Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.11.1984, Az.: VI ZR 38/83
Tätigwerden als Anwalt im Zusammenhang mit der Vermittlung und dem Abschluss eines Darlehensvertrags; Schuldhafte Verletzung anwaltlicher Belehrungspflichten; Verjährung des durch die Verletzung begründeten Schadensersatzanspruchs; Unterbrechung der Verjährung durch Erlass eines Mahnbescheids; Aufwendungen zur Schadensabwendung als ersatzfähiger Schaden
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.11.1984
- Aktenzeichen
- VI ZR 38/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 13088
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 25.11.1982
- LG Essen
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- JZ 1985, 349
- MDR 1985, 658-659 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1985, 1152-1154 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1985, 238-240 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Kaufmann Roland F., M. weg ..., E.
Prozessgegner
Rechtsanwalt und Notar Dr. Karl-Heinz H., G. str. ..., E.
Amtlicher Leitsatz
Steht einem SVT ein Regreßanspruch aus § 640 RVO gegen einen Beamten zu, so steht Art. 34 GG der persönlichen Inanspruchnahme des Beamten nicht entgegen.
Amtlicher Leitsatz
Besteht der vom Schädiger zu ersetzende Schaden in der Belastung mit einer Verbindlichkeit, so unterbricht die Zahlungsklage des Geschädigten auch die Verjährung des Freistellungsanspruchs.
In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 27. November 1984
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und
die Richter Scheffen, Dr. Kullmann, Dr. Lepa und Bischoff
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. November 1982 insoweit aufgehoben, als darin zu dessen Nachteil erkannt ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von dem verklagten Rechtsanwalt Schadensersatz wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten.
Die Eheleute T. hatten im Oktober 1973 einen notariellen Vertrag über den Erwerb eines Erbbaurechts an einem in H. gelegenen Grundstück geschlossen, um dort ein Bauvorhaben mit 27 Wohnungseinheiten durchzuführen. Ihre Vertragspartner waren jedoch im Grundbuch noch nicht eingetragen. Das zuständige Grundbuchamt wertete im April 1974 einen zuvor gestellten Eintragungsantrag als zurückgenommen. Dennoch übertrugen durch notariellen Vertrag vom 11. September 1974 der Ehemann T. seinen halben Anteil an dem Erbbaurecht und die Ehefrau T. ein Drittel ihres halben Anteils zu gleichen Teilen an den Kläger und den Ingenieur Th. Der Ehemann T. schaltete den Beklagten zum Zwecke der Zwischenfinanzierung ein. Bald nach Abschluß des Vertrages mit dem Kläger und dem Ingenieur Th. begab sich der Ehemann T. zusammen mit dem Beklagten zu dem Bankgeschäft M. in D., um dieses zu veranlassen, einen Kreditvertrag zwischen dem Kläger, dem Ingenieur Th. und der Ehefrau T. zu vermitteln. Am 22. Januar 1975 beauftragten der Kläger, Frau T. und der Ingenieur Th. schriftlich das Bankgeschäft M., ihnen ein Darlehen über 1,1 Millionen DM zu vermitteln, sowie die Verwaltung und Abwicklung des Darlehens vorzunehmen. Am selben Tag richteten sie einen Darlehensantrag über diesen Betrag an die Süddeutsche B. bank, den diese am 25. April 1975 annahm. Zu einer Auszahlung des Darlehens kam es nicht, da im Sommer 1975 der Kaufmann Ingo B. das Erbbaurecht erwarb und am 25. Juli 1975 im Grundbuch als Erbbauberechtigter eingetragen wurde. Damit war die in den Darlehensbedingungen vorgesehene grundpfandrechtliche Absicherung des Darlehens nicht mehr möglich.
