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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.07.2022, Az.: 5 StR 31/22

Besonders schwere Vergewaltigung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.07.2022
Aktenzeichen
5 StR 31/22
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2022, 24534
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2022:050722B5STR31.22.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 03.09.2021 - AZ: (516 KLs) 284 Js 2655/20 (29/20)

Fundstelle

  • Polizei 2023, 218 (Pressemitteilung)

Verfahrensgegenstand

Besonders schwere Vergewaltigung u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 2022 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 3. September 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Angesichts der außerhalb der Aussagen der Geschädigten liegenden, den Angeklagten belastenden Beweisanzeichen, namentlich der ihm eindeutig zuzuordnenden DNA-Spuren, der unmittelbar nach den Taten festgestellten Verletzungen der Geschädigten, des wiederkehrenden Tatmusters und des Umstands, dass den untereinander nicht bekannten Tatopfern der Angeklagte vor den Taten jeweils völlig unbekannt war, bestand in keinem der Fälle eine sogenannte Aussage-gegen-Aussage-Konstellation, die eine besonders kritische Würdigung der den Angeklagten belastenden Aussagen der Geschädigten ausgehend von der sogenannten Null-Hypothese erfordert hätte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Oktober 2021 - 6 StR 477/21 Rn. 4; vom 12. November 2019 - 5 StR 451/19 Rn. 3; Urteil vom 26. August 2021 - 3 StR 7/21 Rn. 14 ff.). Dass die Strafkammer die Aussagen gleichwohl - zwar überflüssig ausführlich aber im Übrigen rechtsfehlerfrei - so gewürdigt hat, als gäbe es die anderen Beweismittel nicht, beschwert den Angeklagten ersichtlich nicht.

Gericke
Mosbacher
Köhler
Resch
von Häfen