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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.07.1988, Az.: III ZR 134/87

Enteignung; Ersatzschule; Privat

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.07.1988
Aktenzeichen
III ZR 134/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 13181
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 105, 94 - 102
  • DVBl 1988, 1217-1219 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1988, 1217
  • MDR 1989, 45 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1989, 216-218 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1989, 265 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1989, 187 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ-RR 1989, 116 (amtl. Leitsatz)
  • WM 1988, 1801

Redaktioneller Leitsatz

Die Enteignung, die zugunsten einer privaten Ersatzschule erfolgt, ist zulässig.

Tatbestand:

1

Der Eigentümerin gehört ein Grundstück, das 19,89 ar groß ist und als Obstbaumwiese genutzt wird. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans 030/9 »R./Waldorfschule« vom 2. November 1983. Danach soll das Grundstück für das Sondergebiet »Waldorfschule« (Kindergarten, Werk-, Sport- und Klassenräume, Festsaal), für öffentliche Grünfläche und für einen zwischen dem Schulgelände und der Grünfläche verlaufenden Feldweg in Anspruch genommen werden.

2

Im Normenkontrollverfahren gemäß § 47 VwGO hat die Eigentümerin die Nichtigkeit des Bebauungsplans 030/9 »R./Waldorfschule« geltend gemacht. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 26. April 1985 diesen Antrag als unbegründet zurückgewiesen.

3

Die Stadt hat inzwischen den Besitz an fast allen privaten planbetroffenen Grundstücken erlangt. Lediglich die Eigentümerin weigert sich, ihren Grundbesitz an die Stadt zu veräußern. Auf Antrag der Stadt hat die Enteignungsbehörde mit Beschluß vom 12. Dezember 1985 das Grundstück zugunsten der Stadt enteignet und als Vorauszahlung auf die der Eigentümerin zu gewährende Entschädigung einen Betrag von 75 840,40 DM festgesetzt.

4

Kurz darauf schloß die Stadt mit dem Verein für ein freies Schulwesen Waldorfschulverein e. V. L. (im folgenden: Waldorfschulverein) einen Erbbaurechtsvertrag. Dieser ging zurück auf einen Gemeinderatsbeschluß vom 29. November 1978, in dem die Stadt ihre Bereitschaft erklärt hatte, zum Bau einer Waldorfschule stadteigenes Gelände im Erbbaurecht zur Verfügung zu stellen.

5

Den Enteignungsbeschluß hat die Eigentümerin mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten. Sie hält die Enteignung für unzulässig und hat beantragt, den Enteignungsbeschluß aufzuheben.

6

Das Landgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Auch Berufung und Revision der Eigentümerin sind erfolglos geblieben.

Entscheidungsgründe

7

I.

1. Gegenstand des Verfahrens ist der Enteignungsbeschluß vom 12. Dezember 1985. Dieser beruht auf den §§ 85 ff. BBauG.

8

Ob auch eine Enteignung nach § 2 Nr. 2 b des baden-württembergischen Enteignungsgesetzes (LEntG) vom 6. April 1982 (GBl S. 97) - wie sie von der Revision erwogen wird - in Betracht gekommen wäre, kann offen bleiben. Allerdings ist die Enteignung zu ausschließlich städtebaulichen Zwecken im Bundesbaugesetz abschließend geregelt (Senatsurteil vom 1. Juni 1978 - III ZR 170/76 = WM 1978, 1160; BVerwG NJW 1987, 3146). Die Regelungen des Bundesbaugesetzes gehen denen des Landesenteignungsgesetzes vor. Andererseits darf zu anderen (als städtebaulichen) Zwecken nach den dafür einschlägigen Gesetzen auch dann enteignet werden, wenn das Vorhaben zugleich städtebaulich relevant ist. Jedoch ist in diesen Fällen eine Enteignung nach den Vorschriften des Bundesbaugesetzes nicht unzulässig (BVerwG aaO). Dem steht das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10. März 1981 (BVerfGE 56, 249), wonach die Verwaltung zur Durchsetzung eines Vorhabens nur dasjenige Enteignungsgesetz anwenden darf, das der nach der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes für den jeweiligen Sachbereich zuständige Gesetzgeber erlassen hat, nicht entgegen.

