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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.10.1952, Az.: IV ZR 92/52

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.10.1952
Aktenzeichen
IV ZR 92/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 12696
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Kammergericht in Berlin - 25.02.1952

Prozessführer

1. des minderjährigen Norbert Z., in B., B.strasse ..., vertreten durch ihren Pfleger Rechtsanwalt Julius W., B., S.,

2. der minderjährigen Hannelore Z., in B., B.strasse ..., vertreten durch ihren Pfleger Rechtsanwalt Julius W., B., S.,

Prozessgegner

Kurt Z. in B., S.str. ...,

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9. Oktober 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Ascher, Raske, Johannsen, Dr. v. Werner und Scheffler

für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des 8. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 25. Februar 1952 wird aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 7. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger war seit dem 3. Juni 1927 mit Frau Eva Z. geb. H. verheiratet. Die Beklagten sind von dieser geboren worden, und zwar Hannelore am ... 1936 und Norbert am ... 1942. Die Ehe ist durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. April 1947 geschieden worden (18 R 476/46).

2

Am 27. Mai 1947 hat der Kläger Klage erhoben mit dem Antrag auf Feststellung, dass die Beklagten nicht seine ehelichen Kinder seien. Er hat die Klage im Termin vom 16. Juli 1947 zurückgenommen (23 R 241/47 des LG Berlin).

3

Am 15. März 1948 hat der Kläger erneut die Anfechtungsklage erhoben, die den Beklagten am 24. Mai 1948 zugestellt wurde.

4

Er hat vorgetragen, er habe zwar mit seiner früheren Ehefrau während der gesetzlichen Empfängniszeiten geschlechtlich verkehrt, es sei aber den Umständen nach offenbar unmöglich, dass die Beklagten von ihm erzeugt seien. Die erste Anfechtungsklage habe er zurückgenommen, weil er einen Nachweis, dass die Beklagten nicht von ihm abstammten, nicht habe führen können. Jetzt habe er erfahren, dass seine Ehefrau in den Jahren 1935 bis 1944 dauernd mit dem Zeugen Dr. med. G., bei dem sie als Sprechstundenhilfe tätig gewesen sei, Geschlechtsverkehr gehabt habe. Dass der Erstbeklagte nicht von ihm, dem Kläger, erzeugt sei, sei bereits durch eine Blutgruppenuntersuchung festgestellt worden. Der Kläger hat dieses Gutachten vom 29. März 1950 vorgelegt.

5

Er hat beantragt, festzustellen, dass die Beklagten nicht seine ehelichen Kinder sind.

6

Die Beklagten haben um Klageabweisung gebeten. Sie haben zunächst geltend gemacht, dass die Anfechtungsfrist des §1594 BGB nicht gewahrt sei. Im übrigen haben sie das Vorbringen des Klägers bestritten.

7

Das Landgericht hat nach Einholung eines weiteren Blutgruppengutachtens, in welchem die Vaterschaft des Klägers hinsichtlich des Erstbeklagten wiederum für offenbar unmöglich erklärt war, festgestellt, dass der Erstbeklagte Norbert Z. nicht das eheliche Kind des Klägers ist. Die Klage gegen die Zweitbeklagte Hannelore Z. hat es abgewiesen.

8

Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht nach Einholung eines erbbiologischen Gutachtens festgestellt, dass auch die Zweitbeklagte nicht das eheliche Kind des Klägers sei. Die Berufung des Erstbeklagten hat es zurückgewiesen.

9

Mit der Revision, die das Berufungsgericht zugelassen hat, verfolgen die Beklagten ihren Antrag, die Klage in vollem Umfange abzuweisen, weiter. Der Kläger beantragt Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

