Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.10.2023, Az.: 5 StR 334/23
Verwerfung der Revision als unbegründet
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.10.2023
- Aktenzeichen
- 5 StR 334/23
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2023, 38886
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:121023B5STR334.23.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin - 24.01.2023 - AZ: (508 KLs) 288 Js 4347/20 (6/22)
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Vergewaltigung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. Januar 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Strafkammer hat alle für und gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin sprechenden Umstände sorgfältig abgewogen und ist damit den Anforderungen an die Beweiswürdigung umfassend gerecht geworden. Strengere Anforderungen hätten selbst bei einer - indes hier nicht vorliegenden - Aussage-gegen-Aussage-Konstellation nicht gegolten. Einer Ausrichtung der Würdigung der Aussage an der sogenannten Null-Hypothese bedurfte es ohnehin nicht (vgl. dazu BGH, Urteil vom 30. Juli 1999 - 1 StR 618/98, BGHSt 45, 164; missverständlich insoweit BGH, Beschluss vom 5. Juli 2022 - 5 StR 31/22).