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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.03.1961, Az.: VI ZR 172/60

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.03.1961
Aktenzeichen
VI ZR 172/60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 13985
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Schleswig - 28.04.1960

In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 7. März 1961
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Dr. K. E. Meyer, Hanebeck, Dr. Bode und Dr. Hauß
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 28. April 1960 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin war der Dienstherr des am ... 1889 geborenen Bundesbahnamtmanns a.D. Erich Sch. Dieser wurde am 20. Oktober 1957, als er gegen 20.30 Uhr auf der rechten Seite des R. Weges in Richtung Ortsmitte K./Sch. ging, von dem auf einen unbeleuchteten Fahrrad fahrenden Beklagten von hinten angefahren. Sch. stürzte und starb am ... 1957 an den Verletzungen, die er bei dem Unfall erlitten hat. Die Klägerin hat nach dem Tode ihres Ruhestandsbeamten an die Hinterbliebenen die gesetzlichen Bezüge gezahlt:

an die Ehefrau bis einschließlich Februar 1960, - sie ist am ... 1960 gestorben;

an Arnim Sch. bis 31. Mai 1958, - er hat seitdem eigenes Einkommen;

an Brunhild Sch. bis 30. November 1958, - sie ist seitdem berufstätig und hat eigenes Einkommen,

2

Mit der Klage verlangt die Klägerin von dem Beklagten nach § 87 a BBG Erstattung eines Teiles dieser Beträge. Sie hat zur Begründung vorgetragen: Der Beklagte habe den Tod des Sch. schuldhaft verursacht, weil er bei Dunkelheit ohne Beleuchtung und ohne die nötige Aufmerksamkeit gefahren sei. Das Mitverschulden des Sch., das darin bestehe, daß er außerhalb einer geschlossenen Ortschaft die rechte Straßenseite benutzt habe, sei höchstens mit 20 % zu bewerten.

3

Die Klägerin hat zunächst beantragt,

  1. 1.)

    den Beklagten zu verurteilen,

    1. a)

      an die Klägerin 5.082,50 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 7. Oktober 1958 zu zahlen,

    2. b)

      vom 1. Mai 1959 bis zum Tode der Witwe Sch., längstens bis zum 31. März 1968, an die Klägerin monatlich 204,49 DM zu zahlen,

  2. 2.)

    festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die Beträge zu ersetzen, die sie im Falle einer auf gesetzlicher Grundlage eintretenden Erhöhung der Leistungen an die Witwe Schittig zu zahlen hat.

4

Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Er hat bestritten, daß der Tod des Sch. durch den Fahrradunfall verursacht worden ist, und hat geltend gemacht: Sch. habe den Unfall durch sein verkehrswidriges Verhalten selbst verschuldet. Im übrigen sei die Klägerin, da kein neuer Versorgungsfall vorliege, nicht befugt, nach § 87 a BBG etwaige Ansprüche der Hinterbliebenen geltend zu machen. Sie habe sich nach dem Tode des Sch. günstiger gestanden als vorher, denn sie habe an die Witwe und die Kinder geringere Bezüge bezahlt als sie zu Lebzeiten des Sch. an Ruhegehalt geleistet habe. Da weder ihr noch den Hinterbliebenen ein Schaden entstanden sei, könne die Klägerin auch keinen Ersatz beanspruchen.

5

Das Landgericht hat angenommen, daß der Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin die Hälfte der Geldrente zu erstatten, die Sch. während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens an seine Ehefrau und seine Kinder an Unterhalt hätte zahlen müssen. Es hat der Klägerin daher 3.201,18 DM zugesprochen und eine monatliche Rente von 127,84 DM für die Zeit vom 1. Mai 1959 bis zum Tode der Witwe Sch., längstens jedoch bis zum 31. März 1968. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.

6

Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Klägerin hat nach dem Tode der Witwe Sch. ihren Feststellungsantrag sowie ihren Zahlungsantrag für die Zeit nach dem 28. Februar 1960 in der Hauptsache für erledigt erklärt und nunmehr beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 5.082,50 DM und zur Zahlung weiterer 2.044,90 DM zu verurteilen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und auf die Berufung des Beklagten die Klage in vollem Umfange abgewiesen.

7

Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Zahlungsanträge aus dem Berufungsrechtszug weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

I.

Nach Ansicht des Berufungsgerichts stehen der Klägerin keine Ansprüche zu, weil durch den Tod des Amtmanns a.D. Sch. für sie kein neuer Versorgungsfall im Sinne von § 87 a BBG eingetreten sei. Es hat ausgeführt: Schittig habe durch seinen aktiven Beamtendienst die Ruhestandsversorgung durch die Klägerin bereits verdient gehabt. Mit seinem Eintritt in den Ruhestand sei schon der Versorgungsfall eingetreten. Nach dem Tode des Sch. sei diese Versorgung nur auf die Witwe und die Kinder beschränkt worden. Da die Klägerin nicht "infolge der Tötung zur Gewährung einer Versorgung verpflichtet worden" sei, beruhe die Zahlung der Hinterbliebenenbezüge nicht auf dem Unfall.

9

II.