10

Die einjährige Anfechtungsfrist des §1594 BGB, der, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 20. Dezember 1951 - IV ZR 113/50 - mit näherer Begründung ausgeführt hat, in der Fassung des Gesetzes über die Änderung und Ergänzung familienrechtlicher Vorschriften vom 12. April 1938 (RGBl I, 380) anzuwenden ist, beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Ehemann von den Umständen Kenntnis erlangt, die für die Unehelichkeit des Kindes sprechen. Zutreffend unterscheidet das Berufungsgericht zwischen der Kenntnis solcher Umstände und der Kenntnis der Unehelichkeit selbst. Von den Umständen, die für die Unehelichkeit sprechen, muss der Ehemann, wenn die Anfechtungsfrist in Lauf gesetzt werden soll, zweifelsfreie Kenntnis haben. Dagegen ist es nicht erforderlich, dass diese Umstände ihm persönlich schon die feste Überzeugung von der Unehelichkeit des Kindes vermitteln oder dass sie objektiv jeden verständigen Beurteiler zu dem Schluss zwingen, das Kind sei nicht von dem Ehemann erzeugt. Ein Umstand, der für die Unehelichkeit des Kindes spricht, ist vielmehr schon in jedem Sachverhalt gegeben, der sachlich die Ehelichkeit des Kindes ernstlich in Frage zu stellen geeignet ist, also die nicht ganz fernliegende Möglichkeit einer unehelichen Abstammung begründet. Die Kenntnis eines solchen Sachverhalts soll als ein erster Anstoss genügen, der dem Mann Anlass geben soll, sich binnen Jahresfrist über die Erhebung der Anfechtungsklage schlüssig zu werden. Sie soll ihn, falls er die Anfechtung der Ehelichkeit überhaupt in Erwägung ziehen will, zwingen, die zur weiteren Vorbereitung seiner Entscheidung geeigneten Massnahmen alsbald zu treffen, insbesondere etwaige Nachforschungen über die Abstammungsverhältnisse des Kindes so rechtzeitig anzustellen, dass er bis zum Ablauf eines Jahres seit Erlangung dieser Kenntnis endgültig entscheiden kann, ob er die Anfechtungsklage - sei es auch nur, um dadurch jedenfalls eine Klärung der Abstammungsfrage herbeizuführen - erheben oder die gesetzlich vermutete Ehelichkeit des Kindes hinnehmen will (vgl. RG 163, 70 ff).

11

Im vorliegenden Rechtsstreit sind von den Parteien zwei Umstände angeführt, die für die Unehelichkeit der beiden Beklagten sprechen konnten: Die Tatsache, dass die Mutter der Kinder innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeiten Ehebruch begangen habe und die Tatsache, dass die Kinder dem Kläger nicht ähnlich gesehen hätten.

12

Was die erstere Tatsache anlangt, so würde sie, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RG 163, 73) annimmt, die Möglichkeit einer unehelichen Abstammung begründen, somit in dem oben erörterten Sinne für dessen Unehelichkeit sprechen. Das Berufungsgericht hat aber den den Beklagten obliegenden Beweis, dass der Kläger von dieser Tatsache bereits länger als ein Jahr vor der Erhebung der Anfechtungsklage (24. Mai 1948) Kenntnis gehabt habe, nicht als geführt angesehen.

13

Die Revision rügt zunächst, dass das Berufungsgericht bei dieser Feststellung den Inhalt der vom Kläger in dem Ehescheidungsverfahren erhobenen Widerklage vom 26. November 1946 nicht berücksichtigt und somit gegen §286 ZPO verstossen habe. In jener Widerklage habe der Kläger bereits angegeben, seine Frau habe ihm gegenüber zugegeben, dass sie Ehebruch getrieben habe und dass die Kinder nicht von ihm abstammten. Der Kläger habe dieses also nicht nur von seiner Schwiegermutter erfahren, wie er in seiner Vernehmung vor dem Berufungsgericht am 4. April 1951 (Bl 67 d.A.) angegeben habe, sondern auch von der Kindesmutter selbst.

