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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.10.2023, Az.: 5 StR 334/23

Verwerfung der Revision als unbegründet

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.10.2023
Aktenzeichen
5 StR 334/23
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2023, 38886
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2023:121023B5STR334.23.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 24.01.2023 - AZ: (508 KLs) 288 Js 4347/20 (6/22)

Verfahrensgegenstand

Vergewaltigung u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. Januar 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Strafkammer hat alle für und gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin sprechenden Umstände sorgfältig abgewogen und ist damit den Anforderungen an die Beweiswürdigung umfassend gerecht geworden. Strengere Anforderungen hätten selbst bei einer - indes hier nicht vorliegenden - Aussage-gegen-Aussage-Konstellation nicht gegolten. Einer Ausrichtung der Würdigung der Aussage an der sogenannten Null-Hypothese bedurfte es ohnehin nicht (vgl. dazu BGH, Urteil vom 30. Juli 1999 - 1 StR 618/98, BGHSt 45, 164; missverständlich insoweit BGH, Beschluss vom 5. Juli 2022 - 5 StR 31/22).

Cirener
Gericke
Köhler
Resch
von Häfen