Der Beklagte teilte mit Schreiben vom 10. September 1975 die anderweitige Eintragung dem Bankgeschäft M. mit, das diese Information an die Süddeutsche B. bank weiterleitete. Diese teilte daraufhin mit gleichlautendem Schreiben vom 28. Oktober 1975 dem Kläger, dem Ingenieur Th. und Frau T. mit, daß sie im Hinblick auf den Wegfall der Beleihungsgrundlage den Darlehensvertrag storniere, aber gem. Nr. 7 der Allgemeinen Bedingungen für Hypothekendarlehen eine Mindestentschädigung sowie Bereitstellungszinsen, Schätzungskosten und Bearbeitungskosten von insgesamt 39.625,- DM verlange. Das Bankgeschäft M. meldete Ansprüche in Höhe von 22.000,- DM an. In dieser Höhe erging gegen den Kläger und den Ingenieur Th. am 29. Dezember 1975 ein Zahlungsbefehl. Zur Abwehr der Ansprüche beider Gläubiger beauftragten der Kläger und der Ingenieur Th. die Anwaltssozietät des Beklagten. Der Rechtstreit mit dem Bankgeschäft M. endete mit einem Vergleich über den Betrag von 5.000,- DM. Der Süddeutschen B. bank teilte der Beklagte mit Schreiben vom 29. Dezember 1975 u.a. folgendes mit:
"Wir hatten früher schon dem Bankhaus M. geschrieben und mitgeteilt, daß nach unserer Auffassung ein Vertrag über die hier in Frage kommende Valuta nicht zustande gekommen ist. Begründet wurde unsere Auffassung durch die Tatsache, daß die Beteiligten dem Irrtum unterlagen, daß das Objekt in H. an Frau T. bzw. die Herren Th. und F. in Erbpacht übergegangen sei. Das war auch die Grundlage der Besprechung mit dem Bankhaus M. In Wirklichkeit aber war eine Umschreibung weder auf Frau T. noch auf die Herren Th. und F. erfolgt, so daß es an jeglicher Geschäftsgrundlage mangelte. Voraussetzung für die Hergabe des Darlehens war nach einer Besprechung mit dem Bankhaus M. allein die Tatsache, daß das Objekt in Erbpacht auf die genannten Personen übergegangen sei. Hierzu ist es aber nie gekommen, weil hinter dem Rücken der genannten Herren der Grundbesitz anderweitig veräußert worden ist.
Soweit wir orientiert sind, ist keine der beteiligten Personen in der Lage, die von Ihnen geltend gemachten Forderungen zu erfüllen.
Wir glauben deshalb nicht, daß Zwangsmaßnahmen Erfolg haben können.
Vorsorglich werden alle Ihnen und dem Bankhaus M. abgegebenen Erklärungen angefochten, und zwar die von Frau T. sowie von den Herren Th. und F., dessen Interessen wir ebenfalls vertreten."
Ein Vergleich kam insoweit nicht zustande. Die Süddeutsche B. bank beantragte vielmehr im Januar 1977 den Erlaß eines Zahlungsbefehles über 2.500,- DM. Nachdem die Sozietät des Beklagten hiergegen im Namen des Klägers und des Ingenieurs Th. Widerspruch eingelegt und die Bank einen auf Vorschlag des Gerichts geschlossenen Vergleich über 2.300,- DM widerrufen hatte, erhöhte diese die Klage auf 39.625,- DM. Das Landgericht gab der Klage in vollem Umfange statt. Die Berufung gegen dieses Urteil hatte keinen Erfolg.
Nach Abtretung der dem Ingenieur Th. gegen den Beklagten zustehenden Schadensersatzansprüche an den Kläger hat dieser von dem Beklagten Ersatz der an die Süddeutsche B. bank und das Bankgeschäft M. zu zahlenden Beträge sowie der entstandenen Prozeßkosten von insgesamt 56.110,95 DM nebst Zinsen verlangt. Über diesen Betrag hat der Kläger bei dem Amtsgericht einen am 4. Januar 1979 beantragten Mahnbescheid gegen den Beklagten erwirkt. Der Beklagte hat mit seiner Widerklage noch Honoraransprüche von 3.095,25 DM geltend gemacht.
Das Landgericht hat die Klage und die Widerklage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht zunächst durch Versäumnisurteil zurückgewiesen. Auf den Einspruch des Klägers hat das Oberlandesgericht dann unter teilweiser Abänderung des Versäumnisurteils und des landgerichtlichen Urteils den Beklagten verurteilt, an den Kläger 7.494,90 DM (im Berufungsverfahren des Vorprozesses entstandene Gerichts- und Anwaltskosten) nebst Zinsen zu zahlen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seine abgewiesenen Klageansprüche weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat den Beklagten für verpflichtet gehalten, dem Kläger die im Berufungsverfahren des Vorprozesses gegen die Süddeutsche B. bank entstandenen Kosten zu ersetzen, da dessen damaliger Sozius durch Verletzung anwaltlicher Sorgfaltspflichten veranlaßt habe, die Berufung durchzuführen. Im übrigen hat es die Klage jedoch für unbegründet gehalten. Ansprüche auf Ersatz der von den beiden Kreditinstituten verlangten Beträge hält das Berufungsgericht, falls solche bestanden haben sollten, für verjährt. Die durch den Rechtsstreit mit dem Bankgeschäft M. entstandenen Kosten kann der Kläger nach Auffassung des Berufungsgerichts schon deshalb nicht ersetzt verlangen, weil er insoweit in der Berufungsinstanz den Vorwurf fehlerhafter Beratung nicht aufrechterhalten habe. Bezüglich der im ersten Rechtszug des Prozesses gegen die Süddeutsche B. bank entstandenen Kosten stehe dem Kläger ein Schadensersatzanspruch nicht zu, weil sich das Berufungsgericht nicht davon überzeugen könne, daß der Kläger bei zutreffender Beratung vom Prozeß Abstand genommen hätte.