14

Diese Rüge ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat im Tatbestand seines Urteils u.a. auch auf die genannten Ehescheidungsakten Bezug genommen und dabei bemerkt, dass ihr Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sei. Daraus allein würde sich freilich noch nicht mit Sicherheit ergeben, dass auch der Inhalt der Scheidungswiderklage des Klägers von den Parteien vorgetragen und vom Gericht bei seiner Entscheidung berücksichtigt worden ist. In den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils ist aber weiterhin auf eine Erklärung hingewiesen, die die Mündelmutter am 4. Januar 1947 (Bl 9 der Ehescheidungsakten) bei ihrer Vernehmung im Ehescheidungsverfahren abgegeben hat, nämlich auf ihre Erklärung, sie sei bereit, ihre Angaben zu beschwören. In der Niederschrift über diese ihre Vernehmung aber heisst es ausdrücklich, dass die Kindesmutter (die damalige Klägerin) zur Widerklage gehört sei. Ferner hat sie nach dieser Niederschrift in ihrer damaligen Aussage auch auf die Behauptungen des Klägers in seiner Widerklage Bezug genommen, indem sie bekundete: Sie habe weder ihrem Manne (dem Kläger) noch ihrer Mutter gegenüber erklärt, dass sie Ehebruch getrieben habe. Eben das war ja der entscheidende Inhalt jener Angaben, die zu beeiden sie sich bereit erklärt hatte. Schon daraus ergibt sich, dass das Berufungsgericht den Inhalt der Widerklage nicht ausser acht gelassen haben kann. Weiter folgt dies aber auch daraus, dass es im Zusammenhang mit dem Hinweis auf diese Eidesbereitschaftserklärung der Mündelmutter die Feststellung trifft, diese habe eine Äusserung des Inhalts, dass sie einen Freund habe, von dem die Kinder stammten, bestritten. Damit konnte nur ihr Bestreiten in jener Aussage vom 4. Januar 1947 gemeint sein, da sie in vorliegendem Rechtsstreit keine Aussage gemacht hatte. Ersichtlich hat das Berufungsgericht in Würdigung dieser Umstände und weil der Kläger bei seiner Vernehmung vor dem Berufungsgericht bekundet hatte, dass seine Frau, als er ihr seine aus der Mitteilung seiner Schwiegermutter und aus der Unähnlichkeit der Kinder geschöpften Verdachtsgründe vorgehalten habe, ehewidrige Beziehungen zu Dr. Giese entschieden bestritten habe, nicht als bewiesen angesehen, dass die Kindesmutter schon 1945 oder 1946 dem Kläger gegenüber den Ehebruch und die Unehelichkeit der Kinder zugegeben hat, obwohl der Kläger dies in seiner Ehescheidungswiderklage behauptet hatte. Zu dieser Überzeugung konnte das Berufungsgericht in freier Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme auch bei Berücksichtigung des Inhalts der Scheidungswiderklage gelangen, ohne gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze zu verstossen.

15

Das Berufungsgericht hat seine Überzeugung, dass der Kläger während des Ehescheidungsverfahrens bis zu dessen Beendigung in der Behandlung vom 16. April 1947 keine sichere Kenntnis, sondern nur Vermutungen hinsichtlich des ehebrecherischen Verkehrs seiner Frau mit Dr. G. gehabt habe, wesentlich auch auf die Erwägung gestützt, dass der Kläger von der Weiterverfolgung seiner Scheidungswiderklage Abstand genommen habe. Dies habe er, so meint es, sicher nicht getan, wenn er Kenntnis von einem Ehebruch seiner Frau gehabt hätte, bezw den Ehebruch hatte nachweisen können. In diesem Fall habe er es sicher nicht zu einer Scheidung aus seiner Alleinschuld kommen lassen.

16

Das Berufungsgericht gründet diese seine Feststellung nicht auf das Ergebnis einer Beweisaufnahme über die Beweggründe, die den Kläger zur Zurücknahme seiner Scheidungswiderklage veranlasst hatten. Der Kläger war hierüber nicht vernommen worden. Auch in seinem Parteivortrag finden sich darüber keine Angaben. Es kann sich danach bei dieser Feststellung des Berufungsgerichts nur um eine Schlussfolgerung aus einem von ihm angenommenen Erfahrungssatz handeln, und zwar einem Erfahrungssatz des Inhalts, dass ein Ehescheidungswiderkläger, der Kenntnis von einem Ehebruch seiner Frau hat, seine auf diesen Ehebruch gestützte Widerklage unter keinen Umständen fallen lassen und es zu keiner Scheidung aus seinem alleinigen Verschulden kommen lassen werde. Ein solcher Erfahrungssatz besteht indes nicht. Wie das Berufungsgericht schon selbst andeutet, konnte der Entschluss des Klägers, seine Widerklage fallen zu lassen, auch auf der Überlegung beruhen, dass er zwar von dem Ehebruch seiner Frau überzeugt sei, diesen aber nicht sicher beweisen zu können glaubte. Abgesehen davon lag aber im vorliegenden Falle, wie die Revision zutreffend ausführt, auch die Annahme nahe, dass der Kläger seine Scheidungswiderklage nicht im Hinblick auf die - nach der Aussage der Ehefrau B. für ihn keineswegs aussichtslose - Beweislage, sondern auf Grund einer Vereinbarung mit seiner Frau zurückgenommen hatte, wonach diese, wie es nach der Verhandlungsniederschrift vom 16. April 1947 tatsächlich auch geschehen ist, ihre Klage nur noch auf ehewidrige Beziehungen ihres Mannes zu einer anderen Frau stützen werde, deren Namen nicht genannt werden solle. Damit entfällt eine wesentliche Stütze für die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Kläger zu jener Zeit nach keine sichere Kenntnis von dem Ehebruch seiner Frau gehabt haben könne.

