Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.05.1953, Az.: IV ZR 240/52
Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes; Versäumung der Anfechtungsfrist wegen Unehelichkeit eines Kindes; Kenntnis von Umständen, die dieÜberzeugung von der Unehelichkeit des Kindes vermitteln
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.05.1953
- Aktenzeichen
- IV ZR 240/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 10043
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 05.11.1952
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 9, 336 - 339
- NJW 1953, 980-981 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Fuhrunternehmer Friedrich S. in A. bei C.,
Prozessgegner
am ... geborene Giesela S. in A.,
gesetzlich vertreten durch ihren Pfleger, das Kreisjugendamt in C., im Revisionsrechtszuge
nicht vertreten
Amtlicher Leitsatz
Von den Umständen, die für die Unehelichkeit eines Kindes sprechen, muß der Ehemann, wenn die Anfechtungsfrist in Lauf gesetzt werden soll, zweifelsfreie Kenntnis haben. Dagegen ist es nicht erforderlich, daß diese Umstände ihm persönlich schon die feste Überzeugung von der Unehelichkeit des Kindes vermitteln oder daß sie objektiv jeden verständigen Beurteiler zu dem Schluss zwingen, das Kind sei nicht von dem Ehemann erzeugt. Ein Umstand, der für die Unehelichkeit des Kindes spricht, ist vielmehr schon in jedem Sachverhalt gegeben, der sachlich die Ehelichkeit des Kindes ernstlich in Frage zu stellen geeignet ist, also die nicht ganz fernliegende Möglichkeit einer unehelichen Abstammung begründet (vgl. RGZ 163, 70 ff).
In dem Rechtsstreitverfahren
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Mai 1953
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Schmidt,
der Bundesrichter Ascher, Baske,
Dr.v. Werner und Scheffler
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 5. November 1952 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Kläger ficht mit der Klage die Ehelichkeit der Beklagten an. Er ist seit dem 17. April 1938 mit der Mutter der Beklagten verheiratet, die Beklagte ist am ... geboren. Der Kläger hat unstreitig mit der Mutter der Beklagten während der gesetzlichen Empfängniszeit der Beklagten erstmalig frühestens am 6. oder 7. November 1937 geschlechtlich verkehrt. Die Beklagte ist bei ihrer Geburt voll ausgetragen gewesen und hat damals 7 1/2 Pfund gewogen.
Der Kläger hat behauptet, er habe bei der Geburt der Beklagten zwar Zweifel gehabt, ob sie aus dem Geschlechtsverkehr zwischen ihm und ihrer Mutter stammen könne; seine Mutter und die Mutter der Beklagten hätten ihn aber darüber beruhigt. Erst am 11. Mai 1950 habe die Mutter der Beklagten ihm gestanden, daß sie im September 1937 mit einem anderen Mann Geschlechtsverkehr gehabt habe. Erst dadurch sei ihm bewusst geworden, daß die Beklagte nicht sein eheliches Kind sei, während er bis dahin der Mutter der Beklagten nicht zugetraut habe, auch mit einem anderen Mann Geschlechtsverkehr gehabt zu haben, vielmehr angenommen habe, daß die Beklagte möglicherweise doch als Frühgeburt geboren sein könne, zumal da er noch zwei Tage vor der Niederkunft mit der Mutter der Beklagten geschlechtlich verkehrt und diese ihm erklärt habe, die Niederkunft könne hierauf zurückzuführen sein.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen. Mit der Revision, die das Berufungsgericht zugelassen hat, verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision konnte keinen Erfolg haben. Das Berufungsgericht hat mit dem Landgericht zutreffend angenommen, daß der Kläger die im § 1594 BGB für die Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes dem Ehemann bestimmte einjährige Frist versäumt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Ehemann von den Umständen Kenntnis erlangt, die für die Unehelichkeit des Kindes sprechen. Zutreffend unterscheidet das Berufungsgericht zwischen der Kenntnis solcher Umstände und der Kenntnis der Unehelichkeit selbst. Von den Umständen, die für die Unehelichkeit sprechen, muß der Ehemann, wenn die Anfechtungsfrist in lauf gesetzt werden soll, zweifelsfreie Kenntnis haben. Dagegen ist es nicht erforderlich, daß diese Umstände ihm persönlich schon die feste Überzeugung von der Unehelichkeit des Kindes vermitteln oder daß sie objektiv jeden verständigen Beurteiler zu dem Schluß zwingen, das Kind sei nicht von dem Ehemann erzeugt. Ein Umstand, der für die Unehelichkeit des Kindes spricht, ist vielmehr schon in jedem Sachverhalt gegeben, der sachlich die Ehelichkeit des Kindes ernstlich in Frage zu stellen geeignet ist, also die nicht ganz fern liegende Möglichkeit einer unehelichen Abstammung begründet. Die Kenntnis eines solchen Sachverhalts soll als ein erster Anstoß genügen, den Mann zu veranlassen, sich binnen Jahresfrist über die Erhebung der Anfechtungsklage schlüssig zu werden. Sie soll ihn, falls er die Anfechtung der Ehelichkeit überhaupt in Erwägung ziehen will, zwingen, die zur weiteren Vorbereitung seiner Entscheidung geeigneten Maßnahmen alsbald zu treffen, insbesondere etwaige Nachforschungen über die Abstammungsverhältnisse des Kindes so rechtzeitig anzustellen, daß er bis zum Ablauf eines Jahres seit Erlangung dieser Kenntnis endgültig entscheiden kann, ob er die Anfechtungsklage - sei es auch nur, um dadurch jedenfalls eine Klärung der Abstammungsfrage herbeizuführen - erheben, oder die gesetzlich vermutete Ehelichkeit des Kindes hinnehmen will.
