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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.05.1978, Az.: 4 StR 243/78

Konkurrenz zwischen Bedrohung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte; Strafrahmenbildung bei Annahme eines Rückfalls; Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe ohne Begründung; Unterlassen der Bestimmung der Tagessatzhöhe

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.05.1978
Aktenzeichen
4 StR 243/78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 12362
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Ravensburg - 25.11.1977

Verfahrensgegenstand

Betrug u.a.

Prozessführer

Gärtner Eugen G. aus F., geboren am ... 1930 in B.,

Der 4. Strafsenat des Buhdesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 30. Mai 1978
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 25. November 1977

    1. a)

      im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen Bedrohung (§ 241 StGB) entfällt,

    2. b)

      im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

  2. 2.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. 3.

    Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

I.

Soweit sich die Revision mit der allgemeinen Sachrüge gegen den Schuldspruch wendet, ist sie im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO im wesentlichen unbegründet. Doch scheidet eine Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Bedrohung (§ 241 StGB) aus, weil dieser Tatbestand von dem des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB) verdrängt wird (BGH, Beschluß vom 24. Mai 1973 - 4 StR 210/73 - bei Dallinger MDR 1973, 902). In der Liste der angewendeten Vorschriften entfällt demgemäß § 241 StGB.

2

II.

Der Strafausspruch enthält mehrere Unrichtigkeiten und muß deshalb insgesamt aufgehoben werden.

3

1.

In den Fällen 1 und 5 ist der Angeklagte wegen Betruges und versuchten Betruges verurteilt worden. Die Annahme, daß er insoweit unter den Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls (§ 48 StGB) gehandelt habe (UA 21 f), läßt durchgreifende Rechtsfehler nicht erkennen. Doch weichen die Angaben über die Vorverurteiluntgen Nrn. 16 und 17 (UA 6), die das Landgericht zur Rückfallbegründung herangezogen hat (UA 22), an verschiedenen Stellen des Urteils (UA 6 und 22) - wahrscheinlich infolge von Schreibversehen - voneinander ab.

4

Im Fall 5 geht das Landgericht ohne nähere Erörterung davon aus, daß die Mindeststrafe 6 Monate betrage (UA 24). Das ist rechtsfehlerhaft. Denn wenn der Strafrahmen wegen Versuchs (§ 23 Abs. 2 StGB) gemildert wird, bleibt es nicht bei dem Mindestmaß des § 48 StGB. Vielmehr gilt trotz des Rückfalls § 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB (Dreher 37. Aufl. StGB § 48 Rdn. 13). Das hat das Landgericht möglicherweise verkannt. Auf diesem Fehler kann die verhängte Einzelstrafe auch beruhen, weil es "die Mindeststrafe lediglich um einen Monat überschritten" hat (UA 24).

5

2.

In den Fällen 2, 3 und 6, in denen der Angeklagte wegen zwei Unterhaltspflichtverletzungen, wegen Trunkenheit im Verkehr und wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden ist, hat die Strafkammer Einzelstrafen von zweimal zwei Monaten und zweimal einem Monat festgesetzt, ohne § 47 StGB zu erwähnen und auf dessen besondere Voraussetzungen einzugehen (HA 23). Die ausdrückliche Prüfung dieser Vorschrift ist hier trotz der Vorstrafen des Angeklagten erforderlich, weil die letzten Vorverurteilungen aus den Jahren 1971 bis 1976 (Nrn. 17 bis 19) nur auf Geldstrafen lauteten (UA 6) und auch die Strafkammer im Fall 4 die Verhängung einer Geldstrafe für ausreichend erachtet hat (UA 23).

6

3.

Im Fall 4 hat es das Landgericht entgegen § 40 Abs. 2 StGB unterlassen, die Tagessatzhöhe der Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu bestimmen (UA 23). Diese Bestimmung ist nicht etwa deshalb entbehrlich, weil die Geldstrafe in die Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen worden ist (vgl. OLG Hamm MDR 1978, 420). Denn für den Fall der Auflösung der Gesamtstrafe müßte sie als selbständige Einzelstrafe auch vollstreckbar sein.

7

4.

Dadurch, daß das Landgericht die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe von 18 Monaten ohne Darlegung besonderer Tatumstände und damit gesetzwidrig zur Bewährung ausgesetzt hat (§ 56 Abs. 2 StGB), ist der Angeklagte nicht beschwert. In der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkammer zu bedenken haben, daß sie durch das Verbot der Schlechterstellung (§ 353 Abs. 2 StPO) daran gehindert ist, die Strafe zu schärfen.

Salger
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