9

Mithin bestehen im Grundsatz gegen die Anwendung der Enteignungsvorschriften des Bundesbaugesetzes keine Bedenken. Das Enteignungsvorhaben dient zumindest auch städtebaulichen Zwecken.

10

2. Nach § 85 Abs. 1 Nr. 1 BBauG kann nur enteignet werden, um entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans ein Grundstück zu nutzen oder eine solche Nutzung vorzubereiten. Hier will die Stadt die Festsetzungen des Bebauungsplans 030/9 »R./Waldorfschule« vom 2. November 1983 verwirklichen. Dieser Plan ist bestandskräftig. Die gegen den Plan angebrachte Normenkontrollklage der Eigentümerin hat der Verwaltungsgerichtshof durch Urteil vom 26. April 1985 zurückgewiesen. Den auf »einen veränderten Lebenssachverhalt« gestützten Wiederaufnahmeantrag hat der Verwaltungsgerichtshof durch Beschluß vom 28. August 1986 abgelehnt.

11

Hält das Oberverwaltungsgericht im Normenkontrollverfahren (§ 47 VwGO) einen Bebauungsplan für gültig, so bindet diese Entscheidung im Rahmen ihrer Rechtskraftwirkungen auch den Zivilrichter, für den die Wirksamkeit des Bebauungsplans nur eine Vorfrage bildet (BGHZ 77, 338). Das bedeutet hier: Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs bindet auch insoweit, als sie die Erforderlichkeit der Planung zur städtebaulichen Entwicklung und Ordnung generell und einen Bedarf für die konkrete Planung bejaht hat (vgl. BVerwG DVBl 1985, 901[BVerwG 22.03.1985 - 4 C 15/83]; Battis/Krautzberger/Löhr, BBauG § 1 Rn. 26; vgl. auch BGHZ 95, 28). Die Frage, ob ein anderes Grundstück für das Schulbauvorhaben geeigneter gewesen wäre, ist - verbindlich - verneint worden.

12

Demnach sind im Streitfall die Voraussetzungen des § 85 Abs. 1 Nr. 1 BBauG mit Recht bejaht worden.

13

3. Für den enteignungsrechtlichen Vollzug eines gültigen Bebauungsplans ist § 85 Abs. 1 Nr. 1 BBauG stets die Rechtsgrundlage. Daran haben die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 74, 264 [BVerfG 24.03.1987 - 1 BvR 1046/85] und 56, 249 schon deshalb nichts geändert, weil beide Entscheidungen Fälle betreffen, die nicht Maßnahmen der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung betrafen, auf die also die Enteignungsvorschriften des Bundesbaugesetzes nicht angewendet werden durften.

14

Auch in verfassungsrechtlicher Sicht ist in § 85 Abs. 1 Nr. 1 BBauG der Enteignungszweck hinreichend konkretisiert (vgl. dazu Papier in JZ 1987, 619 ff.; Schmidt-Aßmann NJW 1987, 1587; Brugger ZfBR 1987, 60). Davon ist ersichtlich auch der Gesetzgeber des Baugesetzbuches ausgegangen, der sich durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung nicht veranlaßt gesehen hat, die §§ 85, 87 »nachzubessern«.

15

Der Senat hält daher an seiner Entscheidung vom 27. Januar 1977 (BGHZ 68, 100, 102) fest. Danach ist die Enteignung zum Vollzug eines Bebauungsplans (§ 85 Abs. 1 Nr. 1 BBauG) im Einzelfall nur zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert und der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann (§ 87 Abs. 1 BBauG). Mit den Festsetzungen im Bebauungsplan ist für die einzelnen vom Plan erfaßten Grundstücke nur die zulässige Benutzungsart bestimmt, damit steht aber noch nicht fest, daß das Wohl der Allgemeinheit es gebietet, ein bestimmtes Grundstück diesem Zweck zwangsweise durch Enteignung gerade im jetzigen Zeitpunkt zuzuführen. Die Enteignung ist nur zulässig, wenn es »zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben unumgänglich ist, das Eigentum in die Hand des Staates zu bringen«. Es muß über das öffentliche Interesse an der Planung hinaus ein Zurücktreten des Eigentümers hinter das Gemeinwohl erforderlich sein.