17

Dieser Mangel des Berufungsurteils musste zu dessen Aufhebung führen.

18

Die weiteren Rügen der Revision sind jedoch nicht begründet.

19

Dass das Berufungsgericht die Aussage der Schwiegermutter des Klägers im Ehescheidungsverfahren nicht unberücksichtigt gelassen hat, wie die Revision meint, ergibt die bereits erwähnte allgemeine Bezugnahme auf den Inhalt dieser Akten in Verbindung mit dem Umstand, dass auf diese Aussage in der im Berufungsurteil ausdrücklich angezogenen Niederschrift über die Vernehmung des Klägers vom 4. April 1951 (Bl 67 d.A.) hingewiesen wird. Dass seine Schwiegermutter ihm das ihr gegenüber von seiner Frau angeblich gemachte Geständnis über ihren Ehebruch und die Abstammung der Kinder wiedererzählt hatte, hat der Kläger ebensowenig bestritten wie die Tatsache, dass er daraufhin in seinen Zweifeln an der ehelichen Treue seiner Frau bestärkt worden sei. Ob aber das Berufungsgericht daraus die Folgerung ziehen wollte, der Kläger habe bei der gegebenen Sachlage an der Wahrheit dieses Geständnisses - seiner Abgabe und seines Inhalts - vernünftigerweise nicht zweifeln können, sondern dadurch eine sichere zweifelsfreie Kenntnis von dem Ehebruch seiner Frau erlangen müssen, ist eine Frage der nur dem Tatrichter zustehenden. Beweiswürdigung. Diese Folgerung war insbesondere dann nicht unausweichlich, wenn das Berufungsgericht für erwiesen hielt, dass die Kindesmutter auf einen entsprechenden Vorhalt des Klägers den Ehebruch und das Geständnis gegenüber ihrer Mutter, wie bei ihrer späteren Vernehmung im Ehescheidungsverfahren, energisch in Abrede gestellt habe.

20

Ein Rechtsverstoss kann auch nicht darin gefunden werden, dass das Berufungsgericht die Frage, aus welchen Gründen der Kläger seine erste Anfechtungsklage zurückgenommen hat, unentschieden gelassen hat. Der Kläger hatte dazu ausgesagt, die Zurücknahme sei erfolgt, weil ihm vom Gericht angedeutet worden sei, dass vermutlich die Anfechtungsfrist nicht gewahrt sei und weil ihm auch kein hinreichendes Beweismaterial zur Verfügung gestanden habe. Selbst wenn, wie die Revision meint, tatsächlich nicht der letztere, sondern nur der erste Beweggrund den Kläger zu der Zurücknahme bestimmt hat, hätte sich daraus für das Berufungsgericht, das diese Möglichkeit offenbar nicht ausser Betracht gelassen hat, nicht zwingend ergeben müssen, dass der Kläger eine zweifelsfreie Kenntnis von dem Ehebruch seiner Frau gehabt habe, mag auch danach und nach den späteren Bemühungen des Klägers, die Staatsanwaltschaft zur Erhebung der Anfechtungsklage zu veranlassen, die Annahme nahe liegen, dass der Kläger bei der Zurücknahme dieser Klage selbst von dem Ablauf der Anfechtungsfrist also davon überzeugt gewesen ist, dass er bereits länger als ein Jahr vor der Klageerhebung von dem Ehebruch seiner Frau mit Dr. G. Kenntnis gehabt habe.

