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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.04.1988, Az.: BVerwG 8 ER 400.88

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.04.1988
Aktenzeichen
BVerwG 8 ER 400.88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 20003
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG München - AZ: VG M 7 K 87.7131

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. April 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. David und Prof. Dr. Driehaus
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Bayerischen Verwaltungsgerichts München, für die Klage gemäß § 53 VwGO das örtlich zuständige Gericht zu bestimmen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Dem Antrag kann nicht entsprochen werden. Die Voraussetzungen der hier allein für eine Bestimmung des örtlich zuständigen Verwaltungsgerichts in Betracht kommenden Vorschrift des § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO sind nicht erfüllt.

2

Für die Klage ist gegen jeden Beklagten das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der jeweilige Beklagte seinen Wohnsitz hat (§ 52 Nr. 5 VwGO). Diese Zuständigkeit wird nicht dadurch berührt, daß die Klägerin vier Personen verklagt hat und hinsichtlich der Beklagten zu 1. bis 3. eine andere örtliche Zuständigkeit besteht als hinsichtlich des Beklagten zu 4. Denn gemäß §§ 44 und 64 VwGO in Verbindung mit §§ 59 f. ZPO ist u.a. Voraussetzung für die Zulässigkeit der Verbindung mehrerer prozessualer Ansprüche in einem Verfahren (objektive oder subjektive Klagenhäufung), daß für die Verfahren dasselbe Gericht örtlich zuständig ist (vgl.Beschluß vom 19. September 1975 - BVerwG VII ER 400.75 - Buchholz 310 § 53 VwGO Nr. 9 S. 1 <2> m. weit. Nachw.). Etwas anderes gilt dann, wenn zwischen den Beklagten eine notwendige Streitgenossenschaft im Sinne des § 64 VwGO in Verbindung mit § 62 ZPO besteht. Trifft das zu, sind insoweit auch die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO als erfüllt anzusehen (vgl. u.a.Beschluß vom 7. Mai 1981 - BVerwG 3 ER 401.81 - Buchholz 310 § 53 VwGO Nr. 12 S. 1). Entsprechendes gilt, wenn die Annahme nicht fernliegt, daß eine notwendige Streitgenossenschaft gegeben ist (vgl.Beschluß vom 20. Januar 1978 - BVerwG 7 ER 401.77 - Buchholz 310 § 53 VwGO Nr. 11 S. 5 <6>). Im vorliegenden Fall steht indes - wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat - außer Zweifel, daß die Beklagten keine notwendigen Streitgenossen sind. Deshalb ist hier kein Raum für eine die Regelung des § 52 Nr. 5 VwGO einschränkende Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 3 VwGO.

Prof. Dr. Weyreuther
Dr. David
Prof. Dr. Driehaus