Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 24.11.1983, Az.: 2 AZR 327/82
Kündigung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 24.11.1983
- Aktenzeichen
- 2 AZR 327/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 10170
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Bochum 15.09.1981 - 4 Ca 440/81
- LAG Hamm 26.05.1982 - 2 (11) Sa 1213/81
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1984, 725
- DB 1984, 884
Amtlicher Leitsatz
1. Auch bei der außerordentlichen Kündigung nach § 626 BGB trifft den Kündigenden die Darlegungs- und Beweislast für diejenigen Tatsachen, die einen vom Gekündigten behaupteten Rechtfertigungsgrund (z. B. Arbeitsbefreiung) ausschließen (im Anschluß an das Urteil des erkennenden Senats vom 12. August 1976 - 2 AZR 237/75 - AP Nr. 3 zu § 1 KSchG 1969.
2. Diese dem kündigenden Arbeitgeber obliegende Beweislast geht auch dann nicht auf den gekündigten Arbeitnehmer über, wenn dieser sich auf eine angeblich mit dem Arbeitgeber persönlich vereinbarte Arbeitsbefreiung beruft und er einer Parteivernehmung des Arbeitgebers zu der streitigen Zusage widerspricht.
3. In diesem Falle sind allerdings an das Bestreiten einer rechtswidrigen Vertragsverletzung hinsichtlich des Zeitpunktes, des Ortes und des Anlasses der behaupteten Vereinbarung, die das Verhalten des gekündigten Arbeitnehmers rechtfertigen oder entschuldigen würde, strenge Anforderungen zu stellen.