Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.02.1960, Az.: 5 StR 473/59
Richter, dem es an der verfassungsgemäßen Unabhängigkeit fehlt, als Täter einer Rechtsbeugung; Beamter im Sinne des § 336 Strafgesetzbuch (StGB); Beamter im Sinne des Beamtenrechts; Beamter als im Staatsdienst stehende Person, die durch eine hierfür zuständige Stelle zu Dienstverrichtungen berufen ist, die aus der Staatsgewalt abgeleitet werden und staatlichen Zwecken dienen; Vorsatz der Rechtsbeugung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.02.1960
- Aktenzeichen
- 5 StR 473/59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 10760
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin - 18.07.1958
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHSt 14, 147 - 148
- MDR 1960, 419 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1960, 974-975 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Rechtsbeugung
Prozessführer
Jurist Ernst O... aus B... geboren am ... 1898 in R...(S...)
Amtlicher Leitsatz
Täter einer Rechtsbeugung kann auch ein Richter sein, dem es an der verfassungsgemäßen Unabhängigkeit deshalb fehlt, weil die politischen Machthaber die Verfassung nicht achten.
Tenor:
- I.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 18. Juli 1958 wird verworfen.
Dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
- II.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft zu entscheiden hat.
Tatbestand
Der Angeklagte war zur Tatzeit (18. Dezember 1950 bis 29. Januar 1951) als Oberrichter Vorsitzender der 6. (politischen) Strafkammer des Landgerichts in M..., die außer ihm mit einem beisitzenden Richter und drei Schöffen besetzt war. Diese Strafkammer verurteilte am 18. Dezember 1950 sowie am 23., 24. und 29. Januar 1951 in fünf Strafsachen insgesamt 18 Angehörige der "Zeugen Jehovas" wegen Spionage, Kriegshetze und Boykotthetze nach Art.6 Abs.2 der Verfassung der "Deutschen Demokratischen Republik" vom 7. Oktober 1949 und Abschnitt II Art. III A III der Kontrollratsdirektive Nr. 38 (ABl des Kontrollrats Nr. 11 vom 31. Oktober 1946 S.184) zu Zuchthausstrafen zwischen drei Jahren sechs Monaten und zehn Jahren. Außerdem ordnete sie die Einziehung des Vermögens der damaligen Angeklagten und Sühnemaßnahmen an.
Der Senat hat dieses Urteil auf die Revision des Angeklagten aufgehoben und die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Nunmehr hat die 2. Große Strafkammer des Landgerichts in Berlin nach Abtrennung der "restlichen Fälle" den Angeklagten freigesprochen, soweit ihm Rechtsbeugung (§ 336 StGB) in Tateinheit mit Freiheitsberaubung (§ 239 Abs.2 StGB) zum Nachteil von sechs Angehörigen der "Zeugen Jehovas" zur Last gelegt wird, die in drei Strafsachen verurteilt worden sind ("Fälle T..., H..., G..., L..., H... und S...").
Gründe
Gegen dieses Urteil haben die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte Revision eingelegt.
A.
Revision der Staatsanwaltschaft
Die Revision rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie führt zur Aufhebung des Urteils.
Die Strafkammer hat Rechtsbeugung mit der Begründung verneint, daß der Angeklagte in seiner Eigenschaft als Vorsitzender der Magdeburger Strafkammer kein unabhängiger Richter und daher kein Beamter im Sinne des § 336 StGB gewesen sei. Das ist rechtsirrig.
Der Senat braucht hier nicht zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Richter der SBZ, die nach Art.127 der Verfassung der "Deutschen Demokratischen Republik" in ihrer Rechtsprechung unabhängig und nur der Verfassung und dem Gesetz unterworfen sind, in Wahrheit abhängige Richter sind. § 336 StGB stellt es bei der Abgrenzung des Täterkreises nicht auf den Richter ab. Täter einer Rechtsbeugung kann jeder Beamte sein, dem die Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache obliegt.
