Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.09.1985, Az.: II ZR 47/85
Zulässigkeit der Revision wegen des präjudiziellen Anspruchs; Möglichkeit der Erweiterung der Berufung; Diskontierung eines erteilten Blankowechsels
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.09.1985
- Aktenzeichen
- II ZR 47/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 13219
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 03.01.1985
- LG Verden - 16.04.1984
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- JurBüro 1986, 213
Amtlicher Leitsatz
Die Berufung kann auch noch nach Ablauf der Berufungsfrist bis zum Schlusse der Berufungsverhandlung erweitert werden. Diese Voraussetzung ist auch dann gegeben, wenn Einwendungen gegen Diskontkosten auch den Erweiterungsbetrag betreffen.
In dem Rechtsstreit
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 16. September 1985
durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und
die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Bundschuh und Dr. Seidl
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 3. Januar 1985 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Verden vom 16. April 1984 in Höhe eines Betrags von 11.834,75 DM (Diskontkosten) als unzulässig verworfen und der Klägerin - auf ihre Anschlußberufung - auch für diesen Betrag Zinsen zuerkannt hat. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin hat gegen die Beklagten ein Wechselvorbehaltsurteil über 35.507,18 DM nebst Wechselunkosten erstritten. Im Nachverfahren hat das Landgericht dieses Urteil in Höhe von 28.710,37 DM nebst Wechselunkosten für vorbehaltlos erklärt und die weitergehende Klage abgewiesen. Ihre - unbeschränkt eingelegte - Berufung haben die Beklagten fristgerecht begründet und beantragt, die Klage in Höhe weiterer 1.377,13 DM abzuweisen. Nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist haben sie die Berufung erweitert und nunmehr den Antrag gestellt, von der Klageforderung insgesamt weitere 20.535,60 DM abzuweisen. Dieser Betrag setzte sich aus - nach Ansicht der Beklagten zu Unrecht berechneter - Diskontkosten von 13.211,88 DM und einer Aufrechnungsforderung von 7.323,72 DM zusammen.
Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, soweit sie einen Teilbetrag von 11.834,75 DM (13.211,88 DM ./. 1.377,13 DM) der Diskontkosten betrifft. Im übrigen hat es die Berufung als unbegründet zurückgewiesen. Ferner hat es - auf die Anschlußberufung der Klägerin - dieser Zinsen auf die vom Landgericht zugesprochenen 28.710,37 DM zuerkannt. Mit der Revision wenden sich die Beklagten dagegen, daß das Berufungsgericht ihre Berufung teilweise als unzulässig verworfen hat. Sie beantragen, die Klage in Höhe weiterer 11.834,75 DM nebst Zinsen abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
1.
Gegen die Zulässigkeit der Revision bestehen keine Bedenken. Sie folgt, soweit es um den Hauptanspruch von 11.834,75 DM geht, aus § 547 ZPO. Für den Zinsanspruch ergibt sie sich daraus, daß die Entscheidung über den Hauptanspruch präjudiziell für den Zinsanspruch ist; in einem solchen Fall eröffnet die Zulässigkeit der Revision wegen des präjudiziellen Anspruchs auch für den von diesem abhängigen, an sich nicht revisiblen Anspruch die Revision (vgl. BGHZ 35, 302, 306) [BGH 14.07.1961 - IV ZR 30/61].
2.
Das Berufungsgericht folgt der in Rechtsprechung und Schrifttum herrschenden Ansicht, daß die Berufung auch noch nach Ablauf der Begründungsfrist bis zum Schluß der Berufungsverhandlung erweitert werden kann, sofern das im Rahmen der Berufungsbegründung geschieht (BGHZ 88, 360, 364 [BGH 27.10.1983 - VII ZR 41/83]; BGH, Urt. v. 14. März 1961 - VI ZR 209/60, LM § 519 ZPO Nr. 41; Beschl. v. 8. Oktober 1982 - V ZB 9/82, NJW 1983, 1063; Zöller, ZPO 14. Aufl. § 519 Anm. VI 1 c; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 43. Aufl. § 519 Anm. 3 B; a.M. Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 20. Aufl. § 519 Rn. 41). Es meint jedoch, daß diese Voraussetzung hier nicht gegeben sei, soweit es um Diskontkosten von 11.834,75 DM geht. Hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
Die Beklagten haben in der Berufungsbegründung vom 16. Juli 1984 ausgeführt: Mit der Berufung werde einstweilen - mit dem Vorbehalt der Erweiterung - Klagabweisung auch wegen des ihnen unter dem 21. Januar 1982 mit 1.377,10 DM belasteten Diskontbetrags verfolgt. Es werde weiterhin nach Grund und Höhe die Berechtigung der Klägerin bestritten, Diskontkosten zu berechnen. Die Wechsel, die sie der Klägerin überreicht hätten, seien Blankowechsel gewesen und ihr als Sicherheit ausgehändigt worden. Ihre Diskontierung sei nicht vereinbart gewesen. Überdies hätte die Klägerin im Falle einer derartigen Absprache die Diskontkosten nur nach besonderer Vereinbarung auf sie abwälzen dürfen. Im übrigen habe die Klägerin selbst vorgetragen, daß sie die Diskontbeträge nicht substantiiert begründen könne. Ihr Beweisantritt, es sei korrekt verfahren worden, sei unbeachtlich.
