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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.07.1978, Az.: 3 StR 248/78

Erfordernis der Bestimmung der Höhe der einzelnen Tagessätze bei Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe aus einer Einzelfreiheitsstrafe und einer Einzelgeldstrafe

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.07.1978
Aktenzeichen
3 StR 248/78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 13195
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Wuppertal - 08.03.1978

Verfahrensgegenstand

Sexuelle Nötigung u.a.

Prozessführer

Chihat (genannt Nihat) K. aus V., geboren am ... 1957 in E. (T.).

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
am 26. Juli 1970
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 8. März 1978 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur Festsetzung der Tegessatzhöhe im Fall der Verurteilung wegen Körperverletzung und zur Bildung einer neuen Gesamtstrafe an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmitteln zu entscheiden hat.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungsschrift hat mit Ausnahme der Straffestsetzung für die vorsätzliche Körperverletzung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt.

2

Insoweit hat die Strafkammer es entgegen § 40 Abs. 2 StGB unterlassen, die Höhe der einzelnen Tagessätze zu bestimmen. Das ist auch dann erforderlich, wenn - wie hier - der Tatrichter von der Möglichkeit des § 53 Abs. 2 StGB Gebrauch macht und aus der Einzelfreiheitsstrafe und der Einzelgeldstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe bildet. Denn für den Fall der Auflösung der Gesamtstrafe muß jede Einzelstrafe für sich auch vollstreckbar sein (vgl. BGH, Urteil vom 30. Mai 1978 - 4 StR 243/78 -, OLG Hamm MDR 1978, 420). Das ist bei der auf 90 Tagessätze festgesetzten Strafe infolge Fehlens der Tagessatzhöhe nicht der Fall.

3

Dieser Mangel ist auf die allgemeine Sachrüge zu beachten. Er zwingt zur Aufhebung der Gesamtstrafe und zur Zurückverweisung zwecks Festsetzung der Höhe der Tagessätze und Bildung einer neuen Gesamtstrafe, wobei das Landgericht das Verbot der Schlechterstellung zu beachten hat (§ 358 Abs. 2 StPO).

Schmidt
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Dr. Gribbohm