21

Unbegründet ist auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Kindesmutter zu der Behauptung vernehmen müssen, dass der Kläger die Frage der Abstammung der Kinder mit ihr bereits 1945 besprochen habe. Diese Tatsache bedurfte, nachdem der Kläger sie zugegeben hatte, keines Beweises mehr. Einen Beweisantrag des Inhalts, dass die Zeugin bei diesen Besprechungen ihrem Mann gegenüber den Ehebruch zugegeben habe, war nicht ausdrücklich gestellt. Aber selbst wenn er nach den weiteren Ausführungen der Berufungsbegründungsschrift als gestellt anzusehen wäre, brauchte das Berufungsgericht auf ihn nicht mehr zurückzukommen, nachdem die Vernehmung der Kindesmutter zu der Frage des Ehebruchs selbst angeordnet und die Zeugin hierzu ihre Aussage verweigert hatte. Aus dem Umstand, dass die Beklagten nach dieser Aussageverweigerung eine weitere Vernehmung der Kindesmutter nicht beantragt hatten, konnte das Berufungsgericht entnehmen, dass ein solcher Antrag nicht mehr gestellt werden solle. Seiner Pflicht zur Amtsermittlung konnte es insoweit auch dadurch genügen, dass es die Aussage, die die Kindesmutter im Ehescheidungsverfahren zu dieser Frage bereits gemacht hatte, als Beweisurkunde verwertete. In der erneuten Verhandlung wird indes zu erwägen sein, ob nicht gleichwohl eine Befragung der Kindesmutter darüber zweckmässig ist, was sie ihrem Mann auf den Vorhalt ihres ihrer Mutter gegenüber abgegebenen Geständnisses erklärt hat. Aus ihrer Aussage oder ihrem Verhalten im Beweistermin würde das Gericht möglicherweise Schlüsse ziehen können.

22

Die zweite Tatsache, die möglicherweise für die Unehelichkeit der Kinder hätte sprechen können, war deren Unähnlichkeit mit dem Kläger. Das Berufungsgericht hat hierzu keine weiteren Erörterungen angestellt. Das war auch nicht erforderlich und wird auch von der Revision nicht gerügt. Feststellungen über die Ähnlichkeit oder Unähnlichkeit eines Kindes mit einer anderen Person sind, soweit sie ausschlisslich auf der Wahrnehmung von Laien beruhen, in aller Regel nicht geeignet, die Ehelichkeit eines Kindes ernstlich in Frage zu stellen, können also nicht als Umstände gewertet werden, die im Sinne des §1591 BGB für die Unehelichkeit sprechen. Für die Annahme, dass im vorliegender Falle eine ganz auffällige auch für einen Laien mit grosser Sicherheit feststellbare Unähnlichkeit der Kinder mit dem Kläger bestanden habe, ist aus dem Sachverhalt nichts zu entnehmen.

23

Die Unehelichkeit des Erstbeklagten Norbert Z. steht auf Grund der von zwei Sachverständigen mit übereinstimmendem Ergebnis durchgeführten Blutgruppenbestimmung zweifelsfrei fest. Die Überzeugung, dass die Abstammung der Zweitbeklagten Hannelore Z. vom Kläger offenbar unmöglich sei, hat das Berufungsgericht auf Grund des erbbiologischen Gutachtens des Instituts für gerichtliche und soziale Medizin der Freien Universität Berlin vom 1. Dezember 1951 (Bl 101 d.A.) gewonnen. Zu Unrecht rügt die Revision, dass es dabei den Begriff der offenbaren Unmöglichkeit verkannt habe. Wie der Senat bereits in seinem zum Abdruck in der amtlichen Sammlung vorgesehenen Urteil vom 14. Juli 1952 - IV ZR 25/52 - ausgesprochen hat, ist an der Rechtsprechung des Reichsgerichts festzuhalten, wonach die offenbare Unmöglichkeit der Vaterschaft dann anzunehmen ist, wenn ein Sachverhalt feststeht, der die Annahme der Ehelichkeit des Kindes als mit dem gesunden Menschenverstand unvereinbar, d.h. den Ausschluss der Vaterschaft des Ehemannes für jeden verständigen Beurteiler als sicher erscheinen lässt. Eine denkgesetzliche oder mathematische Sicherheit des Ausschlusses oder eine Sicherheit, wie sie die Naturwissenschaft für die Anerkennung eines Naturgesetzes verlangt, ist nicht erforderlich. Von diesen Grundsätzen ist auch das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung ausgegangen.

