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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.05.1960, Az.: BVerwG III ER 404/60

Antrag auf Tatbestandsberichtigung im Revisionsverfahren

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.05.1960
Aktenzeichen
BVerwG III ER 404/60
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1960, 12448
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - Az: VG XVI A 837/56

Fundstellen

  • DVBl 1960, 519 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1960, 704 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1960, 609 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Der Tatbestand eines Revisionsurteils kann nicht im Verfahren nach § 320 ZPO berichtigt werden.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Mai 1960
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Lentz und Uffhausen
beschlossen:

Tenor:

Die Anträge des Klägers auf Berichtigung des am 5. November 1959 verkündeten Urteils oder des in ihm wiedergegebenen Tatbestandes werden zurückgewiesen.

Die Kosten dieser Entscheidung trägt der Kläger.

Gründe

1

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger ein schutzwürdiges Interesse daran hat, daß über seine Urteils- bzw. Tatbestandsberichtigungsanträge noch entschieden wird, nachdem der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts durchBeschluß vom 7. April 1960 - 1 BvR 1138/59 - seine Verfassungsbeschwerde gemäß § 91 a Abs. 2 BVerfGG verworfen hat. Selbst wenn zugunsten des Klägers ein Rechtsschutzinteresse an den von ihm nach rechtskräftigem Abschluß des Revisionsverfahrens begehrten Urteils- bzw. Tatbestandsberichtigungen bejaht werden würde, könnten die Anträge keinen Erfolg haben. Schon das eigene Vorbringen des Klägers ergibt, daß die Voraussetzungen einer Urteilsberichtigung ebensowenig vorliegen wie die Voraussetzungen einer Tatbestandsberichtigung.

2

Offenbare Unrichtigkeiten, die nach §§ 26, 50 und 61 BVerwGG, § 319 ZPO einer Berichtigung zugänglich wären, sind nach den eigenen Angaben des Klägers in dem Urteil des Senats vom 5. November 1959 nicht enthalten. Das Urteil läßt keinerlei Unstimmigkeiten zwischen dem zur Urteilsfindung führenden richterlichen Entschluß und den Ausführungen, die diesen Entschluß wiedergeben, erkennen. Die Darlegungen des Klägers, mit denen er sein Berichtigungsanliegen begründet, ergeben weder Widersprüche in der gedanklichen Folge der Urteilsbegründung noch Auslassungen oder sonstige Unstimmigkeiten, die das Urteil unverständlich oder unklar machen könnten. Soweit der Kläger die Rechtsauffassung des Senats angreift und ihm vorwirft, er habe nicht alle Gesichtspunkte erschöpfend erörtert, kann sein Vorbringen nicht zu einer Berichtigung des Urteils führen, da ein Berichtigungsverfahren nur bei offenbaren Unstimmigkeiten äußerlicher Art (Schreibfehlern, Rechenfehlern oder ähnliches) in Betracht kommt. Abweichende Rechtsauffassungen gehören nicht hierher.

3

Hinsichtlich der hilfsweise beantragten Tatbestandsberichtigung kann es dahinstehen, ob das Anliegen des Klägers nicht bereits an der Nichteinhaltung der einwöchigen Frist (§§ 26, 61 BVerwGG, § 320 ZPO) scheitern muß. Ein derartiger Antrag ist im Revisionsverfahren aus grundsätzlichen Erwägungen unzulässig. Da das Revisionsurteil keine eigenen selbständig getroffenen tatsächlichen Feststellungen enthält, vielmehr auf dem Urteil der Vorinstanz fußt (§ 56 Abs. 2 BVerwGG), ist für eine Anwendung des § 320 ZPO bei Revisionsurteilen kein Raum (vgl. RGZ 80, 172). Wenn und soweit das Vorbringen des Klägers in der Revisionsinstanz mit den Feststellungen des angefochtenen Urteils im Widerspruch stand, wäre es vom Revisionsgericht nur dann zu berücksichtigen gewesen, wenn in bezug auf die vom Verwaltungsgericht getroffenen abweichenden Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht worden wären. Das war nicht der Fall, da weder die Schrift vom 20. Dezember 1957 noch die Schrift vom 17. Januar 1958 schlüssige Verfahrensrügen enthielten. Die allgemein gehaltene Angabe, das Verwaltungsgericht habe weder in der Sachdarstellung noch in der eigentlichen Begründung seines Urteils die fünf Seiten umfassende Klagebegründung berücksichtigt, vermochte den Anforderungen, an die das Gesetz die Zulässigkeit der Verfahrensrevision knüpft, nicht zu genügen (§ 57 Abs. 2 Satz 2 BVerwGG). Wenn der Senat demgemäß von den Feststellungen des Verwaltungsgerichts ausging und neues tatsächliches Vorbringen des Klägers nicht berücksichtigte, hielt er sich im Rahmen seiner revisionsrichterlichen Befugnisse, die einer weiteren Nachprüfung nicht unterliegen.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 BVerwGG in Verbindung mit § 195 Abs. 6 Nr. 7 VwGO.