Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.01.1963, Az.: BVerwG II C 16.60
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.01.1963
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 16.60
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1963, 13939
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - AZ: I A 305/58
- VG Köln
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- NJW 1963, 730 (Volltext mit amtl. LS)
- VerwRspr 16, 756
Amtlicher Leitsatz
Der Antrag auf Ergänzung der Verhandlungsniederschrift kann nur bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Januar 1963
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto und Dr. Idel
beschlossen:
Tenor:
Die Anträge des Klägers vom 17. November, 16. Dezember und 17. Dezember 1962 werden zurückgewiesen.
Gründe
I.
Durch Eingabe vom 17. November 1962 hat der Kläger beantragt, die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Senat vom 30. August 1962 durch Einfügung der folgenden Sätze zu ergänzen:
"Der Vertreter der Bundesanwaltschaft trug vor, daß ein berechtigtes Interesse des Dienstherrn daran bestehe, daß aus den Personalakten von Beamten auch solche Vorgänge nicht entfernt werden, die für den Beamten ungünstige, sachlich unrichtige Tatsachenbehauptungen enthalten. Dieses berechtigte Interesse habe der VI. Senat des BVerwG in einem Zwischenbescheid bejaht. Nur wenn die Personalakten unversehrt und vollständig seien, könnte z.B. über Beförderungen des Beamten richtig entschieden werden."
Der Antrag ist unzulässig.
Zwar können die Beteiligten gemäß §§ 141, 125 Abs. 1, 105 Abs. 2 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - beantragen, daß bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in die über die mündliche Verhandlung zu fertigende Niederschrift aufgenommen werden. Während grundsätzlich nur der Vorsitzende darüber entscheidet, was in die Verhandlungsniederschrift aufgenommen wird, steht die Ablehnung eines solchen Antrags dem Gericht zu. § 105 Abs. 2 Satz 3 und 4 VwGO lauten:
"Das Gericht kann von der Aufnahme absehen, wenn es auf die Feststellung des Vorgangs oder der Äußerung nicht ankommt. Dieser Beschluß ist unanfechtbar; er ist in die Niederschrift aufzunehmen."
Aus dieser Regelung, die § 273 Abs. 3 der Strafprozeßordnung nachgebildet ist (vgl. Koehler, Verwaltungsgerichtsordnung, Anm. I 1 und III 4 zu § 105), ergibt sich jedoch, daß die Prozeßbeteiligten nur bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung befugt sind, die Protokollierung eines Vorkommnisses zu beantragen (ebenso Löwe-Rosenberg, Die Strafprozeßordnung, 1958, Anm. 8 zu § 273). Denn da die Niederschrift während der mündlichen Verhandlung aufzunehmen ist, kann der Vorschrift, daß der Beschluß über die Ablehnung eines Ergänzungsantrags in die Niederschrift aufzunehmen ist, nur genügt werden, wenn der diesem Beschluß zugrunde liegende Antrag während der mündlichen Verhandlung gestellt war.
Der erst nach Beendigung der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag des Klägers ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
II.
Durch Eingabe vom 16. Dezember 1962 hat der Kläger die Wiederaufnahme der mündlichen Verhandlung und die Fortsetzung des Verfahrens beantragt mit der Begründung, daß über seinen Hilfsantrag,
"das Verfahren zur Vervollständigung der Beweiserhebung zurückzuverweisen",
versehentlich nicht entschieden worden sei.
Der Antrag ist unbegründet. Entgegen der Meinung des Klägers hat der Senat durch das auf die mündliche Verhandlung vom 30. August 1962 ergangene Urteil über die Revision nicht nur teilweise, sondern in vollem Umfange entschieden. Der Senat hat ausweislich der Begründung dieses Urteils sämtliche Verfahrensrügen der Revision als unbegründet zurückgewiesen. Daraus ergibt sich notwendig, daß für eine Zurückverweisung der Sache wegen mangelhafter Sachaufklärung kein Raum war.
III.
Durch Eingabe vom 17. Dezember 1962 hat der Kläger beantragt, Unrichtigkeiten im Tatbestand des vorbezeichneten Urteils gemäß § 119 VwGO zu berichtigen. Ein solcher Antrag ist im Revisionsverfahren unzulässig, weil das Revisionsurteil nicht auf eigenen selbständig getroffenen Feststellungen beruht, sondern mit seiner tragenden rechtlichen Begründung auf den Feststellungen im Urteil der Vorinstanz fußt (Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Mai 1960 - BVerwG III ER 404.60 -, DVBl. 1960 S. 519, unter Bezugnahme auf RGZ 80, 172). Hiervon abgesehen wäre der Antrag aber auch deshalb zurückzuweisen, weil er nicht binnen zwei Wochen seit Zustellung des Urteils gestellt worden ist (vgl. § 119 Abs. 1 VwGO). Das Urteil ist dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 4. Dezember 1962 zugestellt worden; die Zweiwochenfrist ist daher am 18. Dezember 1962 abgelaufen. Der Antrag ist jedoch erst am 19. Dezember 1962 bei dem Bundesverwaltungsgericht eingegangen.
Dr. Otto
Dr. Idel