Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.10.1991, Az.: VI ZR 334/90
Unterhalt; Unterhaltsanspruch; Sozialhilfe; Überleitung; Anspruch; Sozialhilfeträger
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.10.1991
- Aktenzeichen
- VI ZR 334/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 14016
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Zweibrücken
Rechtsgrundlagen
- § 844 Abs. 2 BGB
- § 2 Abs. 2 BSHG
- § 91 BSHG
Fundstellen
- BGHZ 115, 228 - 233
- DAR 1992, 214-215 (Kurzinformation)
- DAR 1992, 103-105 (Volltext mit amtl. LS)
- FamRZ 1992, 409
- FamRZ 1992, 41-43 (Volltext mit amtl. LS)
- JuS 1992, 443 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1992, 28-29 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1992, 48 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1992, 115-116 (Volltext mit amtl. LS)
- NZV 1992, 26-27 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1991, 1417-1418 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
1. Auch wenn der Unterhaltsberechtigte Sozialhilfe empfangen hat, bleibt sein Unterhaltsanspruch erhalten.
2. Dies ist auch der Fall, wenn eine Überleitung des Anspruchs auf den zuständigen Sozialhilfeträger gemäß § 91 BSHG nicht möglich gewesen wäre.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt gemäß § 844 Abs. 2 BGB Ersatz seines Unterhaltsschadens, weil sein Vater am 10. September 1983 im Alter von 44 Jahren bei einem Verkehrsunfall getötet wurde. Die Eintrittspflicht der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig.
Der am 22. Januar 1969 geborene Kläger leidet seit seiner Geburt an Bewegungsstörungen, einem geistigen Entwicklungsrückstand sowie Epilepsie. Er ist seit 1978 dauernd in Heimen untergebracht.
Die Kosten seiner Heimunterbringung wurden bis einschließlich 7. Oktober 1988 aus Sozialhilfemitteln aufgebracht. Ab diesem Zeitpunkt trägt die Beihilfestelle seiner Mutter einen Teil dieser Kosten. Sozialhilfe (nämlich Eingliederungshilfe zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 8 BSHG) wird dem Kläger nur deshalb nicht mehr gewährt, weil er zunächst vorrangig das durch den Tod seines Vaters erworbene Vermögen einsetzen müsse. Hierbei handelt es sich um einen Pflichtteilsbetrag von ca. 30.000 DM sowie um eine Lebensversicherungssumme von 117.122 DM. Außerdem erhält der Kläger seit dem Unfallzeitpunkt eine Halbwaisenrente von ca. 280 DM, die dem Rentenversicherungsträger von dem Beklagten erstattet wird.
Die Ehe der Eltern des Klägers wurde 1977 geschieden. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens verpflichtete sich der Vater des Klägers an dessen Mutter einen monatlichen Kindesunterhaltsbetrag von 220 DM ohne Anrechnung des Kindergeldes zu zahlen. Zum Unfallzeitpunkt betrug das Bruttoeinkommen des Vaters des Klägers 2.660 DM.
Der Kläger begehrt von dem Beklagten Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbetrages von 1.000 DM für die Zeit vom 1. Februar 1987 bis zum 31. August 2015. Er behauptet, sein Vater hätte im Februar 1987 ein Bruttogehalt von 2.947 DM und ein Nettogehalt von 1.808,58 DM bezogen. Durch Einstufung in eine höhere Gehaltsklasse hätte er weitere 300 DM netto monatlich verdient. Außerdem hätte er eine Wohnung in seinem Haus für monatlich 500 DM vermieten können. Es sei deshalb von einem Gesamtnettoeinkommen von 2.600 DM auszugehen. Unter Berücksichtigung eines Selbstbehalts von 1.300 DM wäre sein Vater mindestens in Höhe der begehrten Zahlung leistungsfähig gewesen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat einen - über die Leistungen aus der Rentenversicherung hinausgehenden - Unterhaltsschaden des Klägers verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß die Kosten für die Heimunterbringung des Klägers schon zu Lebzeiten seines Vaters ebenso wie nach dessen Tod bis einschließlich 7. Oktober 1988 aus Sozialhilfemitteln bestritten worden seien. Ab November 1988 werde dem Kläger Sozialhilfe nur deshalb nicht gewährt, weil er zunächst vorrangig das durch den Tod des Vaters erworbene Vermögen einsetzen müsse. Dieser Umstand könne jedoch bei der Beantwortung der Frage, ob und in welcher Höhe dem Kläger durch den Tod seines Vaters ein Unterhaltsschaden entstanden sei, nicht berücksichtigt werden, da der Kläger, wäre sein Vater am Leben geblieben, das Vermögen nicht erlangt hätte und ihm deshalb die entsprechende Sozialhilfeleistung nicht hätte verwehrt werden können. Es sei deshalb für die Feststellung der Höhe der entgangenen Unterhaltsleistungen davon auszugehen, daß der Träger der Sozialhilfe auch über den 7. Oktober 1988 hinaus dem Kläger in vollem Umfange Leistungen gewährt hätte.
