechung tritt schon dann ein, wenn der Zugewinnausgleichsanspruch in irgendeiner Form als Leistungsantrag gerichtlich geltend gemacht wird. Eine solche Geltendmachung bestand hier bereits in dem Antrag der Ehefrau, ihr im Wege des Zugewinnausgleichs die Miteigentumshälfte an der Heimstätte zu übertragen, ohne daß näher auf die Frage eingegangen werden muß, unter welchen Voraussetzungen eine derartige Übertragung bestimmter Gegenstände schon im Scheidungsverbundverfahren begehrt werden kann (vgl. dazu § 1383 BGB). In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß sich bei einem Schadensersatzanspruch die Verjährungsunterbrechung durch Klageerhebung nicht auf die Schadensersatzpflicht in einer bestimmten Ausgestaltung beschränkt, sondern die Pflicht zu Schadensersatz schlechthin betrifft; eine auf Zahlung gerichtete Klage unterbricht daher auch die Verjährung des sich aus § 257 Satz 1 BGB ergebenden Freistellungsanspruchs (Urteil vom 27. November 1984 - VI ZR 38/83 - NJW 1985, 1152, 1154; vgl. dazu auch Urteil vom 25. November 1993 - IX ZR 51/93 - zur Veröffentlichung bestimmt). Im Erbrecht ist eine entsprechende Rechtswirkung beim Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch angenommen worden (Urteil vom 23. Februar 1972 - IV ZR 135/70 - NJW 1972, 760) sowie insbesondere im Verhältnis eines auf Zahlung gemäß § 2325 BGB gerichteten Pflichtteilsergänzungsanspruches zu einem Herausgabeanspruch gemäß § 2329 BGB gegen denselben Verpflichteten (Urteil vom 29. Mai 1974 - IV ZR 163/72 - NJW 1974, 1327). Im vorliegenden Fall kann nichts anderes gelten. Das Gesetz knüpft an die Klageerhebung die Wirkung der Unterbrechung der Verjährung, weil der Berechtigte durch positive Betätigung seines Rechts im Prozeßwege unmißverständlich zu erkennen gibt, daß er sein Recht durchsetzen will und dem Verpflichteten deutlich gemacht wird, daß dieser sich darauf einrichten muß, auch noch nach Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist in Anspruch genommen zu werden (BGHZ 80, 222, 226;  104, 268, 273). Dementsprechend unterbricht selbst eine unzulässige Klage und ist es bedeutungslos, ob die Klage sachlich begründet ist.

10

Dieser Beurteilung steht das zitierte Senatsurteil vom 23. Juni 1993 (aaO.) nicht entgegen. In jenem Fall war die auf Abgabe der für die dingliche Übereignung eines Grundstucks notwendigen Willenserklärungen gerichtete) (Widerklage nicht wie vorliegend zum Zwecke des Zugewinnausgleichs erhoben, sondern sie war auf den Gesichtspunkt der notwendigen Anpassung eines erbrechtlichen Auseinandersetzungsvertrages wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage gestützt worden; der Widerkläger hatte lediglich vorgetragen, wertmäßig entspräche die von ihm begehrte Aufteilung des Nachlasses einem Gesamtausgleich unter Berücksichtigung seiner Zugewinnausgleichs- und Pflichtteilsansprüche.

11

Aufgrund dieser Sachlage kommt es - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes - für die Frage der Verjährung der Zugewinnausgleichsforderung nicht mehr darauf an, ob der Schriftsatz der Ehefrau vom 21. April 1987, mit dem erstmals ein Zahlungsantrag als Hilfsantrag formuliert worden ist, dem Ehemann prozeßordnungsgemäß zugestellt worden ist oder ob bezüglich dieses Hilfsantrages in anderer in der Zivilprozeßordnung vorgesehener Weise die Rechtshängigkeit vor dem 25. November 1991 herbeigeführt worden ist. Ebenso bleibt ohne rechtliche Relevanz, ob das Amtsgericht die Entscheidung allein über den Hilfsantrag abtrennen durfte und ob in der Entscheidung nurüber den Hauptantrag durch das Verbundurteil vom 5. Juni 1987 bezüglich der Folgesache nach § 621 Abs. 1 Nr. 8 ZPO daher ein zulässiges Teilurteil vorliegt (vgl. dazu Zöller/Philippi ZPO 18. Aufl. § 628 Rdn. 10 a; MünchKomm/Klauser ZPO § 628 Rdn. 8; zur Zulässigkeit einer Teilentscheidung in einer Folgesache nach § 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO vgl. Senatsbeschluß vom 13. Oktober 1982 - IVb ZB 601/81 - FamRZ 1983, 38, 39).