II.
Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision mit Erfolg.
1.
Schadensersatzansprüche des Klägers gegen den Beklagten bezüglich der an die beiden Kreditinstitute erbrachten bzw. noch zu erbringenden Zahlungen sind entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts noch nicht verjährt.
a)
Rechtlich einwandfrei sind allerdings die Erwägungen, von denen das Berufungsgericht insoweit ausgeht.
aa)
Ist der Beklagte, wie das Berufungsgericht unterstellt, im Zusammenhang mit der Vermittlung und dem Abschluß des Darlehensvertrages vom April 1975 für den Kläger, den Ingenieur Th. und Frau T. als Anwalt tätig geworden und hat er dabei schuldhaft seine anwaltlichen Belehrungspflichten verletzt, so konnten seine Mandanten ihm gegenüber einen Anspruch darauf haben, sie von den Forderungen des Bankgeschäfts M. und der Süddeutschen B. bank freizustellen (BGHZ 57, 78, 80 f).
bb)
Ein solcher Schadensersatzanspruch war, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, noch nicht verjährt, als der Kläger und der Ingenieur Th. im Dezember 1975 die Sozietät des Beklagten beauftragten, die Forderungen der beiden Kreditinstitute abzuwehren. Der Anspruch verjährte gemäß der ersten Alternative des § 51 BRAO in drei Jahren seit seiner Entstehung. Die Verjährung hätte daher frühestens 1978, drei Jahre nach Beantragung der Darlehensvermittlung und des Darlehens, eintreten können.
cc)
Aufgrund des Mandats, das die Abwehr der Ansprüche aus der Darlehensvermittlung und dem Darlehensvertrag zum Inhalt hatte, waren der Beklagte und seine Sozien, wie das Berufungsgericht weiterhin mit Recht bemerkt, verpflichtet, den Kläger und den Ingenieur Th. umfassend zu beraten und sie dabei auf die Verpflichtung des Beklagten hinzuweisen, sie im Wege des Schadensersatzes von den Verbindlichkeiten freizustellen, sowie sie über die Verjährung dieses Anspruches zu belehren (vgl. Senatsurteil vom 11. Juli 1967 - VI ZR 41/66 - VersR 1967, 979).
Das Berufungsgericht verkennt auch nicht, daß die Unterlassung dieser Hinweise eine neue Schadensersatzverpflichtung des Beklagten, der auch für ein etwaiges Verschulden seiner Sozien einzustehen hatte (vgl. BGHZ 56, 355, 359; 70, 247, 249), begründen konnte (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 8. Mai 1984 - VI ZR 156/82 - VersR 1984, 663, 665).
Dieser aus der Verletzung der Belehrungspflicht entstandene Schadensersatzanspruch unterlag ebenfalls einer dreijährigen Verjährung nach § 51 BRAO. Wann diese Frist begann, ist aufgrund der bisher getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts allerdings nicht zweifelsfrei zu ermitteln. Darauf kommt es aber nicht entscheidend an, da nach den beiden möglichen Alternativen der Anspruch noch nicht verjährt war, als der Kläger am 4. Januar 1979 gegen den Beklagten den Erlaß eines Mahnbescheides beantragte. Die Verpflichtung des Beklagten und seiner Sozien zum Hinweis auf den Schadensersatzanspruch und dessen kurze Verjährung bestand bis zur Beendigung des Mandats. War die Mandatsbeendigung, wovon das Berufungsgericht zunächst ausgeht, bereits am 30. Dezember 1977 eingetreten, dann begann die Verjährungsfrist gemäß der 2. Alternative des § 51 BRAO mit der Beendigung des Mandats. Sie endete dann am 30. Dezember 1980. Entfaltete die Sozietät des Beklagten jedoch noch Tätigkeiten bis zur Beendigung des Berufungsverfahrens, was das Berufungsgericht nicht ausschließt, so konnte das Mandat bis zum Erlaß des Berufungsurteils am 9. Juni 1978 bestanden haben und damit die Verjährung gemäß § 51 BRAO 1. Alternative erst drei Jahre nach Schadensentstehung, d.h. im Jahre 1981, eingetreten sein.