24

Auch mit ihren Angriffen, die sie gegen den Beweiswert dieses Gutachtens und gegen die Folgerungen richtet, die das Berufungsgericht aus ihm gezogen hat, vermag die Revision nicht durchzudringen. Dass ein erbkundliches Gutachten grundsätzlich zum Nachweis der offenbaren Unmöglichkeit ausreichen kann, hat der Senat ebenfalls in seinem eben angeführten Urteil vom 14. Juli 1952 ausgesprochen. Die Würdigung des einzelnen Gutachtens ist dem Tatrichter vorbehalten. Die Würdigung, die das Berufungsgericht im vorliegenden Falle vorgenommen hat, lässt eine Verletzung von verfahrensrechtlichen Vorschriften, von Denkgesetzen oder Erfahrungssätzen nicht erkennen. Das Berufungsgericht hat nicht nur das Schlussergebnis des Gutachtens einfachhin übernommen, sondern sich auch mit dessen wesentlicher Begründung auseinandergesetzt. Es liegt auch nicht, wie die Revision meint, ein denkgesetzlicher Widerspruch darin, dass es die Feststellung des Gutachtens übernimmt, nach der die Vaterschaft des Klägers nur unwahrscheinlich ist, während für die Vaterschaft des Zeugen Dr. G. eine grosse Wahrscheinlichkeit besteht. Diese Feststellungen des Gutachtens gründen sich offenbar nur auf den für den Sachverständigen allein massgebenden anthropologischen Ähnlichkeitsvergleich des Kindes mit dem Kläger einerseits und mit dem Zeugen Dr. G. andererseits. Der vom Berufungsgericht festgestellte Umstand, dass neben dem Kläger auch der Zeuge Dr. G. der Kindesmutter innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt habe, so dass praktisch nur dieser oder der Kläger der Vater sein könne, und deshalb ein hoher Wahrscheinlichkeitsgrad für die Vaterschaft des Zeugen Dr. G. die Wahrscheinlichkeit der Vaterschaft des Klägers entsprechend mindere, musste für den Sachverständigen ausser Betracht bleiben. Das Gericht aber konnte aus dem Gutachten in Verbindung mit den sonstigen von ihm festgestellten Tatsachen diese Schlussfolgerung ziehen, wie es das auch ausdrücklich getan hat.

25

Ob das Berufungsgericht nach Einholung des erbbiologischen Gutachtens noch weitere Ermittlungen zur Frage der Abstammung der Beklagten anstellen wollte - etwa durch Anordnung einer weiteren, von einem zweiten Sachverständigen durchzuführenden anthropologischen Ähnlichkeitsuntersuchung, gegebenenfalls unter Einbeziehung nächster Blutsverwandter, sei es des Kindes, sei es der beiden als Erzeuger in Frage kommenden Personen - lag nach den §§622, 640 ZPO in seinem Ermessen, von dem es auch bei der E erneuten Verhandlung wiederum unter sorgfältiger Würdigung der etwa für die Zweckmässigkeit eines solchen Obergutachtens sprechenden Gründe Gebrauch zu machen haben wird. Dass es die Grenzen dieses Ermessens verkannt habe, ist nicht ersichtlich. Von der Einholung eines auf den sogenannten genetischen Wirbelsäulenvergleich sich gründenden Gutachtens konnte das Berufungsgericht schon deshalb absehen, weil ein solcher Vergleich nur in einer verhältnismässig geringen Zahl von Fällen zu einem Vaterschaftsausschluss führen kann, und zudem der Beweiswert eines solchen Ausschlusses in der Wissenschaft noch keine allgemeine Anerkennung gefunden hat (vgl. NJW 1951, 182 und 197; 1952, 1045).

Ascher Raske Johannsen v. Werner Scheffler