Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.05.2006, Az.: IX ZB 225/04

Verletzung rechtlichen Gehörs; Verpflichtung der Gerichte zur Kenntnisnahme und Erwägung des Parteivorbringens; Erfordernis der ausdrücklichen Bescheidung aller Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung; Einlegung einer Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde zur Herbeiführung einer Begründungserklärung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.05.2006
Aktenzeichen
IX ZB 225/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 15231
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG München - 29.03.2004 - AZ: 1503 IN 2168/00
LG München I - 18.05.2004 - AZ: 14 T 8873/04
BGH - 02.03.2006 - AZ: IX ZB 225/04

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer,
die Richter Dr. Ganter und Vill,
die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Detlev Fischer
am 11. Mai 2006
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Schuldners gegen den Senatsbeschluss vom 2. März 2006 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Schuldner zu tragen.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in dem Beschluss vom 2. März 2006 die von der Anhörungsrüge des Schuldners umfassten Angriffe der Rechtsbeschwerde in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie einen Rechtsbeschwerdegrund ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Beanstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und hat insoweit seinem die Beschwerde verwerfenden Beschluss eine den Kern der Angriffe betreffende Begründung (§ 577 Abs. 6 ZPO) beigefügt. Von einer weiterreichenden Begründung kann auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen werden. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO im Rechtsbeschwerdeverfahren auszuhebeln. Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16; BGH, Beschl. v. 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432, 1433; v. 28. Juli 2005 - III ZR 443/04, NJW-RR 2006, 63, 64; v. 6. Oktober 2005 - IX ZR 120/03; siehe ferner BGH, Beschl. v. 19. Januar 2004 - II ZR 108/02, WM 2004, 1894, 1895); Entsprechendes gilt für das Rechtsbeschwerdeverfahren (BGH, Beschl. v. 10. November 2005 - IX ZB 264/04, n.v.).

Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Vill
Lohmann
Dr. Detlev Fischer