b)
Der erkennende Senat vermag jedoch die Ansicht des Berufungsgerichts nicht zu teilen, der Erlaß des Mahnbescheides habe die Verjährung nicht unterbrechen können.
aa)
Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß der Mahnbescheid nur dann die Verjährung unterbrechen konnte, wenn der Kläger Inhaber der gegen den Beklagten erhobenen Forderung war. Dabei kann dahinstehen, ob, wie das Berufungsgericht meint, es der Unterbrechung der Verjährung entgegenstehen könnte, wenn der Ingenieur Th. und Frau T. ihm im Zeitpunkt der Erwirkung des Mahnbescheides noch nicht ihre Forderungen gegen den Beklagten abgetreten hatten und ihm daher die Aktivlegitimation für deren Geltendmachung fehlte. Der Kläger hat jedenfalls, worauf die Revision mit Recht hinweist, mit dem Mahnbescheid auch eigene Ansprüche geltend gemacht. Er hat von dem Beklagten Schadensersatz verlangt, soweit er mit seinem Privatvermögen von den Kreditinstituten für die Kreditkosten in Anspruch genommen wurde und bereits Zahlungen geleistet hatte (vgl. BU S. 6 Abs. 4 Zeile 7).
Es trifft zwar zu, daß es sich bei diesen Kreditkosten um eine Gesellschaftsverbindlichkeit gehandelt hat. Denn diese Kosten sind im Rahmen des Bebauungsvorhabens angefallen, zu dessen Zweck sich der Kläger mit den beiden anderen Personen zu einer BGB-Gesellschaft zusammengeschlossen hatte. Auch gegenüber dem beklagten Anwalt traten die drei als BGB-Gesellschaft auf.
Wegen der Ersatzforderung aus einer falschen Beratung bei der Aufnahme des Baudarlehens durch die Gesellschaft ist aber streng zwischen den Gesellschaftsansprüchen und den persönlichen Ersatzansprüchen der Gesellschafter zu unterscheiden. Für die Kreditkosten haftete als Gesellschaftsverbindlichkeit zwar, soweit vorhanden, das Gesellschaftsvermögen. Daneben konnten sich die Kreditinstitute aber gem. §§ 420 ff BGB auch aus dem Privatvermögen der einzelnen Gesellschafter befriedigen.
Der beklagte Rechtsanwalt hatte - die Verletzung von Anwaltspflichten unterstellt - für eine Enthaftung sowohl des Gesellschaftsvermögens als auch des Vermögens der Gesellschafter zu sorgen. Insoweit waren die Interessen auch der einzelnen Gesellschafter vom Schutz der Anwaltspflichten umfaßt. Eine Gesellschaftsforderung, die gem. § 709 BGB nur von allen drei Gesellschaftern gemeinsam hätte geltend gemacht werden können, stellte der Enthaftungsanspruch gegenüber dem Beklagten nur insoweit dar, als das Gesellschaftsvermögen von der Inanspruchnahme durch die Bank bedroht war. Soweit auch die Privatvermögen der Gesellschafter der Haftung ausgesetzt waren, waren diese zur Erhebung von Ansprüchen selbst legitimiert. Denn über sein Privatvermögen kann ein Gesellschafter genauso frei verfügen wie jede andere Person auch.
bb)
Sollte der Kläger die Ansprüche der beiden Kreditinstitute ganz oder zum Teil noch nicht erfüllt haben, so stünde auch das der Unterbrechung der Verjährung nicht entgegen.