Das Berufungsgericht erkennt an, daß Unterhaltsansprüche durch Leistungen der Sozialhilfe grundsätzlich nicht erlöschen. Es ist jedoch der Auffassung, der Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe greife hier nicht ein. Es sei allgemein anerkannt, daß im Falle des Bestehens eines Überleitungsverbotes (§ 91 Abs. 1 Satz 2 BSHG) durch die Leistung der Sozialhilfe die Unterhaltsbedürftigkeit beseitigt und der Unterhaltspflichtige in diesem Fall durch die geleistete Sozialhilfe für das durch sie befriedigte Unterhaltsbedürfnis von seiner Verpflichtung frei werde.
Ein durch den Tod seines Vaters entstandener Unterhaltsschaden des Klägers sei daher nur zu bejahen, soweit der Sozialhilfeträger die Erstattung seiner Kosten von dem Vater des Klägers hätte verlangen können. Hier richte sich die Erstattung nach § 91 Abs. 3 BSHG. Daß die Voraussetzungen für eine Überleitung von Unterhaltsansprüchen nach dieser Vorschrift vorgelegen hätten, lasse sich dem Vortrag des Klägers nicht entnehmen.
II. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht einen Unterhaltsersatzanspruch des Klägers gemäß § 844 Abs. 2 BGB verneint hat, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß Unterhaltsansprüche durch Leistungen der Sozialhilfe grundsätzlich nicht erlöschen (§ 2 Abs. 2 BSHG). Wie der Bundesgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat, mindert Sozialhilfe die Bedürftigkeit nicht, da sie wegen ihres subsidiären Charakters den Unterhaltspflichtigen nicht von seiner Leistungspflicht befreien soll (BGHZ 78, 201, 207; BGH, Urteile vom 23. März 1983 - IVb ZR 358/81 - FamRZ 1983, 574; vom 14. Dezember 1983 - IVb ZR 38/82 - FamRZ 1984, 364, 366; vom 3. April 1985 - IVb ZR 14/84 - FamRZ 1985, 1245).
Nicht beigepflichtet werden kann dagegen der weiteren Auffassung des Berufungsgerichts, dieser Grundsatz werde durch die Überleitungsbeschränkungen des § 91 BSHG durchbrochen; es sei allgemein anerkannt, daß im Falle eines Überleitungsverbotes gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 BSHG die Unterhaltsbedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten durch Leistungen der Sozialhilfe endgültig beseitigt werde, weil der Unterhaltspflichtige durch die Gewährung der Sozialhilfe von seiner Verpflichtung frei werde; entsprechendes habe auch für die Überleitungsbeschränkung nach § 91 Abs. 3 Satz 1 BSHG zu gelten.
Der Familiensenat des Bundesgerichtshofs hat bereits in früheren Entscheidungen darauf hingewiesen, daß es für den Fortbestand der Unterhaltspflicht nicht darauf ankomme, ob der Sozialhilfeträger später von seiner Befugnis Gebrauch mache, den Unterhaltsanspruch auf sich überzuleiten, und seine Aufwendungen ersetzt verlange (BGH, Urteile vom 23. März 1983 aaO.; vom 14. Dezember 1983 aaO. und vom 3. April 1985 aaO.). Ist aber das Fortbestehen des Unterhaltsanspruchs von einer späteren Überleitung auf den Sozialhilfeträger nicht abhängig, dann wird er auch nicht dadurch berührt, daß von diesem wegen eines gesetzlichen Überleitungsverbotes oder einer Überleitungsbeschränkung von vornherein kein Rückgriff gegen den Unterhaltsverpflichteten genommen werden kann.
Im gleichen Sinne hat auch das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, daß der Verzicht auf die Überleitung in § 91 Abs. 1 Satz 1 BSHG die bürgerlich-rechtliche Unterhaltsverpflichtung von Großeltern gegenüber ihren Enkeln unberührt gelassen habe (BVerwGE 52, 214, 222; 58, 209, 212) [BVerwG 12.07.1979 - 5 C 35/78].
