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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 27.01.1955, Az.: 2 AZR 418/54

Prozeßbevollmächtigter; Unterzeichnete Klage; Ausschlußfrist; Fristgemäße Kündigung; Kündigungsschutz; Unwirksamkeit einer fristlosen Entlassung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
27.01.1955
Aktenzeichen
2 AZR 418/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 10110
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG München 25.08.1954 - N 173/54 V
LAG München 25.08.1954 - N 174/54 V

Fundstellen

  • BAGE 1, 272 - 279
  • AP Nr. 5 zu § 11 KSchG
  • JZ 1955, 350 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1955, 1086-1088 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Durch eine weder von der Partei noch dem Prozeßbevollmächtigten unterzeichnete Klage kann eine Ausschlußfrist des KSchG nicht gewahrt werden. Die Einlassung auf die Klage durch die Beklagte iS des ZPO § 295 kann den Mangel nicht mit rückwirkender Kraft heilen.

2. Die Bestimmungen des KSchG § 11 Abs 1 S 2 und 3 gelten nur für Arbeitnehmer, die bei fristgemäßer Kündigung den allgemeinen Kündigungsschutz haben. Von den noch nicht länger als 6 Monate im Betrieb oder Unternehmen beschäftigten und den noch nicht zwanzig Jahre alten Arbeitnehmern kann die Unwirksamkeit einer fristlosen Entlassung auch nach Ablauf der 3-Wochen-Frist des KSchG § 3 geltend gemacht werden.