Besteht der vom Schädiger zu ersetzende Schaden in der Belastung mit einer Verbindlichkeit, so unterbricht die Zahlungsklage des Geschädigten auch die Verjährung des Freistellungsanspruchs. Dabei ist gleichgültig, welche Form des Ersatzbegehrens der Geschädigte im Hinblick auf den Valutierungsstand des Passivschadens richtigerweise hätte wählen müssen. Denn sowohl der Freistellungsanspruch wie auch der Zahlungsanspruch sind in diesem Falle lediglich verschiedene Ausprägungen ein- und desselben Anspruchs, nämlich des Schadensersatzanspruchs des Geschädigten auf Vermögensausgleich wegen der vom Schädiger zu verantwortenden Belastung des Vermögens mit der streitgegenständlichen Verbindlichkeit. § 209 BGB nimmt für den dort verwendeten Begriff des Anspruchs, dessen Verjährung durch Klageerhebung unterbrochen wird, Bezug auf die Legaldefinition in § 194 Abs. 1 BGB. Danach ist "Anspruch" das Recht, von einem anderen ein bestimmtes Tun verlangen zu können. Beim Schadensersatzanspruch ist dieses bestimmte Tun nicht die Schadensersatzpflicht in ihren einzelnen Ausgestaltungen je nach dem Stand der Schadensentwicklung, sondern die Pflicht zum Schadensersatz schlechthin (Henckel, JZ 1962, 335, 337; vgl. auch RGZ 77, 213, 216, wonach die Klage auf Kapitalabfindung nach § 843 Abs. 3 BGB auch die Verjährung des Rentenanspruchs nach § 843 Abs. 1 BGB unterbricht).
2.
Daraus folgt, daß auch die teilweise Abweisung der Ansprüche auf Ersatz von Prozeßkosten nicht bestehen bleiben kann.
a)
Rechtlich nicht zu beanstanden ist allerdings die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte sei nicht wegen fehlerhafter Beratung über die Prozeßaussichten verpflichtet, dem Kläger die durch den Rechtsstreit mit dem Bankgeschäft M. und die im ersten Rechtszug des Prozesses mit der Süddeutschen B. bank entstandenen Kosten zu ersetzen. Der Beklagte durfte, wie das Berufungsgericht mit Recht annimmt, dem Kläger den Rat erteilen, sich auf die Klagen einzulassen. In Passivprozessen ist ein Rechtsanwalt nur dann verpflichtet, seinem Mandanten zur Anerkennung des geltend gemachten Anspruchs zu raten, wenn nach sorgfältiger Prüfung der Sach- und Rechtslage das Bestehen des Anspruches nicht zweifelhaft sein kann, dem Mandanten auch weder ein Leistungsverweigerungsrecht noch Gegenansprüche zustehen, keine Chancen für eine Ermäßigung der Forderung durch gerichtlichen Vergleich bestehen und für den Mandanten auch durch Einlassung auf den Prozeß und das damit erreichte Hinausschieben einer Zwangsvollstreckung keine Vorteile entstehen, welche die höheren Kosten und die Zinsbelastung ausgleichen. Keine dieser Voraussetzungen war im Streitfalle erfüllt. Die Erfolgschancen, die für den Kläger bestanden, ergaben sich schon daraus, daß er in dem von dem Bankgeschäft M. angestrengten Prozeß eine Ermäßigung der Forderung von 22.000 DM auf 5.000 DM erreichte.
b)
Wäre aber der Beklagte dem Kläger zum Schadensersatz verpflichtet, weil er seine Anwaltspflichten im Zusammenhang mit der Beantragung des Darlehens verletzt hat, so hat er ihm auch die Prozeßkosten zu ersetzen, die ihm in den Prozessen entstanden sind, die er zur Abwendung der Forderungen der beiden Kreditinstitute mit Aussicht auf einen gewissen Erfolg geführt hat und führen konnte. Der nach § 249 BGB zu ersetzende Schaden schließt nämlich auch die nach Lage der Sache verständigen Aufwendungen zur Schadensabwendung ein (vgl. Senatsurteil vom 24. Oktober 1967 - VI ZR 60/66 - VersR 1967, 1168, 1169). Bei den von dem Kläger aufgewendeten Kosten, die ihm in den Prozessen entstanden sind, vor deren Führung der Beklagte ihm nicht abraten mußte, handelt es sich um solche Aufwendungen, da die Rechtsverteidigung ein sachgemäßer Versuch darstellte, den Schaden zumindest zu verringern (vgl. auch BGB, Urt. v. 21. Dezember 1959 - III ZR 33/59 - VersR 1960, 273, 275).
III.
Bei dieser Sachlage mußte das Berufungsurteil aufgehoben werden. Der erkennende Senat kann jedoch keine abschließende Sachentscheidung treffen, da das Berufungsgericht von seinem Rechtsstandpunkt aus keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob der Beklagte im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag vom April 1975 für den Kläger, den Ingenieur Th. und die Ehefrau T. als Anwalt tätig geworden ist, oder ob er dabei lediglich eigene finanzielle Interessen vertreten hat. Die Sache war daher zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Scheffen
Dr. Kullmann
Dr. Lepa
Bischoff