Diese Beurteilung wird dem Sinn und Zweck des Gesetzes nicht gerecht. § 87 a BBG setzt nicht voraus, daß durch den Unfall des Beamten ein neuer Versorgungsfall in dem vom Berufungsgericht erörterten Sinne eintritt. Vor allem steht die Tatsache, daß ein Beamter durch seinen aktiven Beamtendienst die Ruhestandsversorgung schon verdient hat, nicht der Annahme entgegen, daß die Ansprüche, die seinen Hinterbliebenen nach § 844 Abs. 2 BGB gegen den Schädiger zustehen, auf den Dienstherrn übergehen. Das ergibt sich aus den Grundsätzen, die der Große Senat für Zivilsachen in seinem Beschluß vom 30. März 1953 - BGHZ 9, 179 - entwickelt hat. An diesem Rechtszustand hat sich durch die Neufassung des Bundesbeamtengesetzes nichts geändert. Der an die Stelle des § 168 BBG 1953 getretene § 87 a BBG hat die Rechte des Dienstherrn nicht eingeschränkt, sondern verstärkt, indem er ausdrücklich bestimmte, daß der Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger, der nach dem bisher geltenden Recht nur dann auf den Dienstherrn überging, wenn dieser aus Anlaß der Tötung oder Verletzung eines Beamten Versorgungsbezüge zu gewähren hatte, nunmehr auch insoweit auf den Dienstherrn übergeht, als dieser dem Beamten während einer vorübergehenden Aufhebung der Dienstfähigkeit Dienstbezüge gewährt. Damit ist klargestellt worden, daß dem Schädiger auch für diesen Fall der Einwand entzogen ist, dem Beamten sei kein Schaden entstanden, weil er seine Dienstbezüge weiter erhalte.

10

Allerdings setzt § 87 a BBG voraus, daß der Dienstherr "infolge der Tötung zur Gewährung einer Versorgung oder einer anderen Leistung verpflichtet ist". Dieser Kausalzusammenhang zwischen dem Tode des Beamten und der Versorgungsleistung des Dienstherrn kann aber entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht mit der Begründung verneint werden, daß der Dienstherr auch schon vor dem Unfall verpflichtet gewesen sei, dem Beamten eine Versorgung zu gewähren. Da der Dienstherr keinen eigenen Schadensersatzanspruch, sondern den der Hinterbliebenen geltend macht, kann es nicht darauf ankommen, welche Verpflichtungen der Dienstherr vor dem Unfall gegenüber dem Beamten hatte und welche Verpflichtungen er ohne den Unfall voraussichtlich gehabt hätte. Entscheidend ist, daß der Unfalltod des Beamten für seine Hinterbliebenen sowohl die Schadenersatzansprüche des § 844 Abs. 2 BGB gegen den Schädiger als auch die Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung gegen den Dienstherrn ursächlich ausgelöst hat. Daß dem Dienstherrn ein Schaden im Sinne einer zusätzlichen Belastung entstanden ist, davon macht das Gesetz den Forderungsübergang nicht abhängig, § 87 a BBG knüpft vielmehr ebenso wie § 1542 RVO und andere verwandte Bestimmungen an den Schaden an, den der von dem Unfall Betroffene erlitten hat und leitet dessen Schadensersatzanspruch in Höhe der Versorgungsbezüge auf den Dienstherrn über. In dem zu entscheidenden Falle besteht der Schaden der Hinterbliebenen des Sch. darin, daß ihnen durch den Tod ihres Ernährers das Recht auf Unterhalt entzogen ist. Auf den Ersatzanspruch, den § 844 Abs. 2 BGB für diesen Verlust gegen den Schädiger gewährt, dürfen die Versorgungsleistungen der Klägerin nicht im Wege der Vorteilsausgleichung angerechnet werden, denn sonst würde die Regelung des § 87 a BBG ausgehöhlt und in ihrem Sinn verkannt. Der Gesetzgeber will mit dieser Regelung gerade sicherstellen, daß der Schädiger dem Dienstherrn die Versorgungslast abnimmt, soweit sie zum Ausgleich des Unfallschadens dient (vgl. das Urteil des BGH vom 27. Oktober 1959 - VI ZR 163/58 - VRS 18, 100 Nr. 44 und die dort angeführte weitere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs). Daß dies auch dann gilt, wenn ein schon im Ruhestand befindlicher Beamter durch die unerlaubte Handlung eines anderen sein Leben verliert und der Dienstherr nunmehr statt des Ruhegehalts an den Beamten den Hinterbliebenen eine entsprechende Versorgung gewährt, hat der erkennende Senat schon in seinem Urteil vom 25. Oktober 1960 (- VI ZR 191/59 - VersR 1960, 1100) ausgesprochen.

11

Nach alledem ist die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Voraussetzungen des § 87 a BBG hier nicht gegeben seien, rechtlich nicht zu billigen. Daher war das angefochtene Urteil aufzuheben. Der erkennende Senat kann selbst nicht abschließend entscheiden, denn der Verhandlungsstoff ist zu der Frage, ob und in welchem Umfange der Beklagte Schadensersatz zu leisten hat, bisher vom Berufungsgericht nicht gewürdigt worden. Deshalb war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

12

Die Entscheidung über die Kosten der Revision hängt nach § 91 ZPO vom endgültigen Ausgang der Sache ab. Sie war daher dem Berufungsgericht vorzubehalten.

Engels
Dr. K. E. Meyer
Hanebeck
Dr. Bode
Dr. Hauß