Nach diesen im Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 169, 70 ff) vom erkennenden Senat bereits in seinem Urteil vom 20.10.1952 - IV ZR 92/52 ausgesprochenen Grundsätzen und dem vom Berufungsgericht als unstreitig festgestellten Sachverhalt war die Anfechtungsfrist für den Kläger bei Klageerhebung bereits verstrichen.
Als Umstände, die für die Unehelichkeit der Beklagten sprechen konnten und die dem Kläger schon bei der Geburt der Beklagten bekannt waren, hat das Berufungsgericht auf Grund des unstreitigen Sachverhalts festgestellt:
- erstens die Tatsache, daß der Kläger in der gesetzlichen Empfängniszeit der Beklagten erstmalig frühestens am 6. oder 7.11.1937 mit der Kindesmutter geschlechtlich verkehrt hatte, daß also die Beklagte, wenn sie aus diesem Verkehr hervorgegangen wäre, schon nach der ungewöhnlich kurzen Tragezeit von 7 Monaten zur Welt gekommen sein mußte.
- Zweitens, daß die Beklagte bei ihrer Geburt Merkmale einer mangelnden Reife nicht aufgewiesen hat.
Diese (Tatsachen waren geeignet, die Erzeugung der Beklagten durch den Kläger ernstlich in Frage zu stellen. Tatsächlich haben sie auch in dem Kläger, wie dieser selbst vorgetragen hat, schon bei der Geburt des Kindes Zweifel erweckt, ob dieses von ihm, dem Kläger abstamme. Damit war die Jahresfrist des § 1594 BGB für den Kläger in Lauf gesetzt. Er mußte sich nun entscheiden, ob er auf Grund seiner berechtigten Zweifel - gegebenenfalls nach Anstellung weiterer Nachforschungen - binnen einem Jahr die Anfechtungsklage erheben wollte oder nicht. Der Kläger hat sich dafür entschieden, die Sache auf sich beruhen zu lassen. Aus welchen Gründen er diese Entscheidung getroffen hat, ob etwa seine Zweifel durch die beruhigenden Versicherungen seiner Ehefrau und seiner Mutter oder in sonstiger Weise wieder behoben wurden, ist unerheblich. Seine Kenntnis von den vorerwähnten Umständen, die für die Unehelichkeit des Kindes sprachen, wurde dadurch ebensowenig beseitigt, wie die Tatsache, daß diese Umstände die Möglichkeit einer Abstammung der Beklagten von einer anderen Person nahelegten. Auf die vom Kläger angebotenen Beweise dafür, daß er der von der Mutter der Beklagten gegebenen Darstellung, es handle sich um eine Frühgeburt, die durch den 2 Tage vorher stattgefundenen ehelichen Verkehr verursacht sei, Glauben geschenkt habe, kam es also nicht an. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe diese Beweise erheben müssen, ist unbegründet. Ebensowenig kam es darauf an, ob der Kläger über die Beweggründe, die ihn veranlaßt hatten, von der Erhebung der Anfechtungsklage abzusehen, bei einer Vernehmung in diesem Rechtsstreit andere Angaben gemacht haben würde als er sie in dem vorangegangenen Ehescheidungsrechtsstreit gemacht hat. Die Tatsache, daß das Berufungsgericht diese seine früheren Angaben verwertet hat, ist also für die Entscheidung unerheblich, abgesehen davon, daß die Anordnung der Vernehmung des Klägers nach § 448 220 im Ermessen des Berufungsgerichts lag, und kein Anhalt dafür besteht, daß dieses sich der Möglichkeit, den Kläger nochmals zu vernehmen, nicht bewußt gewesen ist.
Hiernach ist es auch unerheblich, ob der vom Berufungsgericht angenommene Erfahrungssatz, daß Männer genau zu wissen pflegen, wann sie als Erzeuger eines Kindes auf Grund außerehelichen Verkehrs mit der Mutter in Frage kommen und wann nicht, besteht oder nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Ascher
Baske
v. Werner
Scheffler.