Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.11.2005, Az.: IX ZB 264/04
Verwerfung einer Beschwerde durch einen Beschluss
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.11.2005
- Aktenzeichen
- IX ZB 264/04
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2005, 25851
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Frankfurt an der Oder - 01.06.2004 - AZ: 3.2 IN 128/04
- LG Frankfurt an der Oder - 30.09.2004 - AZ: 19 T 380/04
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Anhörungsrüge
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und
die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Vill
am 10. November 2005
beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge der Schuldnerin gegen den Senatsbeschluss vom 14. Juli 2005 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Schuldnerin zu tragen.
Gründe
1
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in dem Beschluss vom 14. Juli 2005 die von der Anhörungsrüge der Schuldnerin umfassten Angriffe der Rechtsbeschwerde in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie einen Rechtsbeschwerdegrund ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Beanstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und hat insoweit seinem die Beschwerde verwerfenden Beschluss eine den Kern der Angriffe betreffende Begründung (§ 577 Abs. 6 ZPO) beigefügt. Von einer weiterreichenden Begründung kann auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen werden. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO im Rechtsbeschwerdeverfahren auszuhebeln. Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16; BGH, Beschl. v. 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432, 1433; v. 28. Juli 2005 - III ZR 443/04, zur Veröffentlichung bestimmt; v. 6. Oktober 2005 - IX ZR 120/03; siehe ferner BGH, Beschl. v. 19. Januar 2004 - II ZR 108/02, WM 2004, 1894, 1895); Entsprechendes gilt für das Rechtsbeschwerdeverfahren.
Ganter
Raebel
Kayser
Vill