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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.01.1982, Az.: IX ZR 33/81

Erfordernis einer Beweiserhebung bei Bestehen einer abstrakten Beweismitteleignung hinsichtlich der Aufklärung der Vaterschaft bei Zwillingen; Nichtberücksichtigung von Mehrverkehrern in einer serologischen Begutachtung als Verfahrensfehler

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.01.1982
Aktenzeichen
IX ZR 33/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 13631
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Zweibrücken - 04.12.1980

Prozessführer

Michael E., K. straße ..., D.

Prozessgegner

Dirk B., geb. am ..., L. Dell ..., Ka.,
gesetzlich vertreten durch das Stadtjugendamt Kaiserslautern als Amtsvormund

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 1982
durch
den Vorsitzenden Richter Mai und
die Richter Henkel, Fuchs, Dr. Lang und Gärtner
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 4. Dezember 1980 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger wurde am ... als nichteheliches Kind geboren. Er nimmt den Beklagten, der seiner Mutter während der Empfängniszeit vom 7. Juli bis 5. November ... beigewohnt habe, auf Feststellung der Vaterschaft und Zahlung des Regelunterhalts in Anspruch. Der Beklagte bestreitet eine Beiwohnung. Nachdem ein serologisches Gutachten des Sachverständigen Dr. G., in das nur die Parteien und die Mutter des Klägers einbezogen worden waren, den Beklagten nicht ausgeschlossen und für seine Vaterschaft eine Wahrscheinlichkeit von 99,974 % errechnet hatte, gab das Amtsgericht der Klage statt. Mit der Berufung behauptete der Beklagte, die Mutter des Klägers habe während der Empfängniszeit außer mit dem bereits im ersten Rechtszuge als Zeugen vernommenen Hermann R. auch mit Raimund F. und Oswald Ka. geschlechtlich verkehrt. Er beantragte deren Vernehmung und Einbeziehung in die serologische Begutachtung. Das Oberlandesgericht wies die Berufung zurück.

2

Mit der Revision beantragt der Beklagte, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

3

Die Revision ist begründet.

4

Das Berufungsgericht führt aus: Der Beklagte sei nach § 1600 o Abs. 1 BGB als Vater des Klägers festzustellen. Nach dem im ersten Rechtszuge eingeholten Blutgruppen- und biostatistischen Gutachten und der eidlichen Bekundung des als Zeugen vernommenen Zwillingsbruders des Beklagten, Joachim E., stehe fest, daß der Kläger vom Beklagten gezeugt worden sei. Die nach der Methode Essen-Möller berechnete Vaterschaftswahrscheinlichkeit betrage 99,974 %, die realistische Irrtumsquote 0,009 %. Damit sei seine Vaterschaft praktisch erwiesen, jeder andere Mann mithin praktisch als Vater auszuschließen. Die nur theoretische Möglichkeit, daß durch weitere Gutachten auf genetischer Grundlage die Aussage des vorliegenden biostatistischen Gutachtens erschüttert werden könne, nötige auch im Verfahren mit Amtsermittlungsgrundsatz nicht dazu, solche Gutachten auch einzuholen. Die nur abstrakte Eignung eines Beweismittels, zur weiteren Sachaufklärung beizutragen, zwinge nicht zu einer Beweiserhebung, wenn, wie hier, für den konkreten Fall eine solche Eignung verneint werden müsse. Danach komme es auf die Behauptung des Beklagten, die Mutter des Klägers habe in der Empfängniszeit mit den drei von ihm benannten Männern geschlechtliche Beziehungen unterhalten, nicht an. Sie kämen, selbst wenn das zutreffe, als Erzeuger des Klägers nicht in Betracht. Wären der Beklagte und sein Bruder Joachim eineiige Zwillinge, bedeute das nach dem Ergebnis des biostatistischen Gutachtens lediglich, daß nach aller genetischen Erfahrung nur der eine oder der andere von ihnen beiden der biologische Vater des Klägers sein könne. Daß Joachim E. mit der Mutter des Klägers nicht geschlechtlich verkehrt habe, sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme erwiesen. Danach sei der Beklagte als Vater des Klägers festzustellen.

5

Dagegen wendet sich die Revision mit Recht.

6

1.

Das Berufungsgericht ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der Überzeugung, daß der Beklagte der Vater des Klägers ist, hat also nicht auf die Vermutung des § 1600 Abs. 2 Satz 1 BGB zurückgegriffen. Es hat allerdings nicht ausdrücklich festgestellt, daß der Beklagte der Mutter des Klägers in der Empfängniszeit beigewohnt hat. Die Feststellung ist jedoch nicht erforderlich. Wenn die Vaterschaft erwiesen wäre, ergäbe sich die Tatsache der Beiwohnung im Wege des Rückschlusses (BGH FamRZ 1976, 24 = NJW 1976, 369).

7

2.

Die Revision rügt jedoch mit Recht, daß der Berufungsrichter die Feststellung, daß der Beklagte der Vater des Klägers ist, unter Verletzung seiner Pflicht, die angetretenen Beweise zu erheben, getroffen hat.

8

Der Berufungsrichter hat die Behauptung des Beklagten, die drei von ihm namentlich benannten Männer hätten der Mutter des Klägers in der Empfängniszeit beigewohnt, als wahr unterstellt. Gleichwohl hat er seinem Antrag, sie in die serologische Begutachtung einzubeziehen, nicht stattgegeben. Seine Ansicht, sie kämen als Erzeuger des Klägers nicht in Betracht, auch wenn sie dessen Mutter in der Empfängniszeit beigewohnt hätten, hat das Berufungsgericht nicht ausreichend begründet. Es hat nicht dargetan, daß diese Männer durch eine serologische Untersuchung als Erzeuger des Klägers ausgeschlossen würden und daß anderenfalls das Ergebnis des biostatistischen Gutachtens nicht beeinflußt werden könne. Der Beklagte hatte behauptet, daß die a priori-Wahrscheinlichkeit von 0,75 %, auf Grund derer der Sachverständige Dr. G. die für die Vaterschaft sprechende Plausibilität von 99,974 % errechnet hat, nur dann gelten könne, wenn ein Einmann-Fall vorliege (vgl. dazu Hummel in NJW 1978, 576;  1979, 1240;  1980, 1320 [BVerfG 06.02.1980 - 2 BvR 1070/79];  1981, 605;  Scholl in NJW 1979, 1913;  1980, 1323 [BVerfG 06.02.1980 - 2 BvR 1070/79];  Spielmann und Seidl in NJW 1978, 2333;  1980, 1322) [BVerfG 06.02.1980 - 2 BvR 1070/79]. Träfe das zu, könnte die Plausibilität von 99,974 %, die das Berufungsgericht von der Vaterschaft des Beklagten überzeugt hat, sich ändern. Ob und weshalb das Vorhandensein eines oder mehrerer nicht ausgeschlossener Mehrverkehrer den für den Beklagten gefundenen Wahrscheinlichkeitswert nicht beeinflusse, erläutert das Berufungsgericht nicht. Seine Begründung erlaubt mithin nicht den Schluß, daß es sich seine Überzeugung von der Vaterschaft des Beklagten auf einer tragfähigen Beweisgrundlage gebildet hat.

Streitwertbeschluss:

Streitwert für das Revisionsverfahren: 4.000 DM.

Mai
Henkel
Fuchs
Dr. Lang
Gärtner