Dabei ist der Begriff des "Beamten" derselbe wie in § 359 StGB. Er erfaßt nicht nur Beamte im Sinne des Bearatenrechts, sondern außerdem alle im - unmittelbaren oder mittelbaren - Staatsdienst stehenden Personen, die durch eine hierfür zuständige Stelle zu Dienstverrichtungen berufen sind, die aus der Staatsgewalt abgeleitet werden und staatlichen Zwecken dienen (vgl. BGHSt 12,89). Der Angeklagte war als Oberrichter bei dem Landgericht in Magdeburg Beamter in diesem Sinne. "Rechtssachen" sind alle Angelegenheiten, für deren Erledigung Rechtsgrundsätze und nicht nur Zweckmäßigkeitserwägungen maßgebend sind (vgl. RGSt 71,315). Die Strafsachen gegen die Angehörigen der "Zeugen Jehovas", die durch die M... - ... Strafkammer unter dem Vorsitz des Angeklagten verhandelt und entschieden wurden, waren Rechtssachen.
Ob der Angeklagte bei der Leitung und Entscheidung dieser Rechtssachen unabhängig war, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Täter einer Rechtsbeugung kann auch ein Beamter im oben dargelegten Sinn sein, der nicht unabhängig, sondern an Weisungen gebunden ist. Das hat schon das Reichsgericht für Finanzbeamte entschieden, die in Steuerstrafsachen über die Bestrafung von Steuervergehen oder in Steuerveranlagungsverfahren über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Steuerpflicht entscheiden (vgl. RGSt 71,315,316 unten bis 317 oben). Sie sind keine unabhängigen, sondern weisungsgebundene Beamte (vgl. BGHSt 13,102,105) [BGH 21.04.1959 - 1 StR 504/58]. Das gleiche trifft für Verwaltungsbeamte zu, die nach § 48 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 25. März 1952 über die Festsetzung einer Geldbuße zu entscheiden haben (vgl. BGHSt 13,102,110 [BGH 21.04.1959 - 1 StR 504/58]; Maurach, Dt. Strafrecht Bes. Teil 3. Aufl. § 82 II A 1). Die Rechtsordnung verlangt von jedem - auch dem weisungsgebundenen - Beamten, dem die Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache obliegt, daß er dabei ungeachtet etwaiger gegenteiliger Weisungen allein nach Gesetz und Recht verfährt. Das gilt auch für den Richter, dem es an der Unabhängigkeit, die ihm die Verfassung gewährt, in Wahrheit fehlt. Auch ein solcher Richter macht sich, sofern nicht im Einzelfall ein von der Rechtsordnung anerkannter Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgrund vorliegt, der Rechtsbeugung schuldig, wenn er bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache bewußt gegen Gesetz oder Recht verstößt, weil die politischen Machthaber dies von ihm erwarten.
Das angefochtene Urteil kann auf diesem Rechtsfehler beruhen.
Dies trifft zwar nicht zu, soweit dem Angeklagten Rechtsbeugung bei den Schuldsprüchen vorgeworfen wird. Die Ausführungen des angefochtenen Urteils zum Vorwurf der Freiheitsberaubung ergeben, daß der Angeklagte nach seiner unwiderlegten Einlassung von der Richtigkeit der Feststellungen, die die M... Strafkammer unter seinem Vorsitz getroffen hat, überzeugt war und daß die strafrechtlichen Folgen, die die M... Strafkammer aus den festgestellten Tatsachen hergeleitet hat, von seinem damaligen Standpunkt als Richter der SBZ aus gesehen Recht waren (vgl. UA S.82). Bei dieser Sachlage fehlte es dem Angeklagten insoweit am Vorsatz der Rechtsbeugung. Das hat der Senat bereits in seinem ersten Urteil in dieser Sache entschieden.
Anders liegt es jedoch, soweit dem Angeklagten Rechtsbeugung bei den Strafaussprüchen und bei der Leitung der Verhandlungen zur Last gelegt wird. Hier schließt das Urteil bewußte Rechtsbeugungen nicht ohne weiteres aus.