16

Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht ohne durchgreifenden Rechtsfehler bejaht.

17

a) Das Berufungsgericht erblickt in dem Bau einer Schule und eines Kindergartens eine öffentliche Aufgabe von größter Bedeutung. Die Erfüllung dieser öffentlichen Aufgabe sei dem Waldorfschulverein unter entsprechender staatlicher Schulaufsicht im Rahmen des Privatschulgesetzes überlassen. Das Interesse der Allgemeinheit an der Verwirklichung des vorliegenden Bebauungsplanes überwiege auch das Interesse der Antragstellerin an der Erhaltung des Grundstücks im Familienbesitz. Dem ist zuzustimmen.

18

aa) Das Berufungsgericht hat zutreffend die besondere Bedeutung der privaten Ersatzschulen im Rahmen der Erfüllung des öffentlichen Erziehungs- und Bildungsauftrages herausgestellt.

19

In Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG ist die Privatschulfreiheit grundrechtlich gewährleistet. Diese Gewährleistung enthält eine echte Grundrechtsverbürgung im Sinne eines subjektiv-öffentlichen Rechts (BVerfGE 6, 309, 355;  27, 195, 200;  BVerfG NJW 1987, 2359 [BVerfG 08.04.1987 - 1 BvL 8/84]; Hemmrich in: v. Münch, GG 3. Aufl. Art. 7 Rn. 31; Niehues, Schul- und Prüfungsrecht 2. Aufl. Rn. 17). Es erstreckt sich auf die Einrichtungs- wie die Bestandsgarantie (vgl. BVerwGE 23, 347, 349). Art. 11 Abs. 2 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg betont ebenso den verfassungsrechtlichen Bildungsauftrag, den die privaten Ersatzschulen gleichfalls erfüllen. Das wichtige öffentliche Interesse, das nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes für die Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulgesetz - PSchG) für Baden-Württemberg vom 19. Juli 1979 (GBl S. 314) Voraussetzung einer Genehmigung als Ersatzschule ist, ist auch für die vom Waldorfschulverein betriebene Waldorfschule angenommen worden. Das zuständige Oberschulamt hat dem Waldorfschulverein am 28. Juli 1980 die vorgeschriebene Genehmigung erteilt. Damit gilt auch für sie, daß mit ihrem Besuch der allgemeinen Schulpflicht genügt wird (§ 4 Abs. 2 PSchG).

20

Im Blick auf Art. 7 Abs. 4 GG leitet sich aus der Stellung der privaten Ersatzschulen für die zuständigen staatlichen Stellen die Verpflichtung ab, das private Ersatzschulwesen zu fördern und in seinem Bestand zu schützen. Dabei dürfen sie sich nicht darauf zurückziehen, die Tätigkeit der privaten Ersatzschulen lediglich zuzulassen. Vielmehr muß ihnen die Möglichkeit gegeben werden, sich ihrer Eigenart entsprechend zu verwirklichen. Ohne Selbstbestimmung im schulischen Wirkungsbereich bleibt das Recht zur Errichtung von privaten Ersatzschulen inhaltslos. Unter den von der Verfassung vorgegebenen Bedingungen ist eine solche Selbstbestimmung ohne staatlichen Beistand nicht möglich (BVerfG NJW 1987, 2359, 2360) [BVerfG 08.04.1987 - 1 BvL 8/84]. Da es den staatlichen Stellen in der Bewältigung dieser Schutz- und Förderpflicht freisteht, wie sie ihr in verfassungsrechtlich gebotener Weise genügen wollen, können sie sich auch zur Aufgabe machen, den privaten Ersatzschulen durch bauplanungsrechtliche Maßnahmen geeignetes Gelände auszuweisen, um ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, die zum Betrieb einer Schule erforderlichen Einrichtungen zu erstellen. Im Grundsatz besteht insoweit kein Unterschied zu den öffentlichen Schulen. Wenn § 26 Abs. 2 SchulG die Einrichtung und Fortführung öffentlicher Schulen bei Bestehen eines entsprechenden öffentlichen Bedürfnisses verlangt, kann dieser gesetzlichen Verpflichtung auch nur auf der Grundlage einer städtebaulich geordneten Bauleitplanung entsprochen werden. § 1 Abs. 6 Satz 2 BBauG schreibt ausdrücklich vor, daß im Rahmen der Bauleitplanung auch die Belange des Bildungswesens zu berücksichtigen sind.

21

bb) Für die Erforderlichkeit der Enteignung gerade im jetzigen Zeitpunkt spricht insbesondere, daß die Waldorfschule als genehmigte Ersatzschule bereits seit mehreren Jahren einen geordneten, im stetigen Aufbau befindlichen Schulbetrieb unterhält und für sich demzufolge einen besonderen Erhaltungs- und Förderungsbedarf beanspruchen kann. Im Gegensatz zu den öffentlichen Schulen verzeichnet sie eine steigende Schülerzahl. Der Aufbau weiterer Klassen steht an, der in den bisherigen von der Stadt zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten nicht verwirklicht werden kann.

22

Weiter ist zu berücksichtigen, daß es den Eltern ermöglicht werden muß, ihre besonderen Erziehungsziele auch in privaten Schulen zu verwirklichen (vgl. dazu auch BVerfGE 34, 165, 197). Dieses Recht würde zumindest zu Lasten der Eltern, die ihre Kinder bereits in die Waldorfschule gegeben haben, eine erhebliche Beschränkung erfahren, wollte man die weitere Entwicklung und den vollständigen Ausbau der Schule nunmehr abbrechen, obwohl die Schule in besonderem Maße angenommen wird, wie die steigenden Schülerzahlen zeigen.

23

Entgegen der Auffassung der Revision spricht der Gesichtspunkt allgemein sinkender Schülerzahlen daher nicht gegen das Enteignungsvorhaben.

24

b) Demgegenüber müssen die privaten Interessen der Eigentümerin zurücktreten.

25

Sie vermag zwar zu ihren Gunsten ihr anerkanntes und schützenswertes Eigentümerinteresse an der Erhaltung des konkreten Bestandes ihres Eigentums selbst anzuführen (BVerfGE 24, 367, 400;  58, 300, 323), darüber hinaus kann sie für sich den personalen Schutzzweck der Eigentumsgarantie in Anspruch nehmen, der der persönlichen Nutzung des Eigentums in besonderem Maße bestandsschützende Bedeutung zuweist. Im Streitfall gewinnen diese Gesichtspunkte jedoch kein die Zulässigkeit der Enteignung in Frage stellendes Gewicht. Der Wunsch der Antragstellerin, den ererbten Grundbesitz im Familienbesitz zu bewahren, ist zwar gewichtig. Er muß jedoch - zumal die Eigentümerin des Grundstücks nicht aus betriebswirtschaftlichen oder sonstigen Gründen notwendig bedarf (vgl. dazu BGHZ 68, 100) - hinter die geschilderten, schwerer wiegenden öffentlichen Interessen an der Durchführung des Schulbauvorhabens zurücktreten, wie schon das Berufungsgericht ausgeführt hat.

26

c) Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist hier ebenfalls beachtet worden. Die Enteignung ist als »letztes Mittel« erforderlich, denn mildere Mittel stehen nicht zur Verfügung. Ein freihändiger Erwerb (§ 88 BBauG) des Grundstücks ist an dem erklärten Willen der Antragstellerin gescheitert, das Grundstück zu keinem Preis zu veräußern.

27

d) Schließlich hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler als glaubhaft gemacht ansehen dürfen, daß das Grundstück innerhalb der im Enteignungsbeschluß gesetzten Frist zu dem vorgesehenen Zweck auf Dauer verwendet wird.

28

4. Gegen die Enteignung kann im Streitfall nicht eingewendet werden, sie erfolge im Grunde zugunsten Privater (Waldorfschule).

29

Die Enteignung ist zugunsten der Stadt ausgesprochen worden. Diese will zwar im Wege des Erbbaurechts der Waldorfschule das Grundstück zum Bau eines Schulgebäudes überlassen, doch wird dadurch - entgegen der Ansicht der Revision - die Enteignung nicht zu einem Entzug des Grundstücks zugunsten Privater im Sinne der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BVerfGE 66, 248 und 74, 264). So sind bereits nach der gesetzlichen Regelung die Veräußerung, die Belastung und die Teilung des Erbbaurechts von der Zustimmung des Grundstückseigentümers abhängig (BGHZ 33, 76; BGH NJW 1974, 498). Entscheidend aber ist, daß der Betrieb der Waldorfschule unter staatlicher Aufsicht steht und der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe, also dem Gemeinwohl, dient.

30

Dem Gemeinwohl vermögen Einrichtungen zu dienen, wenn ihre Leistungen unter konkret festgelegten und kontrollierten Bedingungen im Grundsatz von jedermann in Anspruch genommen werden können. Dies steht für die Errichtung und den Betrieb einer öffentlichen Schule außer Frage. Im Grundsatz nicht anders kann die Beurteilung für Ersatzschulen in freier Trägerschaft ausfallen. Hierzu rechnen Privatschulen, die nach dem mit ihrer Errichtung verfolgten Gesamtzweck als Ersatz für eine im Land vorhandene oder grundsätzlich vorgesehene öffentliche Schule dienen (BVerfGE 27, 195, 201; Niehues aaO Rn. 159 a; Heckel/Avernius, Schulrechtskunde 13.61). Private Ersatzschulen erfüllen neben den öffentlichen Schulen eigenverantwortlich die durch Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG der Privatautonomie überlassenen allgemeinen Bildungsaufgaben (so auch BVerfG NJW 1987, 2359 [BVerfG 08.04.1987 - 1 BvL 8/84]). Das Gesetz für die Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulgesetz - PSchG) für Baden-Württemberg vom 19. Juli 1979 (GBl S. 314) spricht dies in § 1 ausdrücklich aus. Danach dienen Schulen in freier Trägerschaft nach Maßgabe des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Landes Baden-Württemberg der öffentlichen Aufgabe, als Ersatz- oder Ergänzungsschulen das Schulwesen des Landes zu bereichern. Sie ergänzen das Angebot freier Schulwahl und fördern das Schulwesen durch besondere Inhalte und Formen der Erziehung und des Unterrichts. § 3 Abs. 2 PSchG unterstreicht ebenfalls die Gemeinwohlaufgabe und den Gemeinwohlnutzen einer privaten Ersatzschule. Ein »wichtiges öffentliches Interesse« muß gegeben sein, wenn eine private Schule zur Ersatzschule erklärt werden soll. Dieses ist im Lande Baden-Württemberg für die freien Waldorfschulen bejaht worden. Durch Verordnung der Landesregierung über die freien Waldorfschulen (Einheitliche Volks- und Höhere Schulen) vom 13. November 1973 (GBl S. 454) ist ihnen der Status von Ersatzschulen zuerkannt worden. Dies gilt auch für die hier bereits betriebene Waldorfschule. Sie hat danach das Recht, Kinder und Jugendliche zur Erfüllung ihrer Schulpflicht aufzunehmen (§ 4 Abs. 2 PSchG). In Erfüllung dieser Verpflichtung unterliegt sie wie alle anderen Privatschulen der staatlichen Schulaufsicht (dazu BVerfGE 27, 195, 201).

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Für private Ersatzschulen kann auch nicht etwa wegen einer Gewinnorientierung des privaten Unternehmens der Nutzen für das Wohl der Allgemeinheit in Zweifel gezogen werden. Es ist bekannt, daß Privatersatzschulen allgemein nicht ohne staatliche Förderung zu betreiben sind (so z. B. BVerfG in NJW 1987, 2359, 2361) [BVerfG 08.04.1987 - 1 BvL 8/84]. Dies gilt auch für den Waldorfschulverein als Träger der Waldorfschule. Er ist auf die staatliche Finanzhilfe gem. §§ 17 ff. PSchG angewiesen, um den Anforderungen einer genehmigten Ersatzschule gerecht werden zu können.

32

(von der weiteren Darstellung wird abgesehen)