Auf diese Ausführungen haben sich die Beklagten berufen, als sie mit Schriftsatz vom 22. November 1984 die Berufung hinsichtlich der der Klägerin vom Landgericht zuerkannten Diskontkosten von 1.377,10 DM auf 13.211,88 DM erweitert haben. Damit haben sie deutlich gemacht, daß die Einwendungen, die sie in der Berufungsbegründung gegen die dort angegriffenen 1.377,10 DM vorgebracht haben, auch den Erweiterungsbetrag von 11.834,75 DM betreffen. Die Berufungserweiterung ist deshalb im Rahmen der Berufungsbegründung erfolgt. Soweit das Berufungsgericht meint, in der Berufungsbegründung fehle "eine Auseinandersetzung mit der Berechtigung der Inrechnungstellung der übrigen Diskontabrechnungen", auch müsse die "aufgeführte Begründung nicht notwendigerweise für alle anderen Diskontabrechnungen gelten", verkennt es, daß die Berufungsbegründung nach ihrer allgemein gehaltenen Fassung nicht allein auf die mit der Berufung zunächst lediglich angegriffenen Diskontkosten gemäß Rechnung vom 21. Januar 1982, sondern auf diese Kosten insgesamt zugeschnitten ist und damit die Erweiterung der Berufung hinreichend deckt. Hierzu war nicht, wie das Berufungsgericht anscheinend meint, erforderlich, daß die Berufungsbegründung bereits jeden einzelnen streitigen Diskontbetrag vorweg benennt, der durch die Erweiterung der Berufung wieder streitig gestellt worden ist.
Allerdings enthält der Erweiterungsschriftsatz der Beklagten zusätzliche Ausführungen zur Substantiierungspflicht der Klägerin, ferner zur (angeblich unmöglichen) Nachprüfbarkeit der streitigen Diskontrechnungen sowie zur fehlerhaften Berechnung einzelner Rechnungen. Damit haben sich die Beklagten mit ihrem Vortrag aber nicht außerhalb des Rahmens der Berufungsbegründung begeben, sondern lediglich ihr dortiges Vorbringen ergänzt.
Danach hat das Berufungsgericht zu Unrecht die Berufung in Höhe eines Betrags von 11.834,75 DM als unzulässig verworfen. Insoweit kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Das gilt auch, soweit das Berufungsgericht der Klägerin - auf ihre Anschlußberufung - für diesen Betrag Zinsen zuerkannt hat. Zu beiden Punkten bedarf die Sache erneuter Verhandlung und Entscheidung durch das Berufungsgericht, an das sie zurückzuverweisen war. Davon wäre allerdings abzusehen, wenn der Senat selbst in der Sache abschließend entscheiden könnte (vgl. BGH 46, 281, 283 f.). Das ist entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nicht der Fall. Gewiß hat das Berufungsgericht die Berufung, soweit es um die Diskontrechnung vom 21. Januar 1982 über 1.377,10 DM gegangen ist, für unbegründet angesehen und dazu ausgeführt, daß zu Gunsten der Klägerin § 814 BGB eingreife. Da das Berufungsurteil zu diesem Punkt nicht angefochten ist, vermag der Senat nicht nachzuprüfen, ob das richtig ist. Was hingegen die allein noch streitigen Diskontkosten von 11.834,75 DM anbetrifft, so ist folgendes zu bemerken:
Die Beklagten, die eine Tischlerei betreiben, haben von Anfang 1979 bis etwa Mitte 1982 von der Klägerin, die sich als Holzhandlung bezeichnet, vor allem Fenster und Türen bezogen sowie ihrerseits für die Klägerin Arbeiten erbracht. Nach der von der Klägerin geführten laufenden Rechnung hat per 15. Juli 1982 zu ihren Gunsten ein rechnerischer Saldo von 35.507,13 DM bestanden. Diesen Betrag hat sie in den Klagewechel eingesetzt. Ihn hatten ihr die Beklagten zuvor als Blankoakzept überlassen gehabt. In entsprechender Weise war sie schon früher mehrfach bei einem rechnerischen Debet der Beklagten verfahren. Dabei waren in den Summen der Wechsel, bei denen es sich wiederholt um Prolongationswechsel gehandelt hat, auch Diskontkosten (vgl. die Rechnungen der Klägerin GA. II 296-321) enthalten. Bei ihnen hatte die Klägerin, was erst im Rechtsstreit bekannt geworden ist, eigene Zuschläge auf die Diskontbeträge der Banken gemacht.
Zahlungen der Beklagten hat die Klägerin in der laufenden Rechnung gutgebracht. Nicht ersichtlich ist, ob oder wann Rechnungsabschlüsse erfolgt sind. Einem solchen Sachverhalt läßt sich nicht entnehmen, daß die Beklagten die streitigen Diskontbeträge jeweils erfüllt und dabei außerdem gewußt haben, nicht zur Leistung verpflichtet zu sein. Der Senat vermag daher der Revisionserwiderung nicht darin zu folgen, daß die Revision aus der Sicht des § 814 BGB jedenfalls unbegründet ist.
Dr. Schulze
Dr. Bauer
Bundschuh
Dr. Seidl