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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.06.2024, Az.: 4 StR 142/24

Schuldspruch wegen besonders schwerer Vergewaltigung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.06.2024
Aktenzeichen
4 StR 142/24
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 18815
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2024:040624B4STR142.24.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bielefeld - 22.11.2023 - AZ: 021 KLs 21/23 566 Js 1433/23

Verfahrensgegenstand

Besonders schwere Vergewaltigung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Juni 2024 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 22. November 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Landgericht hat zu Recht das Vorliegen einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation verneint und ist - entgegen der Auffassung der Revision - den Anforderungen an die Beweiswürdigung (§ 261 StPO) gerecht geworden, indem es alle für und gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin sprechenden Umstände sorgfältig und umfassend gegeneinander abgewogen hat. Dabei bedurfte es allerdings - entgegen der Auffassung der Strafkammer - keiner Ausrichtung der richterlichen Überzeugungsbildung an der sogenannten Nullhypothese (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2023 - 5 StR 334/23; missverständlich daher BGH, Beschluss vom 19. November 2014 - 4 StR 427/14 Rn. 8; zu den im Rahmen der aussagepsychologischen Begutachtung zu beachtenden methodischen Grundprinzipien und der Bedeutung der Nullhypothese in diesem Kontext siehe BGH, Urteil vom 30. Juli 1999 - 1 StR 618/98, BGHSt 45, 164, 168 f. i.V.m. Beschluss vom 30. Mai 2000 - 1 StR 582/99, NStZ 2001, 45 [unter II.2.]; Nack, StV 2002, 558, 559; siehe dazu auch Menges in Festschrift für Tolksdorf, 2014, S. 313, 317 f.).

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