Im Schrifttum wird zum Teil die gegenteilige Auffassung vertreten (vgl. u.a. Gernhuber, Familienrecht, 3. Aufl. (1980), § 41 I 2 und II 4; Göppinger, Unterhaltsrecht, 5. Aufl. (1987), Rdn. 210; Knopp/Fitschner, Bundessozialhilfegesetz, 6. Aufl. (1988), § 91 Rdn. 1 b; Kunz, FamRZ 1977, 291; Mutschler in BGB-RGRK, 12. Aufl., vor § 1601 Rdn. 23 und § 1602 Rdn. 11; Paulus, FamRZ 1981, 640; Schellhorn/Jirasek/Seipp, Das Bundessozialhilfegesetz, 13. Aufl. (1988), § 91 Rdn. 59). Dem haben sich das OLG Hamm (FamRZ 1987, 742) und auch das Berufungsgericht angeschlossen. Diese Auffassung läßt sich jedoch weder mit der Systematik des Gesetzes noch mit dem Willen des Gesetzgebers vereinbaren (so zutreffend LG Offenburg FamRZ 1984, 307). § 2 Abs. 2 BSHG stellt im Abschnitt über "Allgemeines" den Grundsatz der Nachrangigkeit der Sozialhilfe auf; die Vorschriften des Fünften Abschnitts knüpfen an diesen Grundsatz an und regeln den Rückgriff auf andere Leistungsverpflichtete. Von der in § 90 BSHG allgemein ausgesprochenen Befugnis des Sozialhilfeträgers zum Rückgriff sieht § 91 BSHG für bestimmte Fallbereiche Ausnahmen vor. Daß § 91 BSHG über diese Ausnahmeregelung hinaus für seinen Bereich den Subsidiaritätsgrundsatz relativieren oder gar die bürgerlichrechtlichen Unterhaltsvorschriften abändern wollte, ist nicht erkennbar. Hätte der Gesetzgeber in die im Bürgerlichen Recht niedergelegten Unterhaltsverpflichtungen von Verwandten eingreifen wollen, hätte es nahegelegen, die §1601 ff. BGB unmittelbar abzuändern oder zumindest eine Einschränkung des Subsidiaritätsgrundsatzes bereits in § 2 Abs. 2 BSHG auszusprechen, anstatt eine so weitreichende Folge in einer öffentlich-rechtlichen Ausnahmevorschrift zu regeln.
Aus den Gesetzesmaterialien läßt sich ein dahingehender Wille des Gesetzgebers ebenfalls nicht entnehmen. Mit der Einschränkung der Überleitungsbefugnis in § 91 Abs. 1 Satz 1 durch das 3. Gesetz zur Änderung des Bundessozialhilfegesetzes vom 25. März 1974 sollte einer Entwicklung in der Sozialhilfepraxis Rechnung getragen werden. Vor allem sollte den Bedürftigen der Entschluß, Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen, durch die Freistellung ihrer Angehörigen von der Überleitungsbelastung erleichtert werden. Einer Neuordnung des bürgerlichen Unterhaltsrechts wollte man dadurch nicht vorgreifen (RegE, BTDrucks. 7/308 S. 19). Auf denselben Erwägungen beruht die Umwandlung des § 91 Abs. 3 BSHG in eine Sollvorschrift. Danach sollte der Gesetzesänderung eine über das Sozialhilferecht hinausgehende Bedeutung nicht zukommen (vgl. BVerwGE aaO.). Dem Gesetzgeber war im übrigen die Diskrepanz zwischen dem bürgerlichen Unterhaltsrecht und den sozialhilferechtlichen Regelungen über die Heranziehung Unterhaltspflichtiger zum Ausgleich von Sozialhilfeleistungen bekannt. So ist die im Regierungsentwurf des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 vorgesehene Aufhebung der Überleitungsschranken Unterhaltspflichtiger auch mit der Wiederherstellung besserer Übereinstimmung mit dem bürgerlichen Unterhaltsrecht begründet worden (BTDrucks. 10/335 S. 92).
Aus alledem ergibt sich, daß der (fiktive) Unterhaltsanspruch des Klägers gegen seinen verstorbenen Vater durch Leistungen der Sozialhilfe nicht erlischt. Das hat zur Folge, daß der Sozialhilfeträger in Höhe seiner Sozialhilfeaufwendungen den Deliktsanspruch des Klägers aus § 844 Abs. 2 BGB auf sich überleiten kann (§ 90 BSHG).
Da der Unterhaltsersatzanspruch des Klägers danach nicht davon abhängt, ob die Kosten seiner Heimunterbringung aus Sozialhilfemitteln bestritten worden sind oder bestritten werden könnten, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Bemessung einer Unterhaltsrente entsprechend der fiktiven Leistungsfähigkeit des verunglückten Vaters an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat darauf hin, daß der Unterhaltsbedarf des Klägers auch für die Zeit ab 8. Oktober 1988 nicht deshalb entfällt, weil ihm im Hinblick auf das Vermögen, das ihm infolge des Todes seines Vaters zugefallen ist, keine Sozialhilfe gezahlt wird. Die Erträgnisse einer dem Unterhaltsberechtigten ausgezahlten Summe einer Lebensversicherung auf den Erlebens- und Todesfall dürfen auf den nach § 844 Abs. 2 zu ersetzenden Unterhaltsschaden nicht angerechnet werden (BGHZ 73, 109). Auch die von dem Unterhaltsverpflichteten vererbten Vermögenswerte können nur angerechnet werden, soweit sie schon vor dem Tod des Unterhaltspflichtigen zur Bestreitung des Unterhalts dienten (BGH, Senatsurteile vom 19. März 1974 - VI ZR 19/73 - VersR 1974, 700, 702 und vom 16. Dezember 1975 - VI ZR 180/73 - VersR 1976, 471, 472).