12

4. Die angefochtene Entscheidung erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig.

13

Der Umstand, daß der Anspruch auf Zugewinnausgleich in dem gemäß § 1378 Abs. 4 Satz 1 BGB für den Verjährungsbeginn maßgeblichen Zeitpunkt gerichtlich geltend gemacht worden war, bedeutet allerdings nicht, daß der mit dem Hilfsantrag formulierte Anspruch überhaupt nicht mehr verjähren kann, solange er anhängig bleibt. Gemäß § 211 Abs. 2 BGB endet vielmehr eine durch Klageerhebung verursachte Unterbrechung der Verjährung dadurch, daß der Prozeß nicht betrieben wird, mit der letzten Prozeßhandlung der Parteien oder des Gerichts; sodann beginnt eine neue Verjährung, die wiederum dadurch unterbrochen werden kann, daß eine der Parteien den Prozeß weiterbetreibt. Die für die Prüfung dieser Voraussetzungen erforderlichen Feststellungen hat das Oberlandesgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht getroffen. Sie lassen sich jedoch ohne weiteres aus dem unstreitigen Verfahrensverlauf gewinnen, so daß nicht aus diesem Grunde eine Zurückverweisung der Sache geboten ist.

14

Es kann dahinstehen, ob die Unterbrechung der Verjährung (erst) dadurch beendet worden ist, daß das Amtsgericht am 2. März 1990 das Ruhen des Verfahrens angeordnet hat (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 1987 - VI ZR 104/87 - BGHR BGB § 211 Abs. 2 Satz 1 Stillstand 1 = LM Nr. 58 zu § 209 BGB). Selbst wenn zu Ungunsten der Ehefrau davon ausgegangen wird, daß die Unterbrechung schon eher, nämlich sofort mit dem Beginn der Verjährungsfrist wieder endete, weil sie nach der Rücknahme ihrer Berufung gegen das Verbundurteil am 22. März 1988 das noch beim Amtsgericht wegen des Hilfsantrages anhängige Verfahren schon in der Zeit vor dem 2. März 1990 nicht förderte, ist die Verjährung nicht eingetreten. Denn die Ehefrau hat noch im Jahre 1990 den Prozeß im Sinne des § 211 Abs. 2 Satz 2 BGB weiterbetrieben, was zur Folge hatte, daß die Verjährung wiederum unterbrochen wurde und eine neue dreijährige Verjährungsfrist sich bis zum Verhandlungstermin vom 25. Oktober 1991 nicht mehr vollenden konnte. Unter den Begriff des Weiterbetreibens im Sinne des § 211 Abs. 2 Satz 2 BGB fällt jede Prozeßhandlung, die dazu bestimmt und geeignet ist, den stillstehenden Prozeß wieder in Gang zu bringen (BGH, Urteil vom 20. Oktober 1987 aaO. BGHR BGB § 211 Abs. 2 Satz 2 Weiterbetreiben 1 im Anschluß an BGHZ 55, 212 und 73, 8, 11 ff). Danach braucht die Prozeßhandlung nicht das prozessuale Gewicht einer Klageerhebung oder eines prozeßleitenden Schriftsatzes zu haben, sondern es genügt jede Prozeßhandlung, die geeignet ist und den Willen erkennen läßt, den Prozeß fortzusetzen und der Erledigung zuzuführen. Es ist deshalb anerkannt, daß ein Rechtsstreit auch durch ein Gesuch um Bewilligung von Prozeßkostenhilfe (bzw. früher des Armenrechts) weiterbetrieben werden kann (RGZ 77, 324, 333; RGRK-BGB/Johannsen § 211 Rdn. 11; MünchKomm/v. Feldmann BGB 3. Aufl. § 211 Rdn. 11). Prozeßhandlungen in diesem Sinne hat die Ehefrau vorgenommen: Sie hat bereits wenige Tage nach dem Termin, in dem das Amtsgericht das Ruhen des Verfahrens angeordnet hatte (2. März 1990), durch Schriftsatz vom 8. März 1990 die Ausgleichsforderung neu berechnet und einen ermäßigten Klageantrag angekündigt; dabei hat sie sogar ausdrücklich betont, daß der Antrag unabhängig von der beantragten Prozeßkostenhilfe gestellt werde. Außerdem hat sie auch das zunächst noch unerledigte Gesuch um Prozeßkostenhilfe weiterverfolgt und gegen den Beschluß des Amtsgerichts vom 24. September 1990, in dem ihr Prozeßkostenhilfe mit einer rechtlich nicht haltbaren Begründung verweigert worden war, am 11. Oktober 1990 eine (später erfolgreiche) Beschwerde eingelegt. Ob die Weiterverfolgung eines Prozeßkostenhilfegesuchs auch dann noch als Weiterbetreiben des Rechtsstreits ausreicht, wenn die Partei mit der Bewilligung ernstlich nicht (mehr) rechnen kann, braucht nicht entschieden zu werden. Denn im vorliegenden Fall erfolgten alle diese Handlungen zu einer Zeit, in der die Ehefrau auch aus wirtschaftlichen Gründen noch mit der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe rechnen durfte; erst Anfang Dezember 1990 wurde ihr der Erlösanteil aus der Zwangsversteigerung der Heimstätte überwiesen und erst danach war sie in der Lage, den anhängigen Rechtsstreit nunmehr durch Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses zu fördern.

15

5. Da nach alledem dem Ausgleichsanspruch nicht mit Erfolg die Einrede der Verjährung entgegengehalten werden kann, muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, weil für den Bestand der Forderung tatrichterliche Feststellungen erforderlich sind.