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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 15.09.1955, Az.: 2 AZR 475/54

Vollständiges Urteil; Verzögerung der Abfasssung; Berichtigungsmöglichkeit; Verlust einer Berichtigungsmöglichkeit; Verletzung der Ordnungsvorschrift; Außerordentliche Kündigung; Klagefrist

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
15.09.1955
Aktenzeichen
2 AZR 475/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 10067
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BAGE 2, 194 - 198
  • AP Nr. 1 zu § 60 ArbGG 1953
  • DB 1955, 1167 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1956, 39-40 (Volltext mit amtl. LS) "Anwendbarkeit des KSchG bei außerordentlichen Kündigungen"

Amtlicher Leitsatz

1. Verzögert ein Gericht die Abfassung des vollständigen Urteils über 3 Monate nach der Verkündung, so rechtfertigt der nach ZPO § 320 Abs. 2 S. 3 bedingte Verlust einer im gegebenen Fall nur formalen Berichtigungsmöglichkeit nach ZPO § 320 Abs. 1 noch nicht die Revision wegen Verletzung der Ordnungsvorschrift des ArbGG § 60 Abs. 4 S. 2 iVm ZPO § 551 Nr. 7.

2. Bei einer außerordentlichen Kündigung eines noch nicht länger als 6 Monate beschäftigten Arbeitnehmers braucht die in KSchG § 3 vorgesehene Klagefrist von 3 Wochen nicht gewahrt zu werden; an der Entscheidung vom BAG 27.01.1955 2 AZR 418/54 = BAGE 1, 272 wird festgehalten.