Ein Strafrichter begeht, mag auch sein Schuldspruch keine vorsätzliche Rechtsbeugung enthalten, dennoch Rechtsbeugung, wenn er bewußt eine Strafe verhängt, die nach Art oder Höhe in einem unerträglichen Mißverhältnis zu der Schwere der Tat und der Schuld des Täters steht (vgl. BGHSt 3,110,118 ff [BGH 08.07.1952 - 1 StR 123/51]; 10,294,300 f [BGH 07.12.1956 - 1 StR 56/56]). So kann es hier gewesen sein.
Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils war der Angeklagte auf monatlichen Richterbesprechungen in H..., an denen regelmäßig ein Vertreter der SED teilnahm, mit Nachdruck darauf hingewiesen worden, daß im Strafmaß das russische System anzuwenden sei, nach dem insbesondere bei politischen Straftaten empfindliche Strafen verhängt werden sollten, deren Härte später im Gnadenwege ausgeglichen werden könne. Bei den Besprechungen war auch daran erinnert worden, daß für die bisherige Übung der Gerichte, bei der Strafzumessung unter dem Antrag des Staatsanwalts zu bleiben, grundsätzlich kein Raum mehr sei (vgl. UA S.6/7). Das Urteil stellt weiterhin fest, daß auf einer Richtertagung in H... Anfang November 1950, bei der die gesellschaftliche Gefährlichkeit der "Zeugen Jehovas" Gegenstand eingehender Diskussion war, die Tendenz zutage getreten war, die Angehörigen dieser Sekte als Staatsfeinde streng zu bestrafen und sie auf diese Weise "unschädlich zu machen" (vgl. UA S.75). Alles dies deutet darauf hin, daß die politischen Machthaber von den Gerichten erwarteten, daß sie in politischen Strafsachen, insbesondere in Strafsachen gegen Angehörige der "Zeugen Jehovas", Strafen verhängten, die in einem unerträglichen Mißverhältnis zur Schwere der Tat und zur Schuld der Täter standen und bei denen es dann der Willkür der politischen Machthaber überlassen blieb, ob die Strafen in vollem Umfange vollstreckt oder im Gnadenwege auf ein erträgliches Maß herabgesetzt würden. Dem entsprechen die Strafen, die die Magdeburger Strafkammer durch einstimmige Entscheidung gegen die oben genannten sechs Angehörigen der "Zeugen Jehovas" verhängt hat.
Der Angeklagte hat nun allerdings geltend gemacht, er habe die Strafen für angemessen gehalten. Die Strafkammer hat diese Einlassung als nicht widerlegt angesehen. Das schließt jedoch bei der im übrigen gegebenen Sachlage den Vorsatz der Rechtsbeugung nicht ohne weiteres aus.
Der Angeklagte ist Volljurist, von dem erwartet werden kann, daß er ein Gefühl dafür hat, ob eine Strafe in unerträglichem Mißverhältnis zur Schwere der Tat und zur Schuld des Täters steht. Er hat der Erklärung, daß er die Strafen für angemessen gehalten habe, hinzugefügt, daß er sich verpflichtet gefühlt habe, die "Zeugen Jehovas" als Staatsfeinde wegen ihrer Gefährlichkeit für die demokratische Ordnung hart zu bestrafen, weil dies der allgemeinen Tendenz entsprochen habe. Der Angeklagte hatte kurze Zeit vor der Verhandlung der hier in Rede stehenden Strafsachen den Unwillen des sowjetzonalen Justizministeriums in Berlin erregt, weil er einen Angehörigen der "Zeugen Jehovas" freigesprochen hatte. Eine Referentin des Justizministeriums hatte ihn aufgesucht und sich von ihm berichten lassen, wie es zu dem Freispruch gekommen sei. Das angefochtene Urteil stellt fest, daß der Angeklagte dies als eine Warnung aufgefaßt hatte. Es stellt weiterhin fest, daß der Angeklagte nach der Verhandlung der hier in Rede stehenden Strafsachen begann, sich mit Fluchtgedanken zu befassen, weil ihm die politischen Strafsachen nicht mehr behagten.
Alle diese Umstände erwecken den Verdacht, daß der Angeklagte unter dem Druck jener "Warnung" bei den Strafaussprüchen bewußt das Recht gebeugt hat, um der "allgemeinen Tendenz", d.h. dem Verlangen der politischen Machthaber zu genügen, die "Zeugen Jehovas" durch Strafen "unschädlich zu machen", die in einem unerträglichen Mißverhältnis zur Schwere der einzelnen Taten und zur Schuld der einzelnen Täter standen. Das angefochtene Urteil schließt diese Möglichkeit nicht aus.
Ob der Angeklagte bei der Leitung der Strafsachen Recht gebeugt hat, kann auf Grund der bisherigen Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden.
Das gleiche gilt für die Beantwortung der Frage, ob der Angeklagte zur Tatzeit derart unter Druck stand, daß die Voraussetzungen des Nötigungsnotstands (§ 52 StGB) oder Notstands (§ 54 StGB) vorlagen.
Für die neue Hauptverhandlung wird noch auf folgendes hingewiesen:
Gegen die Abtrennung der "restlichen Fälle" bestehen Bedenken, soweit diese Fälle Personen betreffen, die durch dieselben Urteile verurteilt worden sind, wie T...,
H..., G..., L..., H... oder S.... Rechtsbeugungen, die der Angeklagte in ein und derselben Hauptverhandlung und durch ein und dasselbe Urteil gegen mehrere Angehörige der
"Zeugen Jehovas" begangen hat, sind eine einheitliche Straftat im Sinne des § 264 StPO.
B.
Revision des Angeklagten
Die Revision greift das Urteil nur an, soweit die Strafkammer es abgelehnt hat, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Landeskasse aufzuerlegen. Sie rügt Verletzung des Verfahrensrechts und beanstandet die Nichtanwendung des § 467 Abs.2 Satz 1 und 2 erster Satzteil StPO. Das Rechtsmittel ist ohne Erfolg.
I.
Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
1.
Die §§ 268, 464 StPO sind nicht dadurch verletzt, daß der Urteilsspruch keine ausdrückliche Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Angeklagten enthält. Der Umstand, daß im Urteilsspruch hierüber nichts gesagt wird, ergibt ohne weiteres als Entscheidung des Gerichts, daß die notwendigen Auslagen des Angeklagten ihm, selbst zur Last fallen.
2.
Die Rüge, daß drei hilfsweise gestellte Beweisanträge in den Urteilsgründen nicht beschieden worden seien, ist nicht ordnungsgemäß erhoben worden. Es fehlt insoweit an einer der Vorschrift des § 344 Abs.2 StPO entsprechenden Revisionsbegründung. Die Revisionsbegründung des Verteidigers gibt die Beweismittel nicht an, deren Benutzung begehrt wurde.
3.
Der Tatrichter war weder nach § 265 Abs.2 StPO noch auf Grund irgendeines anderen Gesetzes rechtlich verpflichtet, den Angeklagten und seinen Verteidiger auf die "Verwirkungsnorm" des § 467 Abs.2 Satz 2 zweiter Satzteil StPO hinzuweisen.
II.
Die Nichtanwendung des § 467 Abs.2 Satz 1 und 2 erster Satzteil StPO ist ohne Rechtsirrtum.
Die Voraussetzungen des Satzes 2 erster Satzteil liegen nicht vor. Die gegenteilige Meinung der Revision übersieht, daß die Strafkammer den Angeklagten, soweit ihm tateinheitlich begangene Freiheitsberaubung zur Last gelegt wird, nur mangels Beweises freigesprochen hat. Die Verhandlung vor der Strafkammer hat weder die Unschuld des Angeklagten ergeben noch dargetan, daß gegen ihn ein begründeter Verdacht nicht mehr vorliegt. Der Senat braucht daher nicht zu entscheiden, ob der festgestellte Sachverhalt die Auffassung der Strafkammer rechtfertigt, daß das Verhalten des Angeklagten eine grobe Unredlichkeit oder Unsittlichkeit darstelle.
Die Nichtanwendung des Satzes 1 kann bei der hier gegebenen Sachlage aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.
C.
Die Entscheidungen entsprechen den Anträgen